Rechtlich Verfolgbar?

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Das ist kein Betrug, den Preis zu verändern ist dein gutes Recht, solange noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Wenn einer zustandegekommen ist, dann kann der Käufer auf Übereignung des Fahrrads Zug um Zug gegen Übereignung des Kaufpreises in Höhe von 70 € klagen und wenn er gewinnt, dann musst du ihm das Fahrrad gegen Zahlung von 70 € übereignen.

Damit hat sich die Sache dann aber auch. Ein Betrug liegt hier nicht vor.


Kiwi030030 
Fragesteller
 12.04.2022, 19:23

Wann entsteht denn genau ein Kaufvertrag?

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BeviBaby  12.04.2022, 19:25
@Kiwi030030

Durch Angebot und Annahme.

Das Einstellen des Angebots in Ebay Kleinanzeigen ist hier kein Angebot: Wenn er aber sagt 'Ich möchte kaufen zum Preis von 70 €' und du sagst 'Ja', dann ist einer zustande gekommen.

Das lässt sich hier halt schlecht abschätzen, weil noch diese Zwischeninstanz des bloßen Interesses ist. Zu sagen 'ich hab per se Interesse, möchte mir das Fahrrad aber erstmal anschauen' ist noch KEIN Angebot für dich, das du annehmen müsstest.

Wenn er vorbeikam und dann vor dir Stand von wegen 'Ich habs mir jetzt angeschaut und JETZT würde ich gerne für 70 € kaufen' steht es dir frei zu sagen 'Ne, ich verkaufe nur für 90 €'. Damit machst du ein neues Angebot, das er annehmen oder ablehnen kann.

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Festpreis:

Du hast ein Angebot für 70 Euro gemacht. Das Angebot wurde angenommen. Somit ist ein Vertrag zustande gekommen. Du übergibst das Fahrrad und erhälst das Geld.

VB:

Wenn das Fahrrad VB angeboten wird, kann man den Preis verhandeln. Dann werden Angebote gegenseitig gemacht bis eine Einigung stattfindet.


BeviBaby  12.04.2022, 19:26
Du hast ein Angebot für 70 Euro gemacht.

Das Einstellen in Ebay Kleinanzeigen ist allerdings kein Angebot...

Und da wir die folgende Konversation nicht haben, können wir nicht abschätzen ob das Gegenüber ein Angebot gemacht hat oder nicht.

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Familie2007  12.04.2022, 19:31
@BeviBaby

Der Preis bezieht sich auf ein konkretes Produkt, also ist es ein Kaufangebot. Wenn es nicht durch Fernabsatz, sondern durch persönliche Besichtigung präsentiert wird, gilt der Angebotspreis als Angebit, nicht als Preisvorschlag.

Die Konservation ist dabei nicht so entscheidend. Wichtig ist, dass der Käufer den Verkäufer aufgesucht hat, das Angebot annahm und der Verkäufer im Nachgang nun einen höheren Preis fordert.

So habe ich es jedenfalls gelesen...wenn es nun anders war, kann sich die Rechtslage sicherlich auch ändern...

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BeviBaby  12.04.2022, 19:42
@Familie2007
Der Preis bezieht sich auf ein konkretes Produkt, also ist es ein Kaufangebot

Nehmen wir mal an du gehst an einem Laden vorbei... da steht ein Schild im Schaufenster 'Fahrrad XY, mit genauem Typ, genauer seriennummer, meinetwegen ist es auch gebraucht und jeder Kratzer detailliert festgehalten, 500 €'.

Damit hast du eine genaue Bezeichnung des Preises und eine genaue Ware. Dummerweise hat der Händler das Fahrrad schon verkauft und wollte das Schild gerade aus dem Schaufenster nehmen als du und ein Bus mit 300 Chinesischen Touristen kam, die jetzt alle im Laden stehen und 'JA' quäken...

Würde der Objektive Dritte, auf den gem § 133, 157 BGB bei sowas abgestellt wird hier bejahen, dass der Ladeninhaber sich allein durch das Schild rechtlich binden wollte? Dass der Ladeninhaber interesse daran hat über EIN Stück unzählige Kaufverträge abzuschließen?

Eher nicht. Ergo gilt sowas nicht als Angebot, mangels Rechtsbindungswille, sondern als Invitatio ad offerendum, als Einladung ein Angebot zu machen. Genauso gilt dies auch für Zeitungsinserate und auch für Online-Inserate wenn hierauf eine wahllose Anzahl an Menschen antworten KÖNNTE, sodass der Verkäufer sich in der Theorie unbegrenzt verpflichten würde.

Wenn es nicht durch Fernabsatz, sondern durch persönliche Besichtigung präsentiert wird, gilt der Angebotspreis als Angebit, nicht als Preisvorschlag.

Wurde es aber nicht. Du siehst das Angebot in der Online Anzeige. Das war schon wesentlich früher als die Besichtigung... und selbst bei der Besichtigung lag noch kein Angebot vor ehe eines gemacht wurde.

Die Konservation ist dabei nicht so entscheidend. Wichtig ist, dass der Käufer den Verkäufer aufgesucht hat, das Angebot annahm und der Verkäufer im Nachgang nun einen höheren Preis fordert.

