Parken auf den gehweg, mehrere strafzettel?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Dein Verhalten war zwar auch nicht gerade vorbildlich , aber wenn Du mehere "Knöllchen" für ein und den selben Tatvorwurf am gleichen Stellplatz an Deinem Auto findest , so mußt Du nur das teuerste davon auch bezahlen .

Anders wäre die Sachlage , wenn Du das Fahrzeug zwischenzeitlich mal bewegt hättest .

HfPol110  16.04.2022, 13:31

Nö. Die Verstöße werden unabhängig voneinander in Tatmehrheit begangen. Jeder Verstoß steht für sich. Jeder Verstoß muss einzeln bedient werden.

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verreisterNutzer  16.04.2022, 13:38
@HfPol110

Es gibt in dieser Konstellation keine Tatmehrheit , wenn das Auto zwischenzeitlich seit der ersten Ahndung nicht bewegt wurde . Eine fortlaufende OWi endet in diesem Fall auch nicht mit dem Ende eines Tages .

Von daher darf bei kontinuierlicher Fortsetzungsbegehung hier nur eine entsprechende Verwarn- / oder Bußgeldanpassung gemäß Tatbestandskatalog vorgenommen werden .

Hängen inzwischen mehrere Knollen am Wagen , ist damit nur das schwerwiegenste Vergehen auch ahndbar .

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HfPol110  16.04.2022, 13:48
@verreisterNutzer

Nö. Die Rechtssprechung zu §23 StVO schreibt vor das Fahrzeugführer spätestens nach 48 Stunden nach ihrem Fahrzeug im Straßenverkehr schauen müssen. Das bedeutet daher das die Verstöße die nach diesen 2 Tagen begangen werden immer wieder geahndet werden können.

Das wäre genau so als würde ich kontinuierlich mit 79 durch eine Stadt fahren und 5 geblitzt werde und dann behaupte ich müsste nur einmal bzw das Teuerste bezahlen, denn der Verstoß würde ja durchgehend der gleiche bleiben.

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JuristHelfer  16.04.2022, 13:55
@verreisterNutzer

Unsinn. Eine Ordnungswidrigkeit bleibt bestehen wie sie ist, wenn sie weiter fortwirkt. Wenn das Ordnungsamt den Verstoß am 10.04.2022, 13 Uhr, feststellt, fertigt es eine Meldung an.

Indem Fall ist es nicht geboten, den Halter um 13:30 Uhr erneut aufzuschreiben. Das wäre unzulässig. Aber 16:30 Uhr - das wäre in Ordnung.

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verreisterNutzer  16.04.2022, 14:07
@HfPol110
Nö. Die Rechtssprechung zu §23 StVO schreibt vor das Fahrzeugführer spätestens nach 48 Stunden nach ihrem Fahrzeug im Straßenverkehr schauen müssen.

Dann zitiere doch dieses bitte mal aus dem von Dir genannten Gesetzesparagraphen mitsamt Angabe der Quelle .

Es gibt zwar durchaus "Konstellationen" mit dem Aspekt des "Gebotes" einer regelmäßigen Nachsicht ( im Link anderer Fall ) :

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/verkehrsrecht/abschleppen-wegen-nachtraeglich-aufgestelltem-halteverbot_212_454540.html

, aber das ändert nichts an meiner Antwort insbesondere dahingehend , daß im vom TE geschilderten Fall keine regelmäßige Tat-Neubegehung geahndet werden darf .

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verreisterNutzer  16.04.2022, 14:36
@JuristHelfer

Ich habe nichts anderes geschrieben .

nur eine entsprechende Verwarn- / oder Bußgeldanpassung gemäß Tatbestandskatalog vorgenommen werden .

Wenn das maximale Verwarnmaß in möglichen Abstufungen des TBK einmal erreicht ist , so kann es danach nicht mehr weiter erhöht werden .

https://www.bussgeld-info.de/parken-auf-gehweg/

Damit kannst Du Dir Dein "Unsinn" schenken .

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Tom77643 
Fragesteller
 16.04.2022, 13:40

Ich habe das Fahrzeug nicht bewegt da ich homeoffice hatte…

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verreisterNutzer  16.04.2022, 13:43
@Tom77643

Dann schaust Du jetzt mal nach , welche der Verwarnungen die schwerwiegenste ist , und die bezahlst Du dann . Gegen die anderen Verwarnungen mußt Du dann fristgerecht entsprechend Einspruch einlegen .

