Kindergeld und alleine wohnen?

11 Antworten

Warum bekommst du ab 18 dann weniger Netto als jetzt ?

Wenn du von deinen Eltern nach deinem Auszug nicht min.Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst, dann steht dir zumindest das Kindergeld zu.

Du könntest im Ernstfall bei der Familienkasse sogar einen Antrag auf Abzweigung ( findest du im Internet zum ausdrucken ) des Kindergeldes stellen, dann würdest du dieses direkt von der Familienkasse aufs Konto bekommen, dann dürfte dein Vater, sollte er dann noch Unterhalt an dich zahlen dies im Antwortschreiben an die Familienkasse aber nicht erwähnen, sonst würde dein Antrag zumindest teilweise abgelehnt.

Was würdest du denn dann laut Mietvertrag an Warmmiete zahlen müssen, wie hoch wäre dann dein Brutto und Nettoeinkommen ?


Musik1202 
Fragesteller
 01.10.2019, 15:39

Ich versteh selber auch nicht. Aber ich bin minderjährig und habe 705€ bekommen während eine 18 jährige 665€ bekommen hat. Versteh ich auch nicht. Danke für antwort :)

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isomatte  02.10.2019, 06:10
@Musik1202

Das liegt dann aber sicher nicht am Alter, könnte mit der KV - in Zusammenhang stehen und ggf.mit der Kirchensteuer.

Einfach abwarten bis es so weit ist !

Bitteschön

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Deine Mutter kann entweder bei der Kindergeldkasse deine Bankverbindung angeben oder einen Abzweigungsantrag auf dich stellen bzw. du kannst ihn ebenfalls stellen, wenn du nicht mehr Zuhause wohnst.

Mit einer eigenen Wohnung hast du Anspruch auf 735,- Euro inkl. Kindergeld. Durch dein Ausbildungsgehalt und das Kindergeld erreichst du die Summe und bist daher dann nicht mehr unterhaltsberechtigt.

Zur Zeit zahlt dein Vater ja noch... Wobei dein Ausbildungsgehalt abzgl. 100 Euro auch jetzt schon zur Hälfte angerechnet wird. Nun ja,- vielleicht verdient er gut oder weiß es nicht...

Wie dem auch sei: wenn du 18 bist, dann gebt der Kindergeldkasse deine Bankdaten... Dann hast 665 + 204 = 869,- Euro im Monat und vielleicht steuern deine Eltern ja sogar noch etwas freiwillig bei...


siola55  01.10.2019, 13:22

...oder einen Abzweigungsantrag auf dich stellen bzw. du kannst ihn ebenfalls stellen, wenn du nicht mehr zuhause wohnst...

Kleine Ergänzung: den "Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes" (Abzweigungsantrag) kann immer nur das Kind stellen laut Formular, sobald es volljährig ist und auswärts wohnt: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antraganteiligeskindergeld_ba013104.pdf

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Kessie1  01.10.2019, 16:47
@siola55

Danke dir für den Hinweis! Ich hatte irgendwo mal gelesen, dass auch die Eltern den Abzweigungsantrag selbst stellen können. Vielleicht war es dort aber auch nur komisch formuliert... Ich versuche mal die Passage wieder zu finden.

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Kessie1  01.10.2019, 16:57
@siola55
In solchen Fällen können die Eltern einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen - dann kann die Familienkasse sie bei Rückforderungen nicht mehr belangen.

https://www.t-online.de/leben/familie/id_78345716/kind-kassiert-kindergeld-eltern-zahlen-rueckforderung.html

Passage gefunden :-)... Ich dachte, die Eltern könnten somit auch den Abzweigungsantrag stellen im Namen des Kindes. Du bist doch Profi in Sachen Kindergeld: gibt es irgendwo eine Stelle im Kindergeldgesetz, aus der hervorgeht, dass tatsächlich nur das Kind (oder eine Behörde etc.) einen Abzweigungsantrag stellen kann? Man muss ja, soweit ich weiß, auch nicht das Formular nutzen, sondern kann es formlos machen. Würde mich jetzt echt interessieren... Lieben Dank für deine Mühe!

