Ist die Kündigung fristgerecht eingegangen?

3 Antworten

Das passt.

Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag zugehen. Das wäre der Montag. Durch das Einlegen ins Postfach gilt die Sendung als zugegangen.


MrChris95 
Fragesteller
 02.10.2020, 17:56

Vielen Dank :)

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DerCaveman  03.10.2020, 01:56

Sicher? Das Postfach befindet sich schliesslich ausserhalb des Machtbereichs des Empfaengers und das Schreiben duerfte somit erst dann als zugegangen gelten, wenn der Empfaenger es auch tatsaechlich abgeholt hat (analog zu einem bei der Post zur Abholung hinterlegten Einschreiben).

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RobertLiebling  03.10.2020, 07:52
@DerCaveman

Gibt der Erklärungsempfänger die Postfachnummer als Empfangsadresse für Briefe an, hat er das Postfach als seinen Machtbereich für Erklärungen bestimmt.

Bei der Einlegung von Post in ein Postschließfach geht der Brief dem Inhaber an dem Tage zu, an dem mit einer Abholung zu rechnen ist (vgl. BGH, 31. Juli 2003 - III ZR 353/02, unter II. 2b).

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DerCaveman  03.10.2020, 09:24
@RobertLiebling
geht der Brief dem Inhaber an dem Tage zu, an dem mit einer Abholung zu rechnen ist ...

Also nicht bereits mit Einwurf in das Postfach, sondern eben erst an dem Tag, an dem unter nroamler Verkehrsanschauung mit einer Abholung zu rechnen ist. Darauf, welcher Tag das ist, geht der BGH im verlinkten Urteil aber nur sehr ungenau ein: "Unter gewöhnlichen Umständen wird ein Postfach täglich oder doch jedenfalls in kurzen zeitlichen Abständen geleert."

Bei dem verlinkten Urteil ging es um ein privates Postfach eines Geschaeftsfuehrers einer GmbH, das dieser laut eigenen Angaben nur ca. alle 2 Monate leert. Hier sah das Gericht den Geschaeftsfuehrer aber in der Pflicht, sein privates Postfach oefter als nur alle 2 Monate mal zu leeren.

Darueber, in welchen "kurzen zeitlichen Abstaenden" nun aber genau mit einer Leerung zu rechnen ist, trifft der BGH keine Aussage. Das wird also im Einzelfall von den naeheren Umstaenden abhaengen. Bei einem gewerblichen Vermieter, der taeglich mit dem Zugang von Geschaeftsschreiben rechnen muss, wird da sicher ein engerer Massstab angelegt werden als bei einem Privatvermieter. Zumindest eine taegliche Leerung wird bei einem Privatvermieter wohl nicht gerechnet werden duerfen, eben nur mit Leerungen in "kurzen zeitlichen Abstaenden".

Dass dennoch mit einer Leerung am auf den Einwurfstag folgenden Werktag gerechnet werden kann (wobei das Postfach ja durchaus auch am Einwurfstag geleert und das Schreiben erst danach eingeworfen worden sein kann), halte ich zumindest fuer fraglich. Das verlinkte BGH Urteil gibt dies meiner Meinung nach jedenfalls eher nicht her und laesst durchaus Raum fuer eine Leerung alle 2 Tage, moeglicherweise auch nur alle 3 Tage.

Im hier vorliegende Fall (Einwurf erfolgte am Freitag, Samstag ist Feiertag, zur Fristwahrung muss der Zugang spaetestens am Montag erfolgen) halte ich es fuer wahrscheinlich, dass die Kuendigung dann nicht mehr fristgemaess zugehen wird, wenn sie erst am Dienstag aus dem Postfach entnommen wird. Dies erst recht dann, wenn der Einwurf in das Postfach erst erfolgt sein sollte, nachdem der Empfaenger am gleichen Tag bereits sein Postfach geleert hatte

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RobertLiebling  03.10.2020, 15:50
@DerCaveman

Hm, das ist jetzt aber eine sehr theoretische Diskussion^^.

In den mir bekannten Fällen, wo Personen (oder Unternehmen) eine Weiterleitung von der normalen Hausanschrift aufs Postfach eingerichtet haben, ging es darum, die Post auf diese Weise früher in der Hand zu halten als der Postbote normalerweise vorbeikäme.

Zweitens wird bei Einwurfeinschreiben zwar der Zeitpunkt des Einwurfs ins Postfach dokumentiert, nicht aber der Zeitpunkt der Abholung durch den Kunden. Es würde dem Absender, der zudem das Schreiben an die Hausanschrift des Empfängers adressiert hat, in unangemessener Weise benachteiligen, den Einwurf ins Postfach rechtlich anders zu bewerten als den Einwurf in den Hausbriefkasten.

Zumal die Postfächer ja auch sehr früh am Tag, regelmäßig vor 8 Uhr, bedient werden und somit durchaus mit einer Leerung im Laufe des Zustelltags gerechnet werden darf - analog zum Hausbriefkasten.

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DerCaveman  04.10.2020, 03:59
@RobertLiebling

Nun, es geht hier ja um die Frage, ob ein Schreiben, das am Freitag, d. 2.10, in das Postfach des Empfaengers gelangt ist und bei diesem zur Fristwahrung spaetestens am Montag, d. 5. 10, zugehen muss, als rechtzeitig zugegangen zu betrachten ist, wenn der Empfaenger es erst nach dem 5.10. aus dem Postfach entnimmt. Der BGH hat im betreffenden Urteil festgestellt, dass ein in einem Postfach hinterlegtes Schriftstueck an dem Tag zugeht, an dem "nach der Verkehrsanschauung mit einer Abholung zu rechnen ist". Weiterhin stellte er fest, dass ein Postfach unter gewöhnlichen Umständen" täglich oder doch jedenfalls in kurzen zeitlichen Abständen geleert" wird. Es ist also nicht zwingend von einer taeglichen Leerung auszugehen, sehr wohl aber von Leerungen "in kurzen zeitlichen Abstaenden".

Darueber, wie lang diese kurzen zeitlichen Abstaende nun aber hoechstens sein duerfen, hat der BGH hingegen keine Aussage getroffen. Sehr wohl hat er im damals zu entscheidenden Fall aber entschieden, dass ein spaetestens am 19. Oktober (das war damals ein Montag) in das Postfach des betreffenden Empfaengers gelangtes Schreiben, das bei diesem zur Fristwahrung spaetestens am 31. Oktober zugehen musste, als noch im Oktober zugegangen zu betrachten ist. Daraus ergibt sich, dass er im zu entscheidenden Fall 13 Kalendertage oder 12 Werktage (je nachdem, worauf man abstellt) nicht mehr als einen "kurzen zeitlichen Abstand" betrachtet hat.

Ob aber, wie im hier vorliegenden Fall auch schon 4 Kalendertage bzw. 2 Werktage (jeweils am Tag nach dem Einwurf beginnend) keinen "kurzen zeitlichen Abstand" mehr darstellen, laesst sich aus dem Urteil nicht ableiten. Auf das angefuehrte BGH Urteil wird man sich hier also lediglich hinsichtlich der grundsaetzlichen Zugangsfiktion berufen koennen (das Schreiben geht auch bei verspaeteter Abholung an dem Tag zu, an dem "nach der Verkehrsanschauung mit einer Abholung zu rechnen ist"), nicht aber auch hinsichtlich des Zeitraums, in dem mit einer Leerung des Postfachs gerechnet werden muss, wenn dieser . 13 Kalender- oder moeglicherweise auch 12 Werktage unterschreitet.

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Der Zugang duerfte hier erst erfolgen, wenn der Empfaenger das Schreiben aus dem Postfach entnimmt. Erst dann gelangt es in den dessen Machtbereich. Tut er dies am Montag, geht es noch rechtzeitig zu. Tut er das aber erst danach, geht es nicht mehr rechtzeitig zu.

Etwas anderes koennte gelten, wenn es sich um einen gewerblichen Vermieter handelt, der taeglich mit dem Zugang von wichtigen Schreiben rechnen muss und somit verpflichtet sein kann, sein Postfach auch taeglich zu leeren. Bei einem Privatvermieter duerfte das aber nicht der Fall sein.

Die Kündigung muss bis zum 05.10. beim Vermieter sein, es heißt nämlich 'bis zum 3. Werktag eines Monats'. Und der 3. Werktag wäre der 05.10.

Die Sendung wurde am 02.10. in das Postfach des Empfängers gelegt, gilt also als zugestellt.

Bewahre bitte den Sendungsverlauf auf, damit Du das Datum der Zustellung notfalls beweisen kannst.