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verreisterNutzer  16.04.2022, 14:09
@Tom77643

Was wird Dir da denn ganz konkret mit welchem Verwarn- / oder Bußgeld vorgeworfen ? ( Bitte auch die exakten Paragrafen , Gesetze und etwaige Tatbestandsnummern mit benennen )

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Tom77643 
Fragesteller
 16.04.2022, 17:40
@verreisterNutzer

Sie parkten auf den Gehweg Paragraf 12 abs. 4 paragraf ;49 stvo;paragraf 24 abs. 1,3 nr.5 stvg ; 52a BKat

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verreisterNutzer  16.04.2022, 18:10
@Tom77643

Wenn bis da hin wirklich alle Knollen 1:1 identisch in allen Sachen ( auch bei der Verwarn- / oder Bußgeldhöhe ) blieben , zahlst Du das Mandat mit der frühesten Datierung , und legst gegen die restlichen Mandate späteren Ausstellungsdatums jeweils für sich gesondert Einspruch ein .

Als Grund gibst Du erst mal nur an , dass das Fahrzeug für eine gewisse Zeit nicht bewegt wurde , und Du umständehalber das Haus auch garnicht verlassen hattest .

Dazu erst mal auch nicht mehr nennen .

Das erste Mandat erkennst Du durch Zahlung des Verwarn- / oder Bußgeldes unter Nennung der darin vermerkten Verfahrenszuordnungsnummer jedoch ( sofern gerade noch möglich ) fristgerecht an , wenn DEM nicht bereits ein Widerspruchbogen samt Ergänzungsfeld für den Grund des Widerspruchs bei lag .

Du kannst auch den Weg des Einspruchs gegen ALLE der angehefteten Knollen gehen , aber dann mußt Du neben :

Als Grund gibst Du erst mal nur an , dass das Fahrzeug für eine gewisse Zeit nicht bewegt wurde , und Du umständehalber das Haus auch garnicht verlassen hattest

auch gleichzeitig rückfragen , welchen der Bescheide Du da jetzt konkret anerkennen und bezahlen sollst . ( dann kommen aber mindestens etwa knapp unter 30 Euro Verwaltungsgebühren oben drauf )

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verreisterNutzer  16.04.2022, 18:39
@verreisterNutzer

- Paragraf 12 abs. 4 StVO : Erklärung des betroffenen Gesetzes im Tatbestan der Verletzung

- 49 stvo : Erklärung des Ordnungswidrigkeitengesetzes in sich für die Ahndbarkeit

-24 StVG : Erklärung der Anwenbarkeit von Bußgeldern

- 52a BKAT : ist etwas weitreichender gestaltet , aber besagt grundlegend in Verbindung mit §12 StVO "nur" mal den konkreten Tatbestand nebst Bußgeld

https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html

( etwas veraltet ) daher ggf. in Kombination mit

https://www.bussgeld-info.de/parken-auf-gehweg/

wegen möglicher Abweichungen in Details zu Abstufungen und Verwarn- / bzw. Bußgeldhöhen .

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Tom77643 
Fragesteller
 17.04.2022, 20:40
@verreisterNutzer

vielen lieben dank! Das du dir die Zeit genommen hast, hast mir echt weitergeholfen!!!

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verreisterNutzer  18.04.2022, 12:41
@Tom77643

Gerne geschehen und viel Erfolg bei der Abwehr der unrechtlichen Mehrfachverwarnungen . ;-)

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Asozial ist es doch, auf dem Gehweg zu parken, es ist eben ein Gehweg und kein Parkweg. Und wenn Du an mehreren Tagen verbotswidrig geparkt hast, dann sind das jeweils einzelne Verstöße, und Du wirst alle zahlen müssen.

Tom77643 
Fragesteller
 12.05.2022, 15:17

Danke für deine hilfreiche antwort tom! :)

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wenn es am selben Tag war dann nur einmal bezahlen.Sollte es an verschidenen Tagen vorgekommen sein dann für jeden unterschidlichen Tag.Wenn dich jemand anschwärzt und das Ordnungsamt spielt dann ist es traurig warscheinlich hat dein Nachbar kein anderes Hobby als andere an zu zeigen traurig aber war.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Randstreifen rechts und links daneben ist ja auch schon nicht erlaubt.

Dein Ding zwischen den Ohren weiß es, kennt sogar den Nachbarn persönlich, und zickt jetzt rum?

Ich fürchte, so lange die im weißen Kittel nicht kommen, wird alles gut.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Es ist nicht der Nachbar der hier asozial ist!

Die Bescheide musst du natürlich bezahlen.