Kann man die Hälfte der Miete zahlen?

4 Antworten

In einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis ist die Gesamtmiete immer bis zum 3. Werktag eines laufenden Monats im Voraus zu bezahlen oder zur Überweisung anzuweisen.

Davon abweichend können die Parteien einen anderen Zahlungstermin vereinbaren. Es ist davon nicht herzuleiten, dass z.B. halbe Monate als Miete zu bezahlen sind, außer, der Mietbeginn liegt nicht am Monatsanfang. Hier wäre nur eine anteilige Miete mit Mietbeginn bis zum Monatsende fällig.

Zudem endet ein Mietverhältnis nach ordentlicher Kündigung immer am Monatsletzten! Also würde hier zum 31.08. eine Kündigung gelten.

Daher wäre am 15.08. die gesamte Miete für den Monat August zu zahlen.

Du bist ja vermutlich zum Monatsersten eingezogen bzw. der Mietvertrag läuft ab einem Monatsersten. Oder irre ich mich?

Du zahlst somit vermutlich die Miete immer für den laufenden Monat, und somit zahlst du auch noch den ganzen August.

Im August musst du die Hälfte der Miete zahlen

Du schreibst:

Ich zahle zur Zeit meine Miete immer am 15. eines Monats

Fazit:

Da die Miete im Voraus bezahlt wird, würde deine nächste Mietzahlen am

Montag, 15. Juli erfolgen und die Miete bis zum 15. August abdecken.

Vom 15. August bis zu 1. September sind 2 Wochen (1/2 Monat).

Also überweist du am 15. August den halben Betrag.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
bwhoch2  12.07.2019, 19:29

Was soll das. Man soll nur antworten, wenn man was weiß und Du weißt fast nichts!

Die FS schreibt, sie zahlt zur Zeit immer am 15. Aber war das schon immer so? Üblicherweise ist die Miete im voraus für den ganzen (Kalender-)Monat fällig und vermutlich hat FS ihr Mietverhältnis auch an einem Monatsersten begonnen und zu Anfang immer am Monatsanfang bezahlt.

Eine Umstellung auf den 15. ist vermutlich deswegen erfolgt, weil auch ihre Lohnzahlung beim neuen Arbeitgeber am 15. erfolgte. Der Vermieter war vermutlich damit einverstanden und somit wäre klar, dass sie immer am 15. eines Monats die Miete für den ganzen Monat zahlt.

Würde sie im letzten Monat nur die Hälfte bezahlen, würde sie doch glatt die andere Hälfte dem Vermieter zu Unrecht vorenthalten.

Das sind nun auch überwiegend Vermutungen, da die FS zu wenig geschrieben hat, aber einfach Deinem (schlechten) Rat zu folgen, hätte womöglich ein ungutes Nachspiel.

FS empfehle ich, dringend zu prüfen, für welchen Zeitraum die Mietzahlung jeweils geleistet wurde. Wenn sie an einem 15. einzog und damals nicht auch nur für einen halben Monat bezahlt hat, hat sie vielleicht immer für einen Monatszeitraum gerechnet ab jeweils 15. bezahlt. Und nur wenn es so ist, kann sie im August die Zahlung halbieren. Aber nur dann!

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heurekaforyou  13.07.2019, 15:52
@bwhoch2

FAKTEN STATT OBERFLÄCHLICHKEIT !!

Woher nimmst du die Überheblichkeit, bewerten zu können, was ich weiß?

Dein Vorwurf:

Was soll das. Man soll nur antworten, wenn man was weiß und Du weißt fast nichts!

einfach Deinem (schlechten) Rat zu folgen, hätte womöglich ein ungutes Nachspiel.

FAKT IST:

Dein überflüssiger Kommentar ist nichts anderes als eine Ansammlung deines "was-wäre-wenn-Geschwätzes".