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siola55  01.10.2019, 17:40
@Kessie1

In der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz" (googeln nach da-kg 2019) findest du folgende Hinweise:

VI. Abzweigung und Erstattung

V 33 Auszahlung an Dritte (Abzweigung)

V 33.1 Allgemeines

(1) Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld kann, soweit es nicht der Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG unterliegt (vgl. V 22.2), an ein Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind bzw. an die für seinen Unterhalt aufkommende Person oder Stelle ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Berechtigte nicht mit Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes eines Kindes belastet ist (vgl. § 74 Abs. 1 EStG).

(2) 1Durch eine Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder Stelle Zahlungsempfänger; Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld bleibt weiterhin der Berechtigte. 2Die Abzweigung steht daher einer Aufrechnung des Kindergeldanspruchs mit einem Erstattungsanspruch nach § 75 EStG nicht entgegen. 3Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Abzweigungsantrag gestellt wird, Kindergeld nicht festgesetzt, ist der Abzweigungsantrag auch als Antrag im berechtigten Interesse zu behandeln und zunächst über diesen zu entscheiden (vgl. V 5.3). 4Eine Abzweigung kann nur erfolgen, soweit über den Anspruch auf Kindergeld noch verfügt werden kann. 5Das ist nicht mehr der Fall, wenn das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde, mit dem Anspruch auf Kindergeld aufgerechnet oder das Kindergeld abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden ist. 6Bei einer rückwirkenden Korrektur der Kindergeldfestsetzung ist der Abzweigungsempfänger gem. § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen verpflichtet. 7In Zweifelsfällen ist ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu erteilen.

(3) 1Die Abzweigung des Kindergeldes ist schriftlich geltend zu machen. 2Die Antrag stellende Person oder Stelle muss im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 3Hierfür steht der Vordruck „Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes (Abzweigungsantrag)“ zur Verfügung. 4Wird das Auszahlungsersuchen einer Stelle nicht oder nicht ausschließlich auf § 74 Abs. 1 EStG gestützt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG in Betracht kommt (vgl. V 34). 5Erforderlichenfalls ist der Antrag stellenden Person oder Stelle Gelegenheit zu geben, ihr Auszahlungsbegehren ausführlich zu begründen. 6Der Berechtigte ist stets anzuhören; gleichzeitig ist die vorläufige Zahlungseinstellung zu prüfen (vgl. V 33.4). 7Die Familienkasse entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO), ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist. 8Eine Entscheidung, mit der Kindergeld abgezweigt wird, hat stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO zu ergehen. 9Die Entscheidung über die Abzweigung ist ein sonstiger Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gegenüber dem Berechtigten einerseits und dem Abzweigungsempfänger andererseits. 10Ein Einspruchsverfahren erfordert somit notwendig die Hinzuziehung der anderen Beteiligten (vgl. R 5.7).

V 33.2 Abzweigungsvoraussetzungen

(1) 1Kindergeld kann abgezweigt werden, wenn der Berechtigte regelmäßig keinen Unterhalt oder Unterhalt nur in einer Höhe leistet, der die Höhe des anteiligen Kindergeldes unterschreitet. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Berechtigte

usw.

Ob das Formular zwingend vorgeschrieben ist, weiß ich jetzt leider auch nicht - einfach mal die Familienkasse fragen; diese müßten es ja wissen... ;-)

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Kessie1  01.10.2019, 19:30
@siola55

Du bist die Beste! Danke dir vielmals... Ich werde die Tage mal die Kindergeldkasse anrufen. Für mich als Laie geht allerdings nicht wirklich hervor, dass das Kind oder eben ein Amt den Antrag stellen müssen, also ob die antragstellende Person und der Berechtigte nicht doch identisch sein können. Interessant finde ich aber auch den Passus:

"Durch eine Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder Stelle Zahlungsempfänger; Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld bleibt weiterhin der Berechtigte."

