Listenhund ausführen?

5 Antworten

Hallo,

Du hast ja bereits die Antwort bekommen, dass Du das erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres darfst.

Was ich dazu noch erwähnen möchte, ist, dass Du bitte nicht auf die Idee kommst, diese gesetzliche Regelung nicht zu beachten. Auch wenn ich jetzt voll auf 'Spassbremse' mache, aber in Duisburg stehen zwei Frauen vor Gericht, weil es nämlich zu einem schrecklichen Unfall kam. Hintergründe:

Die Freundin (über 18 J.!) der Halterin eines Listenhundes (mit Befreiung von Leinenpflicht u. Maulkorb) war mit dem Hund allein unterwegs. Der Hund lief frei und attackierte zuerst einen kleinen Jungen, ließ aber laut Aussage des Vaters von dem Sohn ab und ging auf die kleinere Tochter los.

Dieses kleine Mädchen wurde furchtbar von diesem Hund zerbissen. Sie konnte zwar gerettet werden, wird aber ihr ganzes Leben im Gesicht entstellt bleiben - von anderen Folgen (u. a. Trauma Hund, Krankenhaus etc.) ganz zu schweigen. Das Leben dieser Familie war innerhalb von wenigen Augenblicken zerstört!

Der Hund wurde eingeschläfert, die beiden Frauen stehen vor Gericht!

Ich hoffe, dass Dich diese leider wahre Geschichte so gut geschockt hat, dass Du Dich niemals in eine ähnliche Situation begeben wirst.

Auch wenn sich das alles nicht so anhört, aber meine Ausführungen sollen lediglich dazu dienen, Dich und andere vor solchen Unglücken zu schützen, verstehst Du das?

LG

Buddhishi

dsupper  07.04.2016, 20:48

Und selbst die Volljährigkeit reicht hier in NRW nicht aus. Denn der Gassigeher muss ebenfalls über die verschärfte Sachkundeprüfung verfügen und ein Polizeiliches Führungszeugnis vorweisen können.

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Lillybonnycally 
Fragesteller
 11.04.2016, 16:11

Hallo, danke für den Hinweis ich hatte nicht vor einen Hund auszuführen, den ich nicht kontrollieren kann. Ich wollte es nur wissen da ich mit Freunden eine Diskussion darüber hatte. Btw bin 18 habe aber noch kein Wesenstest gemacht. :)

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Hallo,

es reicht in NRW NICHT aus, nur volljährig zu sein, um einen Hund der Kat. 1 auszuführen!

Auch der Gassigänger muss die die erforderliche Sachkunde nach § 6 und die Zuverlässigkeit nach § 7 Landeshundeverordnung NRW besitzen. Also muss auch der Gassigänger die bestandene Sachkundeprüfung und das polizeiliche Führungszeugnis besitzen.

Und die Sachkundeprüfung für gefährliche Hunde (§ 3 Landeshundegesetz) muss bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes abgelegt werden. Für große Hunde kann diese Sachkundeprüfung auch bei anderen zugelassenen Stellen abgelegt werden.

ob man einen Listenhund nur ab 18 ausführen darf in NRW?!

nein, darf man nicht! Und das steht auch im Hundegesetz von NRW ausdrücklich geschrieben:

§ 5
Pflichten

Abs. 4

Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. 

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048

man muss volljaehrig sein

Nein, man muss in jedem Bundesland volljährig sein, zudem ist meines Wissens auch ein Sachkundenachweis notwendig, wenn man einen Listenhund ausführen möchte. Unter 18 Jahren geht sowiso nichts.