Jobcenter zurückzahlen?

6 Antworten

Entscheidend ist der Termin der Gehaltszahlung, der in deinem Arbeitsvertrag steht. Oder in deinem Tarifvertrag. Oder das, was betriebsüblich ist.

Wenn dein Gehalt für deine Arbeit im Mai ebenfalls im Mai fällig ist, musst du von diesem Gehalt dein ALG II für Mai (nach Bereinigung laut SGB II § 11b) zurückerstatten.

Dies gilt auch, wenn dein Chef zu spät zahlt, also erst im Juni oder noch später, wie es leider hie und da mal vorkommt. Diese Rechtslage ergibt sich aus SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen:

1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.

Dein Jobcenter muss also prüfen, ob du im Mai "einen Anspruch gegen einen Anderen" hast, zum Beispiel gegen deinen Arbeitgeber!

Dieser Anspruch ergibt sich zunächst generell aus dem BGB (§ 614 Fälligkeit der Vergütung). Demnach ist dein Gehalt für Monat X nach*) dem [<-korrigiert! Gerd] Ende des Monats X fällig. Dies kann manchmal wirksam umgangen werden, etwa durch einen Arbeitsvertrag. Ob das wirksam geschah, muss das Jobcenter prüfen, auch anhand deines Arbeitsvertrags und anhand zusätzlicher Faktoren wie Tarifverträgen.

Üblich ist aber eine Gehaltszahlung zum 1. des Folgemonats oder zum 15. des Folgemonats, so dass eine Rückforderung deines ALG II für Mai in der Regel nur dann in Frage kommt, wenn das nicht so im Vertrag steht,

oder wenn dein Chef dir einfach so mal dein Gehalt (oder Teile davon) bereits im Mai aushändigt.

Dann nämlich greift das Zuflussprinzip, von dem die anderen Schreiber hier erzählen.

*) "Ist da­her im Ar­beits­ver­trag bei­spiels­wei­se ei­ne Mo­nats­vergütung ver­ein­bart ist, d.h. wird die Vergütung nach Zeit­ab­schnit­ten bzw. Mo­na­ten be­mes­sen, muss der Ar­beit­ge­ber erst nach Ab­lauf des je­wei­li­gen Mo­nats, d.h. am ers­ten Tag des fol­gen­den Mo­nats zah­len. An die­sem Tag wird al­so nach dem Ge­setz das Mo­nats­ge­halt fällig." (Quelle)

Gruß aus Berlin, Gerd

Zuflussprinzip.

Du musst nichts zurück zahlen.

wenn du dein erstes Gehalt erst im Juni bekommst , musst du nichts zurück zahlen.

( nennt sich Zuflussprinzip )

DogDiego  26.04.2021, 16:30

Bedeutet, wenn der erste Lohn noch im Mai 2021 auf Deinem Konto landet, dass Rückzahlung der Mai-Leistung ansteht.

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Das ist letzlich von der Verdiensthöhe abhängig und davon, wann Dein Lohn/Gehalt auf Deinem Konto eingeht.

Falls Du im Mai Lohn/Gehalt bekommst, so wird dieses sicherlich auf das ALG 2 vom 30.04. angerechnet, da dieses ja für den Mai gezahlt wird.

Falls Du Dein erstes Geld vom AG erst im Juni bekommst, wird dieses Geld mit dem ALG 2 für Juni verrechnet, falls Du für den Juni noch ALG 2 bekommst.

Falls Dein erstes Geld vom AG erst im Juni kommt, wird es mit dem ALG 2 für Mai nicht mehr verrechnet.

Ich hoffe, es ist nicht zu kompliziert erklärt.

Hier gilt das Zuflussprinzip !

Wenn du deinen ersten Lohn nach Arbeitsvertrag ( deshalb möchten unter anderem die Jobcenter auch den Arbeitsvertrag sehen, weil da die Zahlungen vereinbart sind ) erst im Folgemonat nach Beschäftigungsaufnahme aufs Konto bekommst, sprich bei dir dann im Juni 2021, dann musst du vom ALG - 2 für Mai nichts zurückzahlen.

Bekommst du es aber noch im Mai aufs Konto, dann käme es darauf an wie hoch der gezahlte Bedarf für Mai war und was du an Brutto und Nettoeinkommen verdient und aufs Konto bekommen hast.

Aus deinem Bruttoeinkommen werden dann zumindest Freibeträge nach § 11 b SGB - ll ermittelt und theoretisch dann vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht, was dann bleibt wäre dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Wäre das dann höher als der gezahlte Bedarf für Mai, dann müsste dieser komplett zurückgezahlt werden, auf schriftlichen formlosen Antrag ist das im Regelfall dann auch in monatlichen Raten möglich.

Würde das anrechenbare Einkommen geringer als der gezahlte Bedarf sein, dann müsste nur das anrechenbare Einkommen erstattet werden.