Mit 16 Jahren auf die Reeperbahn?

1 Antwort

Hier ist ein kleiner Auszug aus dem Jugendschutzgesetz, du kannst ja mal auf den Link gehen, der hilft dir bestimmt weiter :-) Viel Spass in HH.

Wer ist "personensorgeberechtigte" und wer "erziehungsbeauftragte" Person?

Für einige Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes gibt es Ausnahmen. So dürfen Kinder und Jugendliche manches nicht allein machen, was ihnen in Begleitung einer "personensorgeberechtigten Person" erlaubt ist. Die Personensorgeberechtigung beinhaltet das Recht und die Pflicht personensorgeberechtigter Personen, Minderjährige, für die sie verantwortlich sind, zu erziehen und zu beaufsichtigen, und kann auf andere Personen nicht übertragen werden. Personensorgeberechtigt sind in der Regel die Eltern, in Ausnahmefällen kann dies auch ein gerichtlich bestellter Pfleger oder Vormund sein.

Eine "erziehungsbeauftragte Person" ist eine volljährige Person (mindestens 18 Jahre), die im Auftrag und an Stelle der personensorgeberechtigten Personen (i.d.R. die Eltern) bestimmte Erziehungsaufgaben wahrnimmt (z.B. Begleitung/Aufsicht). Die Erziehungsbeauftragung ist an keine Form gebunden, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Erforderlich ist jedoch, dass die beauftragte Person vertrauenswürdig und in der Lage und willens ist, den Auftrag auch gewissenhaft wahrzunehmen. Eine erziehungsbeauftragte Person kann auch mehrere Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen. Sie muss dann aber aufgrund ihrer Ausbildung, Reife und persönlichen Fähigkeiten in der Lage sein, auf sie Acht zu geben. Wichtig sind auch die Situation und der Ort. So ist eine kleine Feier im Verein leichter zu überschauen als ein Ausflug in eine Großraumdiskothek.

http://www.jugendschutzaktiv.de/informationen_fuer_gewerbetreibende_und_veransta....