MPU ja nein vielleicht?
Hallo, 2008 habe ich mein Führerschein verloren .
Ich bekam 1 Jahr Fahrsperre .
Also ich ihn wieder wollte kam von der Führerscheinstelle die Anordnung einer MPU. Zwischen durch wurde ich 2 mal ohne Führerschein erwischt .
Nun habe ich überlegt mein Führerschein einfach nochmal neu zu machen. Vergangenen sind ja mittlerweile über 10 Jahre .
Wie verhält sich das wird das fahren ohne Führerschein auch mit rein gezählt. ?
Speer firsten gibt es nicht mehr. Strafen wurden bezahlt.
Oder zählt die MPU dann weiter?
Mir geht es halt drum nicht wenn ich anfange Therapie mache und dann heißt es bei Anmeldung in der Führerscheinstelle nö sie müssen erst MPU machen.
Würd mich über Tipps freuen .
3 Antworten
Vergiss es, Du wirst ohne MPU keinen Führerschein bekommen solange nicht die Sperre von 15 Jahren abgelaufen ist.
Zunächst ein paar informelle Dinge:
Ich bekam 1 Jahr Fahrsperre .
Du hattest keine "Fahrsperre", sondern dir wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
Wie verhält sich das wird das fahren ohne Führerschein auch mit rein gezählt. ?
Das hätte dich gerade mal ein Bußgeld von 10 Euro gekostet. Was du meinst ist "Fahren ohne Fahrerlaubnis " und das ist eine Straftat, also ja, allein hierfür kann es eine gesonderte MPU-Fragestellung geben.
Nun habe ich überlegt mein Führerschein einfach nochmal neu zu machen.
Warum willst du ihn neu machen? Je nachdem wie lange der Entzug war werden höchstens neue Prüfungen angeordnet. Wenn es zudem noch verwertbare Delikte gegen dich gibt die weiterhin zu einer MPU-Auflage führen, würde diese auch bei einer kpl. neuen Ausbildung gefordert werden.
Würd mich über Tipps freuen .
Mein Tipp wäre, dass du dir zunächst mal einen Auszug aus dem FAER holst, um zu sehen was darin noch eingetragen ist.
Servicelink: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/faer_auskunft_node.html
Von 2018 bis 2024 sind es 6 Jahre und keine 10.
Mit jedem neuen Antrag den du gestellt hast, beginnt die Verjährung von vorne. Die Frist hierfür wären 15 Jahre ab dem letzten Antrag bei dem die MPU gefordert wurde.
Allein das du 2x beim schwarz fahren erwischt worden bist, zieht jedesmal ein neues Verfahren mit sich.
Also solltet du einen neuen Lappen haben wollen, ist ein MPU erforderlich
Ist ein Schreibfehler 2008 war es . Ein Verfahren ja aber die sind ja alle abgeschlossen 2008 nach der Jahres Speere würde die MPU mal angeordnet sonst nie ein Antrag gestellt
Eben und ab genau diesem Antrag fangen die 15 Jahre Verjährung wieder zu laufen an.
Naja dann wären es ja genau 15 Jahre jetzt wenn ich ihn 2009 gestellt habe
Jetzt komme aber deine Verfahren zum Thema Schwarzfahrer noch zum Tragen. Mich würde es nicht wundern, wenn hier dann noch zusätzlich was kommt, sobald du einen Antrag stellst
Mit jedem neuen Antrag den du gestellt hast, beginnt die Verjährung von vorne.
Wie kommst du denn darauf? Die Einträge im zentralen Fahreignungsregister haben fest vorgegebene Tilgungsfristen, §29 Abs 1 StVG.
Nur wenn ein Antrag per rechtskräftigem Verwaltungsakt versagt wird, kann dieser Vorgang als neuer Eintrag im FAER aufgenommen werden, §28 Abs 3 Nr 5 StVG.
Die Verfahren des Schwarzfahrens spielen hier eine große Rolle. Du brauchst 5 jahre ohne Delikte damit die 10 jährige Verjährungsfrist beginnt. Hier gab es aber Offensichtlich 2 Fälle von Schwarzfahren. Also beginnen nach jedem Delikt die 5 bzw ja final 15 Jahre von vorne.
Desweiteren kommt noch dazu, sollte ein zwischen drin ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden und auch da die MPU als Auflage genannt werden, beginnt die Frist auch wieder von vorne
Die Anlaufhemmung wurde schon vor zehn Jahren gestrichen. Dort hieß es früher:
(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt.
Das ist ersatzlos entfallen.
https://www.buzer.de/gesetz/848/al43421-0.htm
Ich kenne zudem keine Stelle des StVGs, die eine Verlängerung der Tilgungsfrist bei bloßer Antragsstellung vorsieht. Wo hast du das gelesen?
Die Anlaufhemmung wurde schon vor zehn Jahren gestrichen.
Ich gehe mal davon aus, dass du nicht die Anlaufhemmung, sondern die "Tilgungshemmung" gemeint hast, oder?
Da hast du natürlich Recht, das war ein Flüchtigkeitsfehler. Die fünf Jahre bis zum Beginn der Tilgungsfrist waren nicht gemeint.
16 Jahre sind nun Rum aber es geht ja nun um das andere noch . Das beantwortet leider nicht meine frage