  1. Die FS schreibt, sie zahlt zur Zeit immer am 15. Aber war das schon immer so?
  2. vermutlich hat FS ihr Mietverhältnis auch an einem Monatsersten begonnen und zu Anfang immer am Monatsanfang bezahlt.
  3. Eine Umstellung auf den 15. ist vermutlich deswegen erfolgt, weil auch ihre Lohnzahlung beim neuen Arbeitgeber am 15. erfolgte.
  4. Der Vermieter war vermutlich damit einverstanden.....

Fazit:

Nicht als Spekulationen! Kaum geeignet, mich als unwissenden und schlechten Ratgeber zu beleidigen.

Du schreibst:

hat sie vielleicht immer für einen Monatszeitraum gerechnet ab jeweils 15. bezahlt. Und nur wenn es so ist, kann sie im August die Zahlung halbieren. Aber nur dann!

Mein Frage:

Wenn es vielleicht, ggf., eventuell und möglicherweise so ist - wie würdest du dann deine Feststellung rechtfertigen wollen, dass ich nichts weiß und meine Tipps schlecht für den Hilfesuchenden sind?

Jetzt gebe ich dir auch mal einen gut gemeinten Ratschlag:

Bevor du andere in Frage stellst, solltest du dir überlegen, ob du dazu im Stande bist.

FAKT IST:

Aufgrund der rechtlichen Bestimmungen, sowie gängiger Praxis im Bezug auf die Bezahlung der Wohnungsmiete, im Zusammenhang der Angaben in der Frage, sehe ich überhaupt keinen Anlass für eine Beanstandung meiner Antwort.

Im Gegenteil. Ich habe detailliert beschrieben, unter welchen Umständen, für welche Zeiträume die Miete als bezahlt gilt.

Und noch was

Solange es in der Frage keine Hinweise darauf gibt, dass die Miete rückwirkend zum 1. eines Monats bezahlt wird, sehe ich keine Veranlassung davon auszugehen.

Das hat den großen Vorteil, mich auf die Antwort zu konzentrieren, anstatt mir Gedanken darüber zu machen, welche Vereinbarungen zur Mietzahlung zwischen Mieter und Vermieter möglich wären.

Wenn es um KFZ-Versicherungen geht, muss ich nicht hinterfragen, ob der Fragende einen Führerschein hat.

GENAU LESEN !!

Inzwischen hat jemand das gemacht, was du dir schenkst und stattdessen haltlose Unterstellungen kommentierst.

Der User "Stellwerk" hat gefragt:

Zahlst Du am 15. für den laufenden Monat oder für den nächsten?

Die Hilfesuchende hat geantwortet:

also z.B. 15.07-15.08, dann bedeutet das ich die Miete für diesen Zeitraum bezahle. Also jeweils die Hälfte des laufenden und nächsten Monat.

Folgende Behauptungen sind einfach nur falsch und überheblich!

  1. Man soll nur antworten, wenn man was weiß und Du weißt fast nichts!
  2. einfach Deinem (schlechten) Rat zu folgen, hätte womöglich ein ungutes Nachspiel.

Eine Entschuldigung dürfte wohl das Mindeste sein!

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albatros  12.07.2019, 23:38

Falscher geht's nicht. Schweigen ist Gold bei diesem Wissensstand.

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Gekündigt werden kann zum Monatsende, also 31. August. Bis dahin ist auch Miete zu zahlen, also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

heurekaforyou  13.07.2019, 16:01

Das ist so nicht richtig.

In der Regel bestimmt das Ende der Kündigungsfrist auch das Ende des Mitverhältnisses.

Üblich sind Ein- und Auszug zwar zum 1. bzw. 15. eines Monats, doch rechtlich vorgeschrieben ist das nicht.

Wird eine Wohnung vertraglich zum 10. eines Monats angemietet und der Mietvertrag unbefristet ist, endet auch auch das Vertragsverhältnis am 10. eines Monats.

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