Üble Nachrede anzeigbar?

3 Antworten

§ 186
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bevor du Strafantrag stellst, solltest du nochmal mit ihm reden.

Das Gespräch suchen, als 1. Schritt ist besser als gleich eine Anzeige. Die kannst du dann noch immer machen, wenn sich die üble Nachrede nicht ändert.

Wenn du rechtschutzversichert bist, kannst du einen Rechtsanwalt befragen. Du kannst ihn auch beauftragen, ein paar passende Zeilen an deinen Chef zu schreiben.