Übergabeprotokoll korrigieren?

5 Antworten

Der fehlende Gartenzaun, da könnte es schwierig werden, weil der Mangel war ja offenkundig und wurde nicht beanstandet.

Herd muss er reparieren lassen oder austauschen und versteckte Mangel sind ebenfalls zu beseitigen.

Frist setzen und Mietminderung ankündigen/vornehmen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.
  1. Unterliegen die mitvermieteten Einrichtungen der Instandhaltungspflicht des VM. Unterstellt, die Einbauküche wurde nicht ausdrücklich als Leihe unentgeltich überlassen oder als vom Vormieter übernommen erklärt, zählt die EBK zur mitvermieteten Ausstattung. Da fordert man den VM per Einwurf(!)-Einschreiben zugangssicher auf, "den Mangel der Mietsache eines defekten Backofen innerhalb von 14 Tagen nach dokumentierter Zustellung dieser Möngelbeseitigungsaufforderung zu beheben" und kündigt an: "Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich einen Fachbetrieb mit Mängelbeseitigung beauftragen und die Kosten mit der übernächsten Mietzahlung verrechnen." Hier steht dir allerdings kein Anspruch auf einen neuen Herd zu, der Mangel muss kostengünstig repariert oder duch ein gleichwertiges Gebrauchtgerät behoben werden, sonst bleibst du auf den Kosten sitzen.
  2. Der VM muss das Übergabeprotokoll nicht ändern. Die bei Mietbeginn vorhandenen, zeitnah nachgemeldeten Mängel fallen nicht in deine Mietzeit. Sofern man ebengleich durch Einwurfeinschreiben Kenntnis des VM beweisen könnte, wenn er es nach Mietende dennoch versucht.

G imager761

Alles was in der Wohnung ist und nicht explizit vom Vormieter an den Nachmieter weiter gegeben wurde, gilt als mitvermietet: Also auch wenn nichts im Mietvertrag oder Protokoll stehen würde, der Vermieter muss dafür sorgen, dass der Ofen funktioniert.

Mängel (Herd und Wasserhahn) per Einwurfeinschreiben melden und dabei genau Frist zur Behebung setzen.

Darauf hinweisen das nach Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme gemacht wird.

Alles was zur Mietsache gehört, also mit anderen Worten nicht ausdrücklich nur zur kostenlosen Nutzung überlassen wurde, liegt in der Instandhaltungspflicht des Vermieters gemäß §535 BGB. Darauf kommt es nun an, ob die Küche zur Mietsache gehört. Das kann mit den gegebenen Informationen nicht beantwortet werden.

Mängel, die nicht zur wesentlichen Nutzung der Wohnung oder Funktion gehören, hat man als Mieter als bekannt anerkennt und akzeptiert (§536b BGB). Diese könen dann bei Vorliegen eines Protokolls nicht mehr nachträglich beanstandet werden.

Eine Sache die zur Mietsachsche gehört und für die eine Vermieterin Mietzins verlangt (entweder im gesamt Mietzins enthalten oder explizit hinzugerechnet) muß dem Gebrauchswert entsprechen. Ist das nicht der Fall kann die Mieterin kurze Zeit nach Bekanntgabe und ausbleibender Instandsetzung durch die Vermieterin, den Mietzins in angemessener Höhe kürzen. Ausgenommen sind vertraglich festgelegte Kleinreparaturen in der Regel bis zu 50€ p.a. solche arbeiten sind von der Mieterin auf eigene Kosten bis zur vereinbarten jährlichen Höhe selbst zu erledigen.

Wichtig, offensichtliche Mängel sofort nach der Übergabe als Anlage zum Übergabeprotokoll nachreichen.