Ich denk schon, dass der dann auch weg ist. Das führen eines Triebfahrzeugs ist sehr viel strenger geregelt , als das führen eine Kraftfahrzeugs. Ich kann mich natürlich irren, folglich ist meine Antwort ohne Gewähr :-)
Hier mal ein Auszug aus der Triebfahrzeugführer Verordnung:
(1) Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder denvorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber1. mindestens 20 Jahre alt ist;2. eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;3. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, diesich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 aufgeführten Themenerstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;4. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkanntenPsychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 2.2 aufgeführten Themenerstreckt hat, psychologisch geeignet ist;5. seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, diemindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;6. für seine Tätigkeit zuverlässig ist.Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, einTriebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicherEisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschlandausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage eines medizinischpsychologischenGutachtens nachgewiesen ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kannauch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein.Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zumEisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst erfolgreich absolviert hat,wird diese im Falle des Satzes 1 Nummer 5 als gleichwertig anerkannt. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriftenverstoßen hat.
http://www.eba.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/GesetzeundRegelwerk/Bundesrecht/11_tfv.pdf?__blob=publicationFile&v=7