lokführer als verkehrssünder

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Ich denk schon, dass der dann auch weg ist. Das führen eines Triebfahrzeugs ist sehr viel strenger geregelt , als das führen eine Kraftfahrzeugs. Ich kann mich natürlich irren, folglich ist meine Antwort ohne Gewähr :-)

Hier mal ein Auszug aus der Triebfahrzeugführer Verordnung: 

(1) Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder denvorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber1. mindestens 20 Jahre alt ist;2. eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;3. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, diesich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 aufgeführten Themenerstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;4. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkanntenPsychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 2.2 aufgeführten Themenerstreckt hat, psychologisch geeignet ist;5. seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, diemindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;6. für seine Tätigkeit zuverlässig ist.Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, einTriebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicherEisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschlandausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage eines medizinischpsychologischenGutachtens nachgewiesen ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kannauch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein.Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zumEisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst erfolgreich absolviert hat,wird diese im Falle des Satzes 1 Nummer 5 als gleichwertig anerkannt. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriftenverstoßen hat.

http://www.eba.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/GesetzeundRegelwerk/Bundesrecht/11_tfv.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Die konkrete Antwort kenne ich auch nicht, ich könnte mir aber vorstellen, dass der Fall durch die Bahnverwaltung durchaus näher angeschaut wird, wenn der Entzug des Fahrausweises zum Beispiel wegen Alkohol am Steuer verhängt wurde.

Ein Problem kann sich aber auch sonst durchaus einstellen. Lokführer leisten unregelmässigen Dienst und sind sehr oft für den Dienstbeginn oder Dienstschluss, weil da keine Bahnen und Busse mehr verkehren, auf ein Auto angewiesen. Ohne Fahrzeug können sie den Arbeitsort möglicherweise gar nicht mehr erreichen.

Warum nicht?

Den Autoführerschein hat er doch in seiner Freizeit gemacht, und hat nichts mit seinem Job zu tun :)

EquusCaballus 
Fragesteller
 05.03.2015, 20:08

bei einem lkw-fahrer ist es aber so, wenn er in der freizeit betrunken auto fährt, ist auch mit dem lkw für längere zeit sense.

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CarthorisCarter  05.03.2015, 20:34
@EquusCaballus

LKWs fahren ja auch auf der STRASSE! Loks eher selten? Oder hat du schon mal auf der Autobahn eine Lok gesehn?

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magni64  05.03.2015, 20:43
@CarthorisCarter

Zugegeben, die Antwort ist auch falsch... Es ist unerheblich ob der Führerschein in der Freizeit gemacht wurde. Aber der KFZ-Führerschein ist für den öffentlichen Straßenverkehr und der Lokführerschein nicht. Den erwirbt man durch eine Berufsausbildung.

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Zunächst einmal hat der Führerschein im Straßenverkehr nichts mit seiner Berechtigung zu tun, eine Lok führen zu dürfen.

JotEs  06.03.2015, 07:22

Doch, genau das ist der Fall. Siehe das Zitat aus § 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung im Beitrag von yodakitty, insbesondere den fett gesetzten Schlusssatz.

Zudem heißt es in derselben Verordnung:

(3) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen.


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ja, aber nur auf privaten Gleisen, Bahn usw. nicht auf öffentlichen Straßen.