NATÜRLICH ist die Konversation entscheidend. Denn nur hier kann aktuell ein Angebot zustandegekommen sein, das auch angenommen wurde. Oder natürlich bei der Besichtigung doch allein die Möglichkeit der Besichtigung stellt noch kein Angebot dar.

Stell dir vor du erkundigst dich beim Züchter bezüglich eines Wurfs Hundewelpen. Nun darfst du sie dir anschauen, der Züchter unterhält sich mit dir... während des Gesprächs findet er heraus, dass du nicht nur keine Ahnung von Hunden und kein Geld hast, sondern den Welpen auch noch vegan aufziehen willst... AUCH in diesem Falle kann der Züchter, wenn du sagst 'ja, für 500 € nehme ich den Welpen' reingrätschen und seine Annahme verweigern. Auch wenn du dir die Viecher 120 Mal angeschaut hast.

So habe ich es jedenfalls gelesen...wenn es nun anders war, kann sich die Rechtslage sicherlich auch ändern...

Also SO viel kann sich das BGB eigentlich in letzter Zeit nicht geändert haben...

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Familie2007  13.04.2022, 06:56
@BeviBaby
Nehmen wir mal an du gehst an einem Laden vorbei... da steht ein Schild im Schaufenster 'Fahrrad XY, mit genauem Typ, genauer seriennummer, meinetwegen ist es auch gebraucht und jeder Kratzer detailliert festgehalten, 500 €'.
Damit hast du eine genaue Bezeichnung des Preises und eine genaue Ware. Dummerweise hat der Händler das Fahrrad schon verkauft und wollte das Schild gerade aus dem Schaufenster nehmen als du und ein Bus mit 300 Chinesischen Touristen kam, die jetzt alle im Laden stehen und 'JA' quäken...
Würde der Objektive Dritte, auf den gem § 133, 157 BGB bei sowas abgestellt wird hier bejahen, dass der Ladeninhaber sich allein durch das Schild rechtlich binden wollte? Dass der Ladeninhaber interesse daran hat über EIN Stück unzählige Kaufverträge abzuschließen?
Eher nicht. Ergo gilt sowas nicht als Angebot, mangels Rechtsbindungswille

Stimmt, der Preis muss schon an der Ware sein, damit es ein Angebot wird, ist er nur am Regal wird das Angebot an der Kasse gemacht.

Aber im vorliegenden Fall ist der Käufer ja offensichtlich persönlich beim Verkäufer vorstellig geworden, man hat über den Preis gesprochen und er wurde vom Verkäufer nochmals direkt genannt. Nachdem der Käufer nun zugestimmt hat, überlegte der Verkäufer sich die Sache und offerierte einen neuen, höheren Preis. So habe ich den SV verstanden. Oder liege ich da jetzt völlig falsch?

PostScriptum:

Daher auch mein Einwand, die schriftliche Kommunikation habe nichts zu tun mit dem eigetlichen Kauf.

Das BGB wird sich sicherlich nicht SO viel geändert haben. Es gehören zum Kauf immer noch Einigung und Übergabe.

Ich denke mehr und mehr, dass es hier immer weiter in den Bereich von Spekulationen läuft, da Niemand den SV objektiv und detailliert beschrieben hat. Es fehlen einfach wichtige Informationen...ich habe einfach interpretiert...mhhh...

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Wenn überhaupt wäre es ein ""Betrugsversuch"".

Da aber noch kein Kaufvertrag zustande kam, bzw. Du ihm das zum Glück noch vorher gesagt hast , passiert Dir da nichts . Eine Nachfrage/ein Anschreiben mit Bekundung des Kaufwunsches generiert noch keinen Abschluss, direkt bei Ebay sieht dies etwas anders aus. Wenn da der Kaufbutton getätigt wurde , ist ein Vertrag zustande gekommen, den man nicht mehr ändern kann.

Allerdings moralisch gesehen halte ich es nicht für richtig. Man sollte sich schon vorher überlegen , was man möchte ( man muss aber auch hier ein bisschen berücksichtigen , was für Erfahrungswerte vorliegen)

Kommt drauf an, ob der "normale" Kaufinteressent dein Angebot als verbindlich auffassen durfte bzw. musste.

Wenn ja, bist du daran gebunden. Dann kommt der KV zustande, sobald der Interessent zum Ausdruck bringt, zum angegebenen Preis kaufen zu wollen.

Ansonsten gibt der Käufer das Angebot ab und du kannst es annehmen oder auch nicht. Das dürfte der Standard bei ebay Kleinanzeigen sein, da der Artikel regelmäßig nur ein Mal vorhanden ist, die Plattform aber grundsätzlich mehrere Kaufangebote gleichzeitig zulässt.

So richtig geschickt hast du nicht gehandelt. Aber eine Anzeige dürfte dennoch folgenlos bleiben. Wenn, dann handelt es sich allenfalls um eine zivilrechtliche Angelegenheit.

Nee ne Anzeige wegen Betrugs könnte er nur gegen dich erstatten wenn er für das Rad bezahlt aber es dann am Ende nicht bekommt aber wenn er nicht bereit ist zu zahlen und dementsprechend das rad nicht bekommt dann ist das kein betrug