Sachmängelbeseitigung bei Gebrauchtwagen?

2 Antworten

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers, daher ergibt sich eine Bringschuld für den Käufer. Folgedessen ist der Verkäufer auch nur für die reine Ausübung der Nacherfüllung und nicht für die Kosten zwieschen Händler und Kunde verantwortlich.

§ 439 Abs. 2 BGB:

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Ich halte aber durchaus für möglich, dass die Verbringung des Fahrzeugs an einen anderen Ort auf Risiko des Käufers erfolgt. Der Erfüllungsort ist -wie RudiRatlos67 schon festgestellt hat- der Geschäftssitz des Verkäufers. Dazu müsste ich mich mal genauer einlesen, dazu habe ich heute Abend aber keine Motivation mehr.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche