Mit viel älteren geschlafen?
es beschäftigt mich total und Versuch zu verarbeiten. Ich habe letzten Sonntag mit einem 35 jährigen geschlafen. Ich hatte erst einmal zuvor und bin sonst gar nicht so!!
er hat mich im Schwimmbad angesprochen und mir so Komplimente gemacht und mich damit irgendwie rumgekriegt.
machte mir Geschenke lud mich ein und irgendwie hat er es geschafft dass ich alles zuließ.
er hat mich angehimmelt und nicht aufgehört und mich dabei ausgezogen und irgendwie war i h wie blond!!
jeyzg geht mit dad nicht aus dem Kopf und ich wünschte ich hätte aufgehört.
jemsnd der das auch tat so? Wir verarbeiten??
6 Antworten
Wenn es gut war, du verhütet hast und er ein Kondom hatte, sieh es als Erfahrung an, sonst zeig ihn an
Sie ist 14 und er hat ihre Naivität ausgenützt das sollte reichen
naja relativ.
also das ausnutzen musste erstmal nachweisen.
und 14 ist da nicht das problem. sexuelle mündigkeit bzw. age of consent ist 14. also vom alter her wars absolut erlaubt
Jein u16 mit ü21 hat Einschränkungen, gerade was ausnützen von Unerfahrenheit angeht
das haste wo her.
laut strb §176 is age of consent 14. ergo ab 14 kannte bis 100 dich durchschlafen wenn die person es denn will. (abgesehen vom allgemeinen sex mit Schutzbefohlenen oder ausnutzen einer notsituation ausnutzen von personen etc.)
aber wenn wir es unter dem beide wollen es und dürfen es auch wenn sie jetzt z.b. 17 wäre dann isses auch mit 14 erlaubt (abhängig eben von den allgemeinen kriterien in bezug auf ausnutzung und missbrauch)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafgesetzbuch (StGB)§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Missbraucht das ist bei Einvernehmlichen Sex kein missbrauch...
Siehe „und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
„und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das hat, aus mehreren Gründen, heute kaum mehr eine praktische Bedeutung.
Interessanter ist da schon der § 182 Abs. 2 StGB!
Wäre auch ne Möglichkeit, sehe dann tatsächlich beides als möglich an. Aber vor Gericht und auch hoher See…
sehe dann tatsächlich beides als möglich an.
Dafür sollte man ein Gesetz nicht nur gelesen, sondern auch die Bedeutung wirklich verstanden haben.
Das ist alles andere als trivial. Auch wenn es für einen Rechtslaien nicht den Anschein hat.
Habe ich daher ist beides möglich, aber das entscheiden wir beide nicht, sonderndes der Staatsanwalt und dann das gericht
Der Unterschied zw. uns ist, dass ich weiß, was das Gesetz inhaltlich bedeutet, und viele Fälle kenne, wann und wie es konkret angewendet wird - oder eben nicht.
Ob das ein unterschied ist kannst du nicht beurteilen - daher schönen Vaterstadt dir
Mit welcher Begründung sollte sie ihn anzeigen?
"Er war nett zu mir und ich hatte Sex mit ihm..." und deshalb ist er ein Verbrecher?
Wenn sie feststellt dass er sie ausnützte kann ein Richter das gemäß des stgbs so entscheiden ja
Definiere "unreife" und demonstriere die Definition an ihrer Erzählung.
Und das eigentliche Problem das du damit hast, das ihr einvernehmlich Sex hatte, ist jetzt welches? Ich sehe hier nirgends eine Aussage dazu, was genau dich alles belastet und weshalb 🤔
Alle Menschen haben "fehlende Erfahrung". Man kann nicht jedes Mal jemand ins Gefängnis stecken, wenn der Andere noch keine Erfahrung mit irgendetwas hat.
Versuche es einfach auszublenden, ungeschehen kannst es eh nicht machen
So etwas nennt man "Erfahrungen machen."
Du mußt jetzt entscheiden, ob Komplimente, Geschenke und eine Einladung auch in Zukunft ausreichen, daß Du mit Fremden Sex hast.
Deine Entscheidung - Deine Konsequenzen.
Das kenne ich leider auch. Gerade wenn alc im Spiel ist.
Ich hoffe mal es geht dir besser
wegen was denn bitte, es ist dem wortlauten zu entnehmen dass es so wirkt als habe sie sich auf alles davon eingelassen.
und da in der art kein stop kam ist es keine vergewaltigung noch übergriff
korrigiere. nach 176stgb könnte der typ das wissen über die unfähigkeit ihrer handlungen ausgenutzt haben. dies wäre aber erst einmal festzustellen