Schulden von Eltern erben?

Agamemnon712  10.07.2022, 07:59

Bist Du mißbraucht worden oder weshalb fragst Du?

Sandra73737 
Fragesteller
 10.07.2022, 08:00

Nö...zum Glück nicht. Eine sehr enge Freundin leider schon.

12 Antworten

Die Grenze hierfür liegt sehr hoch, fehlender Kontakt beispielsweise befreit nicht. Missbrauch liegt im Grenzbereich, da kommt die Befreiung in Betracht, ist aber letztlich eine Einzelfallentscheidung - und natürlich auch davon abhängig, ob das auch amtlich dokumentiert ist, die reine Aussage - zumal nach dem Tod - reicht sicher nicht.

Sandra73737 
Fragesteller
 10.07.2022, 07:45

Bei meiner Freudin ist der Missbrausfall dokumentiert. Ich kann mir echt nicht vorstellen dass es in dem Fall keine Befreiung gibt.

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Du wirfst zwei Sachen durcheinander: Das Erbrecht und die Bestattungspflicht.

Zuerst die Bestattungspflicht: Die ist gesetzlich geregelt, siehe HIER:

§ 31 BestattGBestattungspflichtige

(1) Für die Bestattung müssen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) sorgen. Für die Reihenfolge der Verpflichteten gilt § 21 Abs. 3 entsprechend.

Können die Kosten für eine Beerdigung den Kostentragungspflichtigen – meisten den nächsten Angehörigen des Verstorbenen – nicht zugemutet werden, weil diese die finanziellen Mittel der Hinterbliebenen übersteigen, trägt das zuständige Sozialamt die Kosten. DAS muss man VOR der Bestattung beantragen und auch den Bestatter darüber informieren, dass eine Sozialbestattung beantragt wird.

Das Erbe ist anderweitig geregelt. Du hast idR 6 Wochen Zeit, dir einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des/der Verstorbenen zu verschaffen, spätestens dann musst du beim Amtsgericht offiziell (schriftlich) das Erbe ausschlagen. Versäumst du die Frist, dann erbst du ggf eben auch die Schulden.

Wie das Verhältnis zu Lebzeiten war, ist in beiden o.g. Fällen vollkommen irrelevant. DAS würde nur greifen, wenn die Kinder für die Eltern aufkommen sollen wegen Pflege, "Elternunterhalt" nach  § 1601 BGB etc.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – bin selber geschieden mit 2 davon betroffenen Kindern

Man kann das Erbe auch ausschlagen.

Die Beerdigungspflicht bleibt. Aber normalerweise sollte die Beerdigung aus der Erbmasse beglichen werden.

Wenn das nicht geht, gibt es noch die Möglichkeit der anonymen Bestattung. Dürfte billiger sein.

Sollte ein Elternteil Beamter sein, bekommt er wahrscheinlich Beihilfe. Darüber gibt es auch Geld für die Beerdigung, auch wenn man das Erbe ablehnt.

Bertha2701  10.07.2022, 07:43

Sollte der Bestattungpflichtige, selbst nicht über die finanziellen Kosten verfügen, kann man die Übernahme der Kosten beim Sozialamt benatragen. Die war bei meiner Pflegetochter z.B. der Fall, da sie kein Einkommen hatte, als ihr Vater starb.

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Das Erbe kann ausgeschlagen werden, dann bekommt es der Staat. Was die Beisetzung angeht, kann es leider sein, wenn sie gutes Geld verdient, dass sie zahlen muss, man kann ja fragen, ob es auch bei den Umständen bezahlt werden muss.

Selbst bei Kindesmisshandlungen und mehr, können sich solche "Kinder" nicht von der Bestattungspflicht befreien lassen - im Falle X eher nur durch zähe Gerichtsverhandlungen .

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/10619-310619

Bestattungspflicht bei Misshandlung in der Kindheit ...

z.B. .... unter dem vorgenannten Suchbegriff findest Du div. Links.

Schulden der Eltern müssen Kinder nicht übernehmen - davon können sie sich durch Erbausschlagung befreien.

Sandra73737 
Fragesteller
 10.07.2022, 07:51

Ist Erbausschlagung mit großer Problematik verbunden oder kann man einfach ablehnen?

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Sandra73737 
Fragesteller
 10.07.2022, 08:05
@wilees

Zur Ergänzung:Kann man dass bereits machen während die Eltern noch leben?

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wilees  10.07.2022, 08:08
@Sandra73737

Nein - das kannst Du erst nach deren Ableben erklären, denn erst dann wäre überschaubar, ob überhaupt Schulden vorliegen.

Sollte nennenswertes Vermögen vorliegen, so kannst Du bereits vor deren Ableben eine Erbausschlagung bzw. Erbverzicht erklären.

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sergius  10.07.2022, 08:22
@wilees

Solange die Eltern leben, ist nur ein (notariell zu erklärender) Erbverzicht möglich. Die Ausschlagung kann nur n a c h dem Erbfall erklärt werden.

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