Sind Wartungsarbeiten an Fenstern in einem Mietshaus umlagefähig?

3 Antworten

Wartungsarbeiten der Fenster gehören zu den sonsteigen Betriebskosten gemäß §2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung. Für diese Arten von Kosten ist es erforderlich, diese explizit im Mietvertrag zu vereinbaren. Nur dann sind diese Kosten umlagefähig.

Ja, sind sie ebenso wie Heizungswartung, Aufzugswartung...

Wartung ja, Repatatur nicht.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung