Kind (11 Jahre) hat Premium-Telefonnummer gewählt - Muss man bezahlen?

3 Antworten

Wenn Minderjährige ohne das Wissen ihrer Eltern teure 0900er-Telefonnummern wählen, müssen diese nicht die teure Telefonrechnung bezahlen. Solange die Sorgeberechtigten die Zahlung als Anschlussinhaber nicht autorisiert haben, haftet der Dienstleister. Das hat der Bundesgerichtshof (höchste und letzte Instanz!!(BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. III ZR 368/16).

Stand: 01.04.2021


Merle456 
Fragesteller
 29.09.2021, 13:10

Ich sehe gerade, dieses Urteil bezieht sich auf virtuelles Geld, welches für Euros erworben werden kann. Ich dachte ich hätte dies auch vorher schon gelesen, das dies ein Unterschied ist, da er "Sachleistungen" erworben hat. Und dazu hätte er die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten gebraucht. Liegt dies nicht vor, kann geklagt werden. Ich bin nicht sicher, ob dies auch für "Dienstleistungen" heisst Gespräche gilt. Anscheinend gibt es dort Unterschiede.

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KittyCat2909  29.09.2021, 13:20
@Merle456

Nein.

Lies das sganze Urteil. Hier geht es sinbesondere um Kostenpflichtige Rufnummern.

"Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses. Die Klägerin macht gegen sie aus abgetretenem Recht einen Entgeltanspruch für die Nutzung des Anschlusses im Rahmen des "Pay by Call-Verfahrens" über eine Premiumdienstenummer (0900) geltend. Die entsprechenden insgesamt 21 Anrufe wurden von dem damals 13-jährigen Sohn der Beklagten getätigt. Das Kind nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf zusätzliche Funktionen gegen sogenannte Credits freigeschaltet werden konnten. Die "Credits" konnten entgeltlich erworben werden. Die Zahlung konnte unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Premiumdienstes erfolgen, der von dem abtretenden Unternehmen betrieben wurde. Nach Durchführung der Anrufe standen dem Sohn der Beklagten unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten "Credits" zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über die Telefonrechnung der Beklagten. Die angefallenen Beträge in Höhe von 1.253,93 Euro werden von der Klägerin geltend gemacht.

Eine Zurechnung der Erklärung des Sohns der Beklagten nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG scheidet aus. Diese Vorschrift findet auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstenummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gehen § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG vor. Der Berechtigte schuldet keinen Aufwendungs-, sondern allenfalls Schadensersatz (vgl. insbesondere § 675u BGB)."

Beklagte sind in diesem Fall die Telfon- Privat Nutzer- die Klägerin (Dienstleister wie zb Telekom) das Unternehmen.

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KittyCat2909  29.09.2021, 18:32
@Merle456

Auch das ist mit Sicherheit abgedeckt. Mach dir darüber keine Sorgen! :-)

Und ein Ratgeber Recht ist KEIN Bundesgerichtshof. Auch das Urteil sollte ebenfalls dafür umsetzbar sein.

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Erstmal zum sperren:

Du kannst dem grundsätzlich vorbeugen. Der Provider muss dir die Möglichkeit einräumen, alle Drittanbieter sperren zu lassen, d.h. es kann nicht mehr mit der Telefonrechnung gefordert werden. Das machen sie nicht gerne, da sie daran verdienen, meist sogar die Hälfte und mehr, man kann es allerdings verlangen. Bitte dann darauf achten, dass einem nicht Drittangebote untergejubelt werden. (leider schlechte Erfahrung aus beruflicher Sicht).

Anruf:

Das Problem ist, dass dein Kind den Vertrag nicht unterschrieben hat, sondern er mit Sicherheit auf ein Elternteil läuft. Es ist also ein Problem zwischen dir und dem Provider. Eigentlich musst du dafür sorgen, dass so etwas nicht passiert..., leider.

Theoretisch müssen die Eltern nicht immer für die Premium-Anrufe ihrer Kinder haften, lt. einem Urteil des BGH (Az.: III ZR 368/16) besteht dann keine Pflicht zur Bezahlung wenn das Kind keine Dienstleistung empfangen hat, also z.B. über die Nummer eine Bestellung für ein Computerspiel aufgibt. Anders sieht es aus bei empfangenen Dienstleistungen z.B. einer Sexhotline. Da gilt dieser Schutz nicht.

Wenn du es nachlesen willst:

https://www.ratgeberrecht.eu/internetrecht-aktuell/wer-haftet-wenn-das-kind-unerlaubt-kostenpflichtige-telefonnummern-anruft.html


Ausreden werden selten akzeptiert, man kann sie nicht beweisen. Ein Schulkind kann die hohen Minutenpreise einordnen und rational handeln. Der Inhaber des Telefonanschlusses muss vermutlich alle Kosten bezahlen, auch alle Zusatzkosten.