Staffordshire Mix in Brandenburg halten (Listenhund Kategorie 1)?

2 Antworten

Für Brandenburg heißt es:

§ 1 Halten von Hunden
1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!“ kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
(3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis nach § 10 befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(4) Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen und zu unterhalten. Der Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung zu erbringen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen.
[...]
§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist
[...]
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
American Pitbull Terrier,
American Staffordshire Terrier,
Bullterrier,
Staffordshire Bullterrier und
Tosa Inu.

Für mich ist das eindeutig.

SiftRadler 
Fragesteller
 03.09.2018, 10:34

Hey EvaRelativ,

das Gesetz habe ich selbst schon gelesen und ist mir bekannt. Jedoch gibt es ja auch Ausnahme Regelungen die man vllt. nicht kennt bzw. Urteile die gesprochen worden sind.

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EvaRelativ  03.09.2018, 11:19
@SiftRadler

Naja, gut, dann weißt du ja auch, dass du laut § 10 eine Genehmigung brauchst, die du auch bekommst außer für Hunde nach § 8 Abs. 2...

Soweit ich weiß wüsste ich nicht, wie man an so eine Genehmigung kommen sollte. Selbst in Bayern, wo du theoretisch eine bekommen kannst, wenn du "berechtigtes Interesse" nachweisen kannst bekommst du i.d.R. nur eine, wenn du aus irgendeinem Grund diesen Hund z.B. als Diensthund brauchst oder so.

Persönlich sehe ich da schwarz. So schade das ist.
Ich kann dir echt nachfühlen.

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Hi,

Ist es denn das städtische Tierheim? Wenn ja würde ich denen erstmal ein Vertrauensvorschuss geben 😁 man darf diese Hunde ja mit einer Erlaubnis durchaus halten, es gibt da eben nur Auflagen an denen ihr euch halten müsst. Was da im einzelnen zu beantragen ist werden die euch sicherlich mitteilen. In NRW sind die Tierheime da in der Regel behilflich bei der Anmeldung, denke Mal das eure das auch anbieten 😉

SiftRadler 
Fragesteller
 03.09.2018, 10:40

Es war das Tierheim Berlin (sollte eigentlich bekannt sein). Was meinst du mit einem Vertrauensvorschuss? Naja laut Brandenburgischen Gesetz zählen Staffordshire in jeglicher Art und Kreuzungen mit anderen Hunden als Verbot :/

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jww28  03.09.2018, 10:52
@SiftRadler

Vertrauensvorschuss in dem Sinne das die nun nicht einfach den Hund verramschen und die Halter in Probleme bringen 😉 und glaub mir es gibt Tierheime und Tierheime, es gibt auch privatfinanzierte die nicht städtisch sind.

und klar das ist bei euch ähnlich wie bei uns in NRW ihr müsst im Vorfeld eine Erlaubnis beantragen zur Haltung das macht man beim Ordnungsamt. Die Erlaubnis wird erteilt wenn ihr die nötige Zuverlässigkeit habt (Führungszeugnis ist sauber) und der Hund aus dem Tierheim stammt.

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EvaRelativ  03.09.2018, 11:15
@jww28

Die können aber nur wissen ob es Probleme gibt, wenn die wissen, dass die Leute aus einem anderen Bundesland kommen und das Gesetz dort kennen.

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jww28  03.09.2018, 11:28
@EvaRelativ

Da kenn ich halt das Tierheim nicht, aber in unseren geht niemand mit ein Tier raus ohne seine persönliche Daten wie Wohnort anzugeben. Von der Recherche her scheinen auch die Verordnungen in beiden Ländern nahezu gleich zu sein.

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EvaRelativ  03.09.2018, 11:43
@jww28

Naja, in Brandenburg ist es definitiv verboten und laut § 10 kannst du zwar eine Erlaubnis zum halten eines "gefährlichen Hundes" bekommen, aber die nach § 8 Abs. 2 eben ausgenommen. Unter diesen § fällt in Brandenburg aber auch ser StaffBull so wie Mixe mit Rassen der Kategorie oder anderen.

In Berlin steht der - soweit ich das gesehen habe - aktuell nicht mal auf der Liste. Da stehen aktuell wohl der Pit Bull, der Bullterrier und der AmStaff drauf.
Außerdem ist es in Berlin wohl auch möglich diese Rassen zu Halten, wenn man die nötige Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen kann. Dann kann man eine Erlaubnis bekommen.

Das ist schon ein gewaltiger Unterschied!

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jww28  03.09.2018, 12:08
@EvaRelativ

Hi, Tschuldigung aber wo genau finde ich die konkrete Rasse des oben vorgestellten Staffordshire Mix? Das es sich um ein englischen Staffbull handelt hab ich wohl irgendwie überlesen? In Berlin geht das doch nach Phänotyp wie hoch ist da die Wahrscheinlichkeit das der nicht als "gefährlicher" hund eingeteilt wird?

Und ausser das ich nun in Berlin nix über die vorherige Erlaubnis lese, sehr ich keine Unterschiede. In beiden Ländern muss die Zuverlässigkeit nachgewiesen werden in Form eines Führungszeugnisses und einer Sachkundeprüfung zb. Unterschied ist da nur wann man was machen muss.

