Muss der Käufer die Ware zurücknehmen?
Ein 13 jähriger kauft bei Ebay ein Smartphone, wird über den Tisch gezogen und zahlt das doppelte vom üblichen Neupreis im Laden für ein gebrauchtes Gerät mit Gebrauchsspuren.
Haben die Eltern Chancen hiergegen vorzugehen?
7 Antworten
Guten Abend!
In Ihrem dargestellten Fall könnte der Verkäufer die Ware unter folgenden rechtlichen Aspekten zurücknehmen:
1) Ein 13-Jähriger ist gemäß §§ 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig. Ein Vertrag gilt nur dann als abgeschlossen, wenn die gesetzlichen Vertreter dem zugestimmt haben, entweder eine Einwilligung vorliegt (vgl. § 107 BGB) oder der Vertrag nachträglich genehmigt wurde (vgl. § 108 Abs. 1 BGB). Es gibt noch den § 110 BGB, der dann einschlägig ist, wenn der Vertrag, den der 13-Jährige abgewickelt hat mit den Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung gestellt wurden, sprich die Eltern ihm überlassen haben. Liegt all das nicht vor, ist der Vertrag nichtig.
2) Hierbei könnte es sich tatsächlich um eine Täuschung handeln, was einen Anfechtungsgrund begründen könnte. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann nämlich eine Erklärung für die Abwicklung eines Vertrages angefochten werden, wenn der andere Teil entweder durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu bestimmt worden ist. Indem der 13-Jährige ,,über den Tisch gezogen wurde" mittels Vorspiegelung falscher beziehungsweise unrichtiger Tatsachen, wäre eine Täuschung dahingehend zu bejahen, dass dadurch ein höherer Kaufpreis gezahlt wurde. Wird dieser Anfechtungsgrund geltend gemacht, ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen nach § 142 Abs. 1 BGB. Aber Achtung: Nach § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Danach ist die Anfechtung nicht mehr möglich!
3) Der Vertrag könnte gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein. Ein Wuchergeschäft wird in der Regel angenommen, wenn die Gegenleistung den eigentlichen Wert der Leistung selbst (also den Kaufgegenstand) um das doppelte übersteigt, mithin ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. Das dürfte hier mit der Zahlung des Kaufpreises in doppelter Höhe im Verhältnis zum üblichen Preis zu bejahen sein. Ebenso könnte der Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein. Bei solchen Geschäften wäre eine Sittenwidrigkeit sicherlich anzunehmen.
Das wären die zivilrechtlichen Folgen.
Strafrechtlich könnte man hier tatsächlich über einen Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB nachdenken. Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Unterdrückung wahrer Tatsachen könnte der Verkäufer hier den 13-Jährigen getäuscht und einen Irrtum erregt haben. Dadurch hat der 13-Jährige den erhöhten Kaufpreis bezahlt, mithin einen Vermögensschaden erlitten. Der Tatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
Wenn für ein gebrauchtes Gerät das doppelte vom Neupreis verlangt wird, sehe ich den Tatbestand des Wuchers erfüllt.
Wie war das mit dem Mercedes, der neulich für 135 Millionen verkauft wurde? 😉
1.) Widerrufsfrist beim Versendekauf existiert unter Umständen, wenn es sich um einen Berbrauchervertrag handelt.
2.) Der 13jährige ist lediglich beschränkt geschäftsfähig, was den Kaufvertrag schwebend unwirksam macht. Geben die Eltern keine nachträgliche Genehmigung kann der Kaufvertrag rückabgewickelt werden.
3.) Es kann sich um Wucher handeln, wodurch der Kaufvertrag nichtig wäre.
EDIT:
Wenn der Verkäufer allerdings annehmen hätte können, dass der Käufer volljährig ist, verkompliziert sich die Sache womöglich.
Ich weiß nicht mehr genau, wie das war, aber wenn der Minderjährige sich als Volljähriger ausgibt, dann ist das irgendeine Art der Täuschung, was die Sache dnan verkompliziert.
Stell es dir aus Sicht eines Verkäufers vor: Kannst du damit rechnen, dass du eigentlich mit einem Minderjährigem einen Vertrag schließt?
Ich weiß nicht mehr genau, wie das war, aber wenn der Minderjährige sich als Volljähriger ausgibt, dann ist das irgendeine Art der Täuschung, was die Sache dnan verkompliziert.
Minderjährigenschutz geht im Ergebnis vor. Täuschung isses möglicherweise und könnte zur Anfechtung berechtigen; würde aber zum vom Fragesteller gewünschten Ergebnis führen. Wird also nicht passieren. Auch sonstige Schadensersatzansprüche etwa wegen Betruges führen hier nicht weiter.
Stell es dir aus Sicht eines Verkäufers vor: Kannst du damit rechnen, dass du eigentlich mit einem Minderjährigem einen Vertrag schließt?
Ist Wurst, Weil’s niemanden interessiert. Minderjährigenschutz gilt rein objektiv.
Minderjährigenschutz geht im Ergebnis vor.
Ne, wenn, dann wird das gegeneinander aufgewogen. Und im Zweifelsfalle haften die Eltern, da sie offenbar nicht ausreichend auf ihr Kind aufgepasst haben.
Aber ja, das kann komplizierter werden.
Im Übrigen: Minderjährige können sehr wohl für Geldschulden haften, Minderjährigenschutz hin oder her.
Aber lass uns aufhören darüber zu spekulieren, ich denke wir sind beide nicht vom Fach und kennen die tatsächliche Rechtslage nicht, oder?
Ne, wenn, dann wird das gegeneinander aufgewogen.
Nein.
Und im Zweifelsfalle haften die Eltern, da sie offenbar nicht ausreichend auf ihr Kind aufgepasst haben.
Nein.
Im Übrigen: Minderjährige können sehr wohl für Geldschulden haften, Minderjährigenschutz hin oder her.
Dafür müssen die Verbindlichkeiten erstmal wirksam begründet werden.
Aber lass uns aufhören darüber zu spekulieren, ich denke wir sind beide nicht vom Fach und kennen die tatsächliche Rechtslage nicht, oder?
Das einzige, was wir hier nicht kennen, ist der hiesige Sachverhalt. Die Rechtslage ist völlig klar.
Was heißt „meinen“, das ist ja jetzt wirklich nicht groß diskutabel.
Wenn sie dem Kauf zugestimmt haben, natürlich nicht. Ansonsten ist der Vertrag schwebend unwirksam und kann von den Eltern jederzeit rückabgewickelt werden.
Natürlich. Sie haben keine Genehmigung für den Kauf erteilt, nehme ich an.
Eigentlich nicht.