Kündigung bei Todesfall?

7 Antworten

Hast Du den Parageraphn gelesen? Ich glaube nicht!

Es handelt sich um ein Eintrittsrecht- nicht um eine Pflicht. Ihr dürft/könnt in den Vertrag einterten -sofern ihr dort wohnt, müsst aber nicht.

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

Hier geht es nicht um Kinder.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

Hier geht es zar um Kinder, abder um solche, die im Haushalt leben.

Damit wäre esrt einmal das REcht auf Übergang des Mietvertrages geregelt.Nun aber weiter.

Gemäß

3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.

Das bedeutet, Ihr dürfte es. Wenn ihr nicht eintreten wollt, müsst ihr nicht. Dann Müsst ihr das innerhalb eines Monats dem Vermieter erklären.

und

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

sagt dann aus, dass selbst wenn etwas abweichendes vereinbart ist, das nicht gilt.

Also: Den Erben steht es frei, ins Mietverhältnis des Verstorbenen einzutreten oder selbiges zu kündigen.

Für offene Positionen gilt aber : Die im Mietvertrag vereinbarten Zahlungen für Miete und Nebenkosten müssen aus dem Erbe gezahlt werden.

§ 564 regelt aber:

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

So what? Alles klar!

Der Vermieter hat Recht!

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

dann wäre es richtig das Erbe auszuschlagen.

Der Mietvertrag darf das anders regeln, und hier hat er das wohl auch gemacht.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Von Experte Gerhart bestätigt

Wenn niemand von Euch bei der Oma mit gewohnt hat, ist es der §564 nicht der §563.

Auch der bedeutet 3 Monate Kündigungsfrist oder Ihr schlagt das Erbe aus. Wurde denn schon ein Testament eröffnet? Wart Ihr seit dem Tod der Oma schon in der Wohnung und habt Ihr ihren Schmuck und Ihr Bargeld schon aufgeteilt?

Eigentlich darf Euch der Vermieter nach dem Tod der Oma nicht mehr in die Wohnung lassen, so lange nicht geklärt ist, wer letztlich Erbe der Hinterlassenschaft ist, bzw., wem sie was vermacht hat. Nur hat der Vermieter oft gar nicht die Möglichkeit, den Zutritt zu verhindern, denn schließlich darf auch er nicht einfach die Tür aufbrechen. Eigentlich müsste das Nachlassgericht einen GV schicken, der die Tür versiegelt. Wie das in der Praxis gemacht wird, weiß ich nicht.

Oftmals haben Omas ein kleines Vermögen angehäuft, sodass es nicht unwahrscheinlich ist, dass sie genug Erbe hinterlassen hat, sodass es sich lohnt, das Erbe anzunehmen und dann in Ruhe die Wohnung aufzulösen, wobei sich noch mehr Schätze heraus stellen könnten.

Schlagt Ihr voreilig das Erbe aus, fällt es dem Staat zu. Dann muss der Vermieter die Wohnung selbst ausräumen und alles entsorgen, was nicht mehr verwertbar ist. Sollte sein Verwertungserlös nicht ausreichen und hat die Oma tatsächlich noch ein Bankkonto oder sonstiges von Wert hinterlassen, darf er sich an den Staat wenden.

Hat er aber mehr erlöst, als er Aufwand hatte, muss er den Überschuss an den Staat abführen. Das wird dann dem Erbe hinzu gefügt. Im Übrigen schaut das Nachlassgericht nach Ausschlagung, ob es nicht doch noch irgendwo Erben gibt.

Kann man dagegen wirklich nichts tun?

Nein. Der Vermieter hat recht und bekommt es auch.

Wer soll denn die 3 Monate bezahlen, wenn nach Todesfall kein Einkommen mehr kommt.

Üblicherweise die Nachkommen oder Erben.

Klar, wir die Erben. Aber soviel haben wir dann doch nicht.

Ihr könnt das Erbe ausschlagen. Wenn man es streng wirtschaftlich sieht, eine Option.