Kann eine Vorsorgevollmacht schon VOR der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers gebraucht (eventuell mißbraucht) werden?

8 Antworten

In der Regel hat der Hausarzt Kenntnis. Nein, kann er inicht missbrauchen

In der Vorsorgevollmacht kann man festlegen, wann diese gelten soll. Sie kann auch ab sofort gelten wenn der Vollmachtgeber sozusagen keine Lust mehr hat, irgendwas zu machen. Man kann aber auch vereinbaren, das sie erst ab einem ärztlichen Gutachten greift, aus dem hervorgeht, das der Vollmachtgeber körperlich und oder Psychisch nicht mehr in der Lage ist, seinen Geschäften nachzugehen.

Auch wenn man in einer Vorasorgevollmacht eine bankenvollmacht erteilt, wollen die meisten Banken dennoch ein extra schreiben für sich, bzw ein 6 Augen Gespräch Vollmachtgeber-Vollmachtnehmer-Bank um das ganze besser abzusichern.

Was das Gericht betrifft, man kann in dieser Vorsorgevollmacht festlegen, das man den Vollmachnehmer auch dann einsetzen will, wenn ein Betreuer vom Gericht gestellt werden muß. Man legt dann die Vollmacht vor und das Gericht überträgt dann die gerichtliche Vollmacht.

Es kann z. B. die Situation eintreten, dass Du vorübergehend - z. B. bei einer Betäubung während einer Operation - nicht mehr ansprechbar bist. In diesem Fall bist Du weiterhin geschäftsfähig. Du bist halt nur daran gehindert, diese auszuüben.

Andererseits führt nicht jeder Betreuungsbeschluss automatisch zu einer Einschränkung der Geschäftsfähigkeit. Die Deutungshoheit hierüber hat alleine jener Betreuungsrichter, der mit dieser Sache befasst wurde.

Wenn mit Eintreten des Betreuungsfalles bzw. Einsatz des Vorsorgebevollmächtigten nicht ausdrücklich festgelegt worden ist, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers nicht mehr gegeben ist, dann kann es im Aussenverhältnis zu sich widersprechenden Anweisungen von Vorsorgebevollmächtigten und Vollmachtgeber kommen.

Dies wird nur dann zum Problem, wenn der Vollmachtgeber mit der Entscheidung des Bevollmaechtigten nicht einverstanden und hier gen klagt.

Dies gilt immer unter der Voraussetzung, dass er dies noch kann und die nötige Kraft und finanziellen Mittel hierzu besitzt.

In diesem Fall wird der Amtsrichter einen Beweisbeschluss erlassen, damit auf Kosten des Klägers ein psychiatrischer Sachverständiger herausfinden soll, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der abweichenden Entscheidung testierfähig und somit geschäftsfähig gewesen ist.

Solange diese Geschäftsfaehigkeit gegeben ist, kann der Vollmachtgeber auch seine Vollmacht ändern und zurückziehen.

Nachdem dieses Gutachten dann erstellt worden ist, wird der Richter auf Grundlage dieses "Beweises" ein Urteil fallen.

Es ist ein offenes Geheimnis, dass in der Mehrzahl Richter und Sachverständige unter eine Decke stecken und diese nur jene Sachverständige beauftragen, deren "wissenschaftliche Ergebnisse" den Erwartungen des Richters entsprechen.

Die Möglichkeiten der Gerichte, jemanden als psychisch krank und/oder als nicht mehr geschäftsfähig hinzustellen, sind derart beliebig, willkürlich und vielfältig, dass mittlerweile schon zahlreiche wissenschaftliche Institute, das Bundeskriminalamt und die Nichtregierungsorganisation Transparency International Deutschland e.V. auf diesen Missstand aufmerksam gemacht haben und eigene umfangreiche Untersuchungen durchführten.

Sie gelangten allesamt zu dem gleichen Ergebnis. Danach wäre es gerechter, wenn anstelle der üblichen vom Gerichten in Auftrag gegebenen Fakegutachten ein Münzwurf erfolgen würde. Denn in diesem Fall hätten die ins Visier genommen Betroffenen zumindest noch eine reale Chance von 50 % nicht Opfer eines Psychiatrisierungswahns zu werden.

Der ehemalige Familienrichter und heutige Rechtsanwalt Elmar Bergmann hat es auf den Punkt gebracht: "Wenn ein Richter es für erforderlich hält, dass seine Oma als Gutachterin bestellt wird, dann ist diese die Gutachterin."

vgl.

https://www.youtube.com/watch?v=epXNxikM3Qg

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ja, kann durchaus.

das kommt auf die Formulierung an. Bei mir (als B) steht drinne, dass sie gültig bleibt, wenn Geschäftsunfähigkeit eintritt. Somit ist sie bereits vorher gültig.

Das erwies sich als vorteilhaft, weil die Geschäftsunfähigkeit für ihren Gebrauch nicht erst festgestellt werden musste. Ist aber eine Frage des Vertrauensverhältnisses zwischen A und B. Wenn es um persönliche und Vermögensangelegenheiten geht, solltet ihr euch notariell beraten und es auch beurkunden lassen. LG