In der Ausbildung alleine wohnen e?

2 Antworten

Wenn das ihre berufliche Erstausbildung ist, dann müsste sie nach ihrem Auszug erst einmal einen BAB - ( Berufsausbildungsbeihilfe ) Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen, sollte es eine schulische Erstausbildung sein, dann käme nur Bafög - in Betracht.

Für beides findet man im Internet kostenlose Rechner.

In einer Erstausbildung oder Studium würden ggf.auch die Eltern noch zum Unterhalt verpflichtet sein, wenn der Auszug aber z.B. nicht zwingend notwendig wäre, dann müssten die Eltern auch keine eigene Wohnung mitfinanzieren, wenn sie sie bei sich wohnen lassen würden und ihren Auszug nicht möchten.

Beim BAB - könnte man dann ggf.noch einen ALG - 2 ( Hartz - lV ) Antrag beim Jobcenter stellen, also selbst wenn man dann noch etwas BAB - oder Unterhalt bekommen würde.

Da muss man aber darauf achten das man dann entweder einen wichtigen Grund als U 25 Kind hat oder dann soviel eigenes Einkommen hat, dass man seinen Bedarf nach dem SGB - ll daraus selber decken kann.

Man sollte also als erstes im Internet mal folgendes suchen ,, Angemessene KDU " und dazu den Namen der Stadt in der man wohnt.

KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete

Würde sie dann diese 700 € verdienen ( Brutto ) oder Netto aufs Konto bekommen?

Wenn das nämlich Netto wären, dann müssten die Eltern im Normalfall nicht mehr viel an Unterhalt an sie zahlen, selbst wenn die Eltern leistungsfähig wären und ein Umzug notwendig oder von den Eltern gefordert würde.

Denn einem Azubi oder Student der nicht mehr bei den Eltern lebt stünden derzeit 860 € Unterhalt zu, darin ist dann auch schon ein Anteil für die Unterkunft enthalten.

Ihr stünde dann von den Eltern das Kindergeld von derzeit min.204 € zu, ab 2021 dann min.219 €, die 700 € Netto Vergütung würden im Regelfall bis auf pauschale 100 € Freibetrag zur Deckung von Aufwendungen für die Ausbildung auf diese 860 € angerechnet, so wie das volle Kindergeld auch.

Es bliebe dann bei 600 € + 204 € = 804 € bis zu den 860 € nicht mehr viel was ggf.von den Eltern gezahlt werden müsste.

Mal angenommen sie würde kein BAB - bekommen und von den Eltern noch 56 € an Unterhalt bekommen, dazu dann die 700 € Netto + 204 € Kindergeld, dann käme sie auf angenommen 960 € im Monat.

Sie müsste dann wegen dem Jobcenter darauf achten das sie mit diesen 960 € ihren Bedarf nach dem SGB - ll decken kann und mit der KDU - im Rahmen bleibt.

Von den angenommenen 960 € müsste sie dann zunächst den derzeit vollen Regelbedarf von 432 € in Abzug bringen, es blieben dann theoretisch noch 528 € für die KDU - übrig.

Wenn die angemessene KDU - dann bei angenommen 418 € liegen würde, dann könnte sie ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken und es bestünde dann zumindest erst einmal theoretisch ein evtl.Anspruch auf eine ALG - 2 Aufstockung.

Ihr Bedarf würde dann in diesem Beispiel bei 432 € + 418 € KDU = 850 € liegen.

Bei 700 € Netto sollte sie dann angenommen um die 900 € Brutto haben, denn darauf kann sie nach § 11 b SGB - ll Freibeträge auf Erwerbseinkommen geltend machen, dies würden zunächst 100 € Grundfreibetrag sein, ab 100 € - 1000 € Brutto kämen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu.

Dann käme man auf 260 € Freibetrag, die dann theoretisch von den 700 € Netto in Abzug gebracht würden und voraussichtlich dann um die 440 € anrechenbares Erwerbseinkommen ergeben würde.

Zu diesen 440 € käme dann das volle Kindergeld von derzeit 204 € + angenommen diese 56 € Unterhalt von den Eltern, so würde man dann ggf.auf insgesamt 700 € anrechenbares Einkommen kommen, der Bedarf würde aber angenommen bei diesen min.850 € liegen.

So könnte ihr dann vom Jobcenter noch eine ALG - 2 Aufstockung von um die 150€ pro Monat zustehen.

In einer Erstausbildung oder Studium hat man alleine wohnend keinen Anspruch auf Wohngeld.

Vermutlich nicht, da junge Menschen unter 25 nach Willen der Jobcenter tunlichst bei den Eltern wohnen sollen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen zu dieser Regel.

Vielleicht wäre Wohngeld für die Freundin eine Alternative oder evtl. BAföG oder BAB.

isomatte  31.07.2020, 16:49

In einer Erstausbildung oder Studium stünde einem alleine wohnend kein Wohngeld zu, selbst wenn man schon Mieter oder Eigentümer von selber bewohntem Wohnraum wäre und das benötigte Mindesteinkommen von 80 % des SGB -ll Bedarfs erreichen würde.

Denn dann hätte man im Regelfall zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB - oder Bafög - und dann würde man vom Wohngeldgesetzt ausgeschlossen sein.

Nur wenn man z.B.mit einem eigenen Kind zusammen leben würde oder einem Partner, wo dann dem Grunde nach kein Anspruch auf BAB - oder Bafög - bestehen würde, könnte dann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt wären.

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