Rechtsmängel und Sachmängel - Wo ist der Unterschied/Definition?

2 Antworten

Wann ein Sachmangel vorliegt, ist sehr ausführlich in § 434 BGB geregelt. Hiernach liegt ein Sachmangel vor, wenn

  • die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat
  • die Sache sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet
  • die Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet
  • die Sache unsachgemäß vom Verkäufer montiert worden ist
  • der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Kurz gesagt: Sachmangel = Sache kaputt oder nicht brauchbar

Ein Rechtsmangel liegt gem. § 435 BGB dagegen dann vor, wenn

  • Dritte in Bezug auf die Sache Rechte geltend machen können oder
  • im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.