Tonaufnahmen im Unterricht?

5 Antworten

Nicht umsonst ist es in ganz Deutschland vorgeschrieben, dass es gut sichtbarer Hinweisschilder bedarf, wenn Videoaufnahmen an öffentlichen Plätzen gemacht werden. Ähnlich verhält es sich bei Tonaufnahmen. Der Abgehörte ist darauf hinzuweisen, dass sein gesprochenes Wort aufgezeichnet wird.

Du kannst ein schriftliches Protokoll anfertigen, in dem steht, was der Lehrer wann zu Dir gesagt hat. Und Du kannst andere Leute fragen, ob sie das bezeugen können. Oder Du protokollierst, dass die Schulklasse dabei war. Dann nennst Du aber kein konkreten Namen. Wenn Du einen Namen nennst, musst Du ihn vorher darum bitten, dass er bezeugt, was der Lehrer gesagt hat. Ein solches Protokoll nennt sich übrigens "Gedächtnisprotokoll".

Gruß Matti

Also bei uns hat mal jemand das Geschrei des Lehrers aufgenommen und hat dann anschließend eine Anzeige vom Lehrer bekommen

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ich glaube ehr nicht. In der Schule sind Handys in der Regel ungern gesehen bzw verboten. Wenn du einen Lehrer damit aufnimmst hat das wohl ehr Konsequenzen für dich. Du könntest ja mit der Aufnahme alles mögliche anstellen (weiterschicken und verbreiten, ins Netz stellen etc.) Das könnte dann noch Probleme mit dem Datenschutz geben, also tu es lieber nicht.

Wenn du ein Problem hast geh lieber direkt auf den Lehrer zu, kannst ja auch auch einen Kumpel oder Freundin mitnehmen die vielleicht mitbekommen hat das du von ihm ungerecht behandelt wirst.

Nein, das ist nicht erlaubt und strafbar ohne Einwilligung.

Ausnahmsweise ist das Bundesland nicht relvant.

Hier ausführliche Informationen: https://www.klicksafe.de/themen/rechtsfragen-im-netz/irights/handys-an-schulen-haeufige-fragen-und-antworten/teil-4-welche-rechte-sind-bei-bild-oder-tonaufnahmen-mit-dem-handy-zu-beachten/

P.S. Du kannst es protokollieren und auch Mitschüler als Zeugen bennenen bzw. Klassensprecher und ihn dann damit ansprechen...

Du machst dich damit  der  Verletzung des vertraulichen Wortes nach § 201_StGB strafbar.

Dazu genügt die Anfertigung einer Tonaufnahme des nichtöffentlich gesprochene Wort eines Dritten ohne dessen Einwilligung. Eine solche Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.