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EvaRelativ  03.09.2018, 12:34
@jww28

Ja, aber in Brandenburg sind Hunde nach § 8 Abs 2. von so einer Erlaubnis ausdrücklich ausgenommen!

§ 10 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

Denn für diese gilt:

§ 1 Halten von Hunden
(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!“ kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.

Nicht benötigt Sachkunde, nicht benötigt Erlaubnis - es ist verboten!

In Berlin gilt:

Abschnitt 3 Gefährliche Hunde § 17 Verbot der Zucht, Vermehrung und Abgabe
Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden nach § 5 Absatz 1 sowie deren
Abgabe sind verboten. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe an und durch Tierheime
und ähnliche Einrichtungen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von
Tieren verfügen.
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jww28  03.09.2018, 13:53
@EvaRelativ

Also entweder lese ich die Texte falsch , bevor ich jemand anderes beschuldigen nehm ich das nun erstmal auf eigene Kappe, aber das aus Brandenburg würde ich so verstehen das man vor der Anschaffung eine Erlaubnis braucht und klar sonst die Haltung verboten, deswegen gibt es eben eine Erlaubnis zur Haltung die man beantragen muss. Wäre es erlaubt bräuchte man doch die Erlaubnis nicht 🤔

Und zum Ding in Berlin, natürlich müssen die Welpen sofern sie illegal produziert wurden ins Tierheim, weil da der einzigste Ort ist wo sie vermittelt werden dürfen. Das begründet sich durch die verbotene Zucht und das Handelsverbot. Es steht da ja auch "..Abgabe an und *durch* Tierheime".

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EvaRelativ  03.09.2018, 14:00
@jww28

Also ich lese § 10 so, dass man eine Genehmigung bekommen kann, ausgenommen was unter § 8 fällt. Demnach wäre es verboten und auch nicht möglich für diese Rassen eine Genehmigung zu erhalten.

Sonst müsste es ja bedeuten, dass man keine bräuchte und dann wäre das Verbot ja wiederum unsinnig?

Also, so hab ich das gelesen.
Aber klar, in Berlin nur über den Tsch - aber da käme der in Frage kommende Hund ja her.

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jww28  03.09.2018, 14:38
@EvaRelativ

Hm das Gesetz ist aber auch wirsch geschrieben 😂 irritieren tut mich da halt das da ja steht :

"*Gefährliche Hunde* sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum.... "

Und unter Paragraph 8 kann man sehen was unter gefährliche Hunde durchgeht, darunter sind dann ja auch die Rassen gelistet. Unter Absatz 2 dann halt auch der Stafford. Nebenbei sind da aber unter 1 individuell gefährliche, unter 3 die deren Gefährlichkeit widerlegt werden kann.

Weiterhin sagt Paragraph 10 ja:

) Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit *Ausnahme* der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der *Erlaubnis* der örtlichen Ordnungsbehörde.

Also braucht man für die Rassen im paragraph 8 Absatz 2 eine Erlaubnis zur Haltung, da sonst die Anschaffung und Haltung verboten ist. Im Gegensatz zu einen hund zb Paragraph 8, Absatz 3.

Deswegen wird in meinen Augen in Paragraph 1, Absatz 2 nochmals drauf hingewiesen daß die Hunde im Absatz 2 verboten sind.

Und das kann man schon als Verbot nehmen, auch wenn man unter bestimmten Umständen ausnahmsweise eine Erlaubnis zur Haltung bekommt.

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EvaRelativ  03.09.2018, 15:08
@jww28

Siehst du, ich habe es jetzt so interpretiert, dass du das mit der Erlaubnis eh knicken kannst, weil es so und so verboten ist. Siehe § 1 Satz 2.

Also schon, dass du eine Erlaubnis brauchst wenn du so einen Hund willst, außer die nach § 8 Satz 2, weil die eh verboten sind.

So, jetzt hab ich mich schön wiederholt.

Hmh. Vielleicht bezieht sich das "*Gefährliche Hunde* sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum.... " eher auf Hunde unter § 8 Satz 3, für die ja auch die Gefährlichkeit widerlegt werden kann (Negativzeugnis/Wesenstest). Da steht ja für die nach Satz 2 wirklich nur, dass es verboten ist, sie zu halten.

Wahrscheinlich gilt halt auch für diese (Satz 3) und die individuell gefährlichen (Satz 1) auch die Erlaubnispflicht. Weil, wenn du dir jetzt einen "normalen" Hund anschaffst und es passiert was und er gilt (erstmal?) als "gefährlich", dann konntest du ja vorher keine Erlaubnis bekommen, du kannst die ja dann erst beantragen - quasi, dass du den Hund behalten kannst unter den erforderlichen Auflagen.

Aber du, ehrlich gesagt: Ich bin kein Jurist.

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jww28  03.09.2018, 15:36
@EvaRelativ

Ich auch nicht 😂 hoffe ja immer noch das sich jemand dazu meldet der das Kauderwelsch Mal für normal Bürger übersetzen kann 😁 dann haben wa nun zwei denkbare Übersetzungen:

A.) Haltung Absatz 2 hunde komplett verboten

B. ) Haltung, trotz Verbot der Absatz 2 Hunde, in Ausnahmefällen, mit Erlaubnis erlaubt

Bin Mal gespannt 😁 vielleicht ist auch c richtig. 😂😂😂

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