Kann der Handwerker, nachdem er die Schlußrechnung erstellt hat, Monate später noch Mehrbeträge verlangen?

3 Antworten

IMHO: Solange die vorangehende Rechnung nicht per-saldo-aller Ansprüche gestellt worden ist, kann er das. Er muss die Forderungen nur belegen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – bin seit Jahren tägig als Projektleiter Digitalisierung

Hallo EstherGoldmann

ich weiß leider nicht, ob die Leistungen auf Basis der VOB erbracht worden sind. Das erkennen Sie daran, ob Ihnen die als Verbraucher die VOB ausgehändigt worden ist.

Wäre die VOB vereinbart, käme § 16 Abs. 3 Ziff. 2 bis Ziff. 6 zur Anwendung, der Nachforderungen nach einer Schlusszahlung ausschließt. Sie könnten also weitere Zahlungen ablehnen. Die VOB gibt dem Auftragnehmer allerdings die Möglichkeit, innerhalb von 24 Tagen den Vorbehalt der Schlussrechnung zu erklären, etwa weil er eventuell Mehrkosten abrechnen will, die er dann aber auch begründen müsste. Nur, wenn der Handwerker nachweisen kann, dass seine Schlussrechnung wegen Fehlern beim Aufmaß, wegen Rechenfehlern oder auch Übertragungsfehlern korrigiert werden muss, gelten für eine Nachforderung keine Ausschlussfristen.

Wurde aber ein Vertrag nach BGB geschlossen, könnte der Handwerker innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist, weitere Rechnungen stellen. Hier ist auch nicht von Belang, ob auf der Rechnung das Wort "Schlussrechnung" steht, denn es bedeutet nicht, dass er keine weiteren, noch nicht berechneten Kosten, anrechnen darf. Hier wird unterschieden zwischen Mehr- und Zusatzkosten zu unterscheiden. Mehrkosten währen dann Mehrungen von Massen (z.B. 2 Fenster, statt eins), die mit dem vereinbarten Pauschalpreis nicht abgegolten sind. Diese Mehrkosten muss er beweisen können.

Wenn die VOB nicht vereinbart worden ist, können Sie nun noch folgendes tun:

  1. Sie vereinbaren mit dem Handwerker vor Zahlung der Rechnung, dass nach deren Ausgleich keine weiteren Kosten auf Sie zukommen und dass alle erbrachten Leistungen, seien es Zusatzleistungen, Mehrkosten, Zusatzkosten oder auch sonstige Kosten, mit dieser Rechnung verbindlich ausgeglichen sind.
  2. Meines Erachtens sollten Sie zunächst unter Verweis auf § 16 Vob/B die Zahlung verweigern. Sie werden sehen, wie der Handwerker regaiert. Sofern er nun auf das BGB verweist, können Sie mit der vorgenannten Vereinbarung einen Schlussstrich ziehen.

Punkt 2 ist mein Favorit :).

Hinweis: Ich bei kein Rechtsanwalt, insofern bildet meine Antwort lediglich meine Meinung zur gestellten Frage ab. Sie sollten also meine Antwort eine juristischen Prüfung unterziehen, indem Sie sich an einen Fachanwalt wenden.

Viel Erfolg und beste Grüße

Frank Hartung

Kannst du ggf. etwas näher darauf eingehen?
Bei einem guten Handwerker, hast du einen entsprechenden Schein unterschrieben, wo die Leistungen aufgeschlüsselt waren ... das sollte sich natürlich auch mit der Rechnung decken.