Gegenseitige Aufrechnung von Unterhaltsvorschuss?

2 Antworten

eigentlich ist der nicht aufrechenbar

das andere amt hat es doch auch schon durch die blume gesagt

die verarschen dich einfach

am besten wäre ein anwalt, aber bei so fällen geht deren bock auch gegen 0

Deine Ex bekommt nach wie vor Unterhaltsvorschuss oder zahlst du jetzt den Betrag für beide Kinder nach Düsseldorfer Tabelle?

Du bekommst für dein Kind was bei dir lebt 80 Euro.

Was ein Anwalt dazu meint:

Da die Kinder beim Empfang des Unterhalts jeweils durch einen Elternteil vertreten werden, kann der Zahlungsweg jedoch verkürzt werden, indem nur die Differenz tatsächlich überwiesen wird.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Kindesunterhalt-bei-Geschwistertrennung-aufrechenbar--f340485.html

Interessant wäre jetzt zu wissen wie alt die Kinder sind. Wären sie zwischen 6 und 11 käme es ja ungefähr hin, wenn das bei dir lebende Kind über 12 ist....

341, 50 x 2 = 683 Euro - 232 - 232 (Unterhaltsvorschuss) = 219 Euro offener Betrag

Dir würden nach UHVG 309 zustehen, da sie ja wahrscheinlich eh nicht leistungsfähig ist.

309 - 219 = 90 Euro

Ich kenne es von einem ähnlichen Fall, wo beide Elternteile je ein Kind bei sich haben, dass Beide jeweils vollen Unterhaltsvorschuss bekommen haben. Sie arbeitet nicht, er nicht genug um wirklich zahlen zu können. Und obwohl das bei ihm lebende Kind da bereits 15 der 16 war, wurde er auch nie aufgefordert mehr zu arbeiten um den vollen Unterhalt selbst zahlen zu können. Scheint dann ja offensichtlich Behördenwillkür zu sein, bzw. eine Passage im Gesetzestext die man auslegen kann wie man möchte...?!

Holger2912 
Fragesteller
 28.10.2021, 20:34

Da das Einkommen nicht hoch genug ist, wurde der Unterhalt für beide Kinder (15 und 8) zusammen auf knapp 300 Euro festgesetzt, die ich künftig zahle. Meine Exfrau verdient ihrerseits nicht genug, so dass sie für das bei mir lebende Kind (13) nur 80 Euro zahlen muss.

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Kessie1  28.10.2021, 20:39
@Holger2912

Dann fährst du mit den 80 Euro auch recht gut. Denn normalerweise muss der Unterhaltsverpflichtete ALLES tun um den Mindestunterhalt zahlen zu können.

Würdest du also den regulären Satz zahlen, dann liegst du bei 760 Euro und sie bei 418,50 Euro. Blieben für dich immer noch eine Differenz von 341,50 Euro.

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Holger2912 
Fragesteller
 29.10.2021, 07:29
@Kessie1

Ich bin mir durchaus bewusst, dass ich alles tun muss, aber ich kann mir auch kein höheres Einkommen schnitzen. Ich bin froh, überhaupt wieder einen neuen Job gefunden zu haben, was ja allein schon mal die Ernsthaftigkeit meiner Bemühungen zeigt.

Tatsache ist, dass es zum einen den nicht pfändbaren Eigenanteil gibt und zum anderen ja den Unterhaltsanspruch meines bei mir lebenden Sohnes.

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Kessie1  29.10.2021, 12:28
@Holger2912

Ist natürlich immer schwierig in so einer Situation. Der Unterhaltsanspruch deines Sohnes kann durch die Nicht-Leistungsfähigkeit der Mutter nicht erfüllt werden. Das ist natürlich ein Problem. Aber auf der anderen Seite wird auch von dir nicht der volle Unterhalt erbracht. Die Frage wird sein: will man nun dagegen vorgehen (wobei der zitierte Anwalt eine Aufrechnung als korrekt erachtet) oder es dabei belassen. Denn es besteht die Gefahr, dass ein Richter sagen würde: ok, dann arbeite mehr. Bis 48 Stunden die Woche sind zumutbar, wenn es machbar ist.

Die Mutter kann sich ggf. noch mit dem Alter des einen Kindes rausreden... Und sie hat durch 2 Kinder natürlich auch eine doppelte Betreuungsbelastung.

Unterm Strich gibt es ggf. nichts zu gewinnen. Du würdest den vollen Unterhaltsvorschuss erringen und auf der anderen Seite mehr zahlen müssen. Damit machst du wieder ein Minusgeschäft.

Was Unterhaltsforderungen und Pfändungen betrifft muss man differenzieren:

Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen legt ein  Vollstreckungsgericht im Pfändungsfall fest, wie hoch der Selbstbehalt bzw. der Pfändungsfreibetrag des Schuldners ist. Anders als bei gewöhnlichen Pfändungen orientiert sich der Selbstbehalt bei Unterhaltspfändungen gemäß § 850d ZPO  nicht an einer Pfändungstabelle. Zahlt ein Elternteil also beispielsweise seinem Kind den ihm gesetzlich zustehenden Unterhalt nicht, kann die betreffende Summe  ungeachtet der Pfändungstabelle und eventueller Freigrenzen vom Konto des Schuldners gepfändet werden. Das Gericht muss den Selbstbehalt für den Unterhaltsschuldner im Regelfall lediglich in Höhe des  Existenzminimums festlegen (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO).

https://www.unterhalt.net/blog/lohnpfaendung-wegen-unterhalt-unterhaltsvollstreckung.html

Vielleicht solltest du dich einfach mal mit einem Anwalt beraten welche Erfolgsaussichten er für dich sieht. Aber Achtung: der Anwalt kriegt am Ende immer sein Geld - egal ob er seine "Versprechen" einlösen konnte oder nicht.

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