Minderjähriger kauft sich ein Fahrrad?

4 Antworten

Also um es der Reihenfolge nach durchzugehen:

Ein 13- Jähriger ist beschränkt geschäftsfähig, §§2, 106 BGB. Ein Kaufvertrag ist weder nach §107 lediglich rechtlich vorteilhaft, noch liegt eine Einwilligung der Eltern vor.

Da die Eltern den Kauf vorab verboten haben kommt auch der §110 BGB nicht in Betracht, der aber eh nicht einschlägig wäre.
Der Vertrag ist somit unwirksam.

Das führt zunächst dazu, dass der Minderjährige den Kaufpreis nach §985 BGB oder zumindest nach §812 I 1 Alt. 1 BGB vom Verkäufer herausverlangen kann.

Das Gleiche gilt andersherum nach §812 I 1 Alt. 1 BGB für den Verkäufer in Bezug auf das beschädigte Fahrrad, allerdings nach §818 III nur in seiner beschädigten Form.

Das lässt nun die Frage offen, ob der Verkäufer vom 13-Jährigen Schadenersatz fordern kann.

Mangels wirksamen Kaufvertrages kommen nur deliktische Ansprüche in Betracht. Hierbei wird der bereits in einem anderen Kommentar erwähnte Maßstab des §828 III BGB relevant. Dieser gilt aber nur einschränkend bei einem ansonsten wirksamen Schadenersatzanspruch nach §823 I BGB. Dieser liegt hier nicht vor.
Es fehlt nämlich bereits an der Eigentumsverletzung des Verkäufers. Zwar ist der Kaufvertrag wegen der Minderjährigkeit unwirksam, dies gilt jedoch nicht für die dingliche Übereignung des Fahrrads an den Jungen nach §929 S.1BGB. Diese ist nämlich für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft und somit nach §107 BGB wirksam (Stichwort: Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Der Junge hat somit wirksam Eigentum am Fahrrad erlangt und somit nicht das Eigentum des Verkäufers geschädigt.

Ebenso besteht kein Anspruch auf Herausgabe von ersparten Aufwendungen nach §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 I BGB, da dies den Minderjährigenschutz unterlaufen würde.

Es besteht somit kein Schadenersatzanspruch, auch wenn das komisch klingt. Das kaputte Fahrrad geht zurück an den Verkäufer, die 450€ zurück aufs Sparbuch.

Als ratio bleibt bestehen: Ein Verkäufer sollte bei Geschäften mit Minderjährigen immer deren Eltern miteinbeziehen, da er ansonsten ein erhöhtes Risiko trägt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jurastudium

der Händler muss das Geld zurückzahlen, da der Kaufvertrag schwebend unwirksam ist, wegen minderjährigkeit und die Eltern nicht genehmigt haben.

Der Ju7nge ist Eigentümer des Fahrrades geworden, da Eigentum nur rechtlicher Vorteil. Fazit für Händler, mit minderjährigen keine Vetrräge.

Ja. Ein 13 jähriger ist nicht geschäftsmündig und daher können die Eltern den Kauf rückgängig machen lassen. Der Verkäufer darf keinen Profit aus der kindlichen Unwissenheit und Unfähigkeit mit geld umzugehen schlagen.


queen15278 
Fragesteller
 24.11.2019, 15:16

Danke, also bekommt er das Geld zurück und das Fahrrad muss der Händler wieder annehmen?

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DerCaveman  24.11.2019, 15:20
@queen15278

So ist es. Allerdings muss der Dreizehnjaehrige den am Fahrrad entstandenen Schaden ersetzen.

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Der Kaufvertrag ist unwirksam. Fahrrad zurueck an den Haendler, Kaufpreis zurueck an den minderjaehrigen Kaeufer. Dieser haftet aber gegenueber dem Hanedler fuer den Schaden am Fahrrad.


DieMannschaft95  24.11.2019, 15:38

Nach welcher Norm hat der Minderjährige denn den Schaden zu ersetzen???

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Droitteur  24.11.2019, 15:56
@DerCaveman

Allerdings müsste man hier wohl erstmal feststellen, welcher Schaden überhaupt zugefügt wurde. Immerhin hat der Junge ja "nur sein eigenes Fahrrad" kaputt gemacht.

Mit dem Rest bin ich einverstanden.

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DieMannschaft95  24.11.2019, 16:09
@DerCaveman

Ich weiß nicht, ob du Jura studierst oder studiert hast, aber das wäre ein eklatanter Verstoß gegen das Trennungs- und Abstraktionsprinzip.

Denn der Händler hat schließlich (aufgrund des nichtigen Kaufvertrags) das Eigentum an den Minderjährigen übertragen (§ 929 S. 1 BGB). Das konnte er auch, weil der Minderjährige dadurch keinen rechtlichen Nachteil erlitten hat. Mithin war der Minderjährige zumindest für 14 Tage Eigentümer des Fahrrads und konnte damit verfahren wie er wollte ..

Der Minderjährige kann gegen den Händler aus § 985 BGB vorgehen, um sein Geld zurückzubekommen.

Ein Anspruch des Händlers gegen den Minderjährigen könnte sich höchstens über § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergeben, denn schließlich hat der Minderjährige etwas (Eigentum am Fahrrad) durch Leistung (Händler wollte erfüllen) ohne Rechtsgrund (Nichtiger Vertrag) erlangt.

Dann kommt man aber zu der strittigen Frage, ob Minderjährige überhaupt für Schäden haften müssen ..

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