Bedeutet ja im Umkehrschluss, dass das Kind welches den Abzweigungsantrag stellt, obwohl die Eltern das Kindergeld bislang erhielten für eine Überzahlung nicht haftbar gemacht werden kann... Oder lese ich das falsch da raus?

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Kessie1  01.10.2019, 19:45
@siola55

Ja, gerade das verwirrt mich ja so :-)... Dort hat die Mutter ja im Prinzip nur der Kindergeldkasse gesagt: zahlt direkt an meine Tochter (also auch irgendwie ein Abzweigungsantrag) und war dennoch haftbar zu machen bei der Überzahlung, weil sie nach wie vor Berechtigte war... Hätte das Kind den Abzweigungsantrag selbst gestellt, dann wäre es, so lese ich es jetzt aus dem Kindergeldgesetz, trotzdem nicht haftbar zu machen. Das wäre ja ein riesen Problem für manche Eltern! Denn im Gesetz steht ja weiter:

Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Abzweigungsantrag gestellt wird, Kindergeld nicht festgesetzt, ist der Abzweigungsantrag auch als Antrag im berechtigten Interesse zu behandeln und zunächst über diesen zu entscheiden.

Ich verstehe es so: Erst wenn es kein Kindergeld mehr gibt für den Berechtigten und dann irgendwann das Kind einen Abzweigungsantrag stellt, erst dann wird das Kind zum Berechtigten.

Es wird nicht zum Berechtigten, wenn die Eltern laufend Kindergeld beziehen und das Kind während der Zeit einen Antrag stellt...

Sorry, ich verstehe es nicht :-(... Ich hasse dieses Beamtendeutsch und bewundere Jeden der da durch steigt :-).

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Musik1202 
Fragesteller
 01.10.2019, 15:42

Ja mein dad verdient gut geld und er will mich auch unterstützen. Deshalb denke ich er würde den unterhalt fortsetzen gerade weil ich noch auf ein auto dann angewiesen bin. Mit 869 denk ich nicht das es für eine fahranfängerin reicht und dann wohnung, essen, versicherung etc. Deshalb wärs gut wenn ich noch kindergeld hätte. Danke für deine antwort. Ich denke ich wende mich demnächst der familienkasse.

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Kessie1  01.10.2019, 16:59
@Musik1202

Nun ja, wenn dein Vater dich zusätzlich unterstützt, dann ist es ja auch gut. Dann wirst du dir auch das Auto bzw. den Führerschein leisten können. Rein rechtlich gesehen müsste er dies aber nicht. Aber wenn er gut verdient, dann wird er das gerne für dich machen.

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du kannst nach auszug einen antrag auf abzweigung stellen bei der familienkasse. deine mutter und dein vater bestätigen, dass sie dir keinen unterhalt in höhe des kindergeldes zahlen und dann bekommst du das kindergeld auf dich gezahlt. ansonsten bekommt es dein vater, wenn er unterhalt in höhe des kindergeldes zahlt.

Ja, das Kindergeld steht dir zu, wenn du nicht mehr bei deinen Eltern wohnst.

Weitere Unterstützung wirst du nicht bekommen, da du mit deinem Einkommen + Kindergeld bereits deutlich über dem Bedarf liegst.


Musik1202 
Fragesteller
 01.10.2019, 15:46

Okey vielen dank :)

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es gibt 2 Möglichkeiten:

  1. der Elternteil, der jetzt Kindergeld bezieht, ändert einfach die Kontonummer und das Geld fließt dann direkt auf dein Konto.
  2. der Elternteil, der jetzt Kindergeld bezieht, macht einen Dauerauftrag und überweist das Kindergeld dadurch monatlich auf dein Konto

Wenn du volljährig bist und keiner mehr Unterhalt an dich zahlt von deinen Eltern und du alleine wohnst, dann kannst du bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen und du bekommst das Geld direkt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung