Kauf durch einen Minderjährigen möglich?
Hallo zusammen, wer kann mir helfen bei folgendem Sachverhalt:
Der 13-jährige Klaus möchte ein Handy kaufen . Zu Weihnachten bekommt er von seiner Patentante 250,- Euro. Kurz darauf liest sie am schwarzen Brett eine Annonce, in dem jemand ein iPhone in Top Zustand für 250,-- € verkauft. Kann er das Handy rechtswirksam erwerben? Wenn ja welche Paragraphen kommen hier zur Anwendung ??
8 Antworten
es kommt drauf an wofür er das Geld bekommen hat... rechtlich gesehen ist er beschränkt geschäftsfähig, heißt er kann es kaufen sobald kein Vertrag abgeschlossen wird bei welchem er unterschreiben muss (Garantie etc) es kommt auf den Verkäufer an ob er es ihn kaufen lässt. Die Eltern haben immer das Recht zu sagen dass er es nicht darf und können somit das Handy immer zurück geben.
sobald kein Vertrag abgeschlossen wird bei welchem er unterschreiben muss
Ob schriftlicher oder muendlicher Vertrag ist voellig unerheblich.
schwebend unwirksamer Vertrag bis zur nachträglichen Zustimmung oder vorherigen Genehmigung durch die Erziehungsberechtigten ( 184 BGB).
Die Eltern könnten das z.B. auf Basis 110 BGB ablehnen, denn das Geld wurde ihm nicht zur freien Verfügung durch die gesetzlichen Vertreter überlassen und sie haben u.U. auch nicht vorher dazu zugestimmt, dass er sich das Ding davon kaufen darf
Klaus kann das Handy rechtswirksam erwerben, solange er die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Abschluss von Verträgen, einschließlich des Kaufvertrags, der hier relevant ist.
Im vorliegenden Fall müsste Klaus' Patentante als gesetzliche Vertreterin (falls die Eltern nicht verfügbar sind) dem Kauf zustimmen, da der Kaufpreis 250 Euro übersteigt. Die konkreten Paragraphen im BGB wären §§ 104 ff. (Geschäftsfähigkeit) und §§ 145 ff. (Vertragsschluss).
"(falls die Eltern nicht verfügbar sind)" Konkret gesagt : Wenn die Patentante rechtlich gesehen die gesetzliche Vertreterin wäre. Das ist sie nicht, nur weil der jetzt z.B. bei ihr zu Besuch ist ;)
Seine Hausaufgaben sollte man eigentlich selbst machen, aber hier kann er den Vetrag nicht wirksam abschließen. § 110 BGB findet keine Anwendung, da die Tante nicht der gesetzliche Vertreter ist.
Kann Er nicht.