Nebenkostenabrechnung ohne Belege?

3 Antworten

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Die erste Abrechnung in der von dir dargestellten Reihenfolge ist verfristet zugestellt und deshalb eine Nachzahlung nicht mehr zu bedienen.

Die zweite Abrechnung ist formell unwirksam, da für 14 Monate abgerechnet wird. Gesetzlich ist ein Turnus von 12 Monaten vorgegeben. Deshalb entfällt auch hier die Nachzahlung. Der Vermieter dürfte noch bis 30.11.21 eine neue korrekte Abrechnung zustellen.

Teile beides dem Vermieter per Einwurfeinschreiben mit.


Alex5180 
Fragesteller
 10.02.2021, 18:06

Deine Antwort wurde mir gar nicht mehr angezeigt in meiner Mailbenachrichtigung.
Vielen Dank erstmal!
31.10.2021 meinst Du wahrscheinlich mit der korrekten Abrechnung.
Theoretisch kann ich dies jedoch nur bis zum 30.09.2021, bzw 31.10.2021 machen. Da in der Abrechnung grundlegend zu viele Fehler sind, gehe ich dennoch mal vom 30.09.2021 aus, da Brunata Metrona dies auch als Datum hatte zur Abrechnung.
Wenn ich nun am 30.09.2021 Einspruch einlege für 19/20, die Nachforderung von 18/19 geltend mache, sowie eine erneute Rechnungseinsicht fordere für die Reinigungskosten, die er nicht vorlegen kann, kann er nichts mehr machen.
Außer für den letzten Abrechnungszeitraum Oktober 2020 noch eine Abrechnung zuzuschicken.
Klingt zwar etwas böse, aber ich hatte leider auch keine guten Erfahrungen mehr, und dieses Runterhandeln der mir zustehenden NK, die er unerlaubterweise schon von der Kaution abgezogen hat, hat es nicht viel besser gemacht.

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albatros  10.02.2021, 18:28
@Alex5180

Abrechnung 1 (vefristet zugstellt, deshalb keine Nachzahlung fällig) beinhaltet Zeitraum bis 31.10.19.

Abrechnung 2 beginnt als Nutzungzeitraum (=Abrechnungszeitraum) am 1.1019 (oder hast du dich verschrieben?) . Das würde für Oktober doppelte Anrechnung bedeuten. Außerdem: Es wird in dieser Abrechnung über 14 Monate abgerechnet. Deshalb ist diese Abrechnung nach geltendem Recht formell unwirksam. Einer unwirksamen Abrechnung ist nicht zu widersprechen, sie existiert faktisch nicht. Deshalb ist dein Einspruch nicht verfristet.

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Alex5180 
Fragesteller
 12.02.2021, 20:18
@albatros

Das mit dem 31.10. statt 30.09. ist wahrscheinlich auch n Fehler vom Vermieter in der Abrechnung/beiden Abrechnungen.
Nachdem er beides schon direkt von der Kaution abgezogen hat, was auch nicht erlaubt ist, soweit ich informiert bin, bin ich da auch sehr gereizt, was die Diskussion mit ihm angeht, da er eher abblockt.
Werd da am Montag auch mal mit einem Kollegen meiner neuen Arbeit sprechen, da wir in der Partnerschaft auch ne Kanzlei haben, ggf können die da nen Rat geben.

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Du hast ein Anrecht auf eine NACHVOLLZIEHBARE Abrechnung. Bevor du die hast, musst du auch nichts nachzahlen

Naja du hast nur 50,- Nebenkosten monatlich gezahlt? Extrem zu wenig.

Also eine Abrechnung des Jahres 18 oder 19 ist falls erstellt noch gültig. Allerdings muss die Nebenkostenabrechnung zwingend bis zum Ende des Folgejahres vorliegen.

Hat dein Vermieter viele Wohnungen oder nur keine Ahnung?


albatros  29.01.2021, 01:54
Also eine Abrechnung des Jahres 18 oder 19 ist falls erstellt noch gültig.

Sie wurde verfristet zugestellt, die geforderte Nachzahlung ist deshalb nicht mehr fällig.

Der Abzug von der Kaution ist hier unzulässig. Fordere auf, diese herauszugeben. Ansonsten dürftest du auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung klagen (§812 BGB).

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