Masseurin oder Physiotherapeut Beschäftigungsverbot?

3 Antworten

Zunächst einmal ist dein Arbeitgeber nach Kenntnis der Schwangerschaft in die Pflicht genommen.

Er muss auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung und meist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt oder der aufsichtführenden Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) den Arbeitsplatz prüfen, anpassen oder gegebenenfalls ein arbeitsplatzbezogenes, generelles Beschäftigungsverbot (also ohne besonderes ärztliches Attest) aussprechen.

Darunter fallen z.B. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, erhöhte Unfallgefahr, schweres Heben, ständiges Stehen, Akkordarbeit usw. Der Arbeitgeber kann die Schwangere auch in eine andere Abteilung (z.B. Büro) versetzen.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot spricht der behandelnde Facharzt ganz oder teilweise per Attest aus und ist auf den persönlichen Gesundheitszustand der werdenden Mutter bezogen. Dabei muss noch kein krankhafter Zustand vorliegen, es genügt alleine die Möglichkeit eines Schadenseintrittes infolge der weiteren Beschäftigung. Dies trifft z.B. auch für psychische Belastungen am Arbeitsplatz, anhaltende Rückenschmerzen oder auch bei Übelkeit und Erbrechen zu.

Das Attest beim individuelles BV ist klar abzufassen. Es muss neben der Rechtsgrundlage die voraussichtliche Geltungsdauer („zunächst bis ...“) enthalten. Der Facharzt kann auch den Umfang, d.h. die begrenzte Arbeitsmenge („nicht mehr als ... Arbeitsstunden pro Tag“) bzw. die Art der untersagten Tätigkeit möglichst genau und mit allgemein verständlichen Angaben darstellen. Es ist auch möglich darzustellen, welche Art von Tätigkeit die Schwangere ausüben darf (Positivliste).

Beim Beschäftigungsverbot hat die Schwangere gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Zahlung des vollen Arbeitsentgelts (Mutterschutzlohn). Dieses bekommt der Arbeitgeber auf Antrag über das Umlageverfahren 2 (U2-Verfahren) von deiner Krankenkasse erstattet.

Alles Gute für dich und eine gesunde Schwangerschaft!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich bin seit fast 40 Jahren Hebamme

Das Beschäftigungsverbot kann auf der einen Seite von deinem Chef (bzw. Betriebsarzt) ausgesprochen werden, wenn deine Stelle nicht schwangerengerecht ist, bzw. angepasst werden kann und wenn er keine passende Alternative für dich hat.

Bist du auf der anderen Seite diejenige, die aufgrund der Schwangerschaft (oder ihren Auswirkungen) nicht mehr in der Lage ist, den Job auszuüben, dann müsste dein Frauenarzt tätig werden und entscheiden, ob er ein komplettes oder teilweises individuelles Beschäftigungsverot ausspricht.