Immanuel Kant: öffentlicher und privater Gebrauch der Vernunft.

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Es geht bei der Unterscheidung in private und öffentliche Vernunft um erlaubte Einschränkung und notwendige Freiheit , damit Aufklärung gedeihen kann. „Welche Einschränkung aber ist der Aufklärung hinderlich? welche nicht, sondern ihr wohl gar beförderlich?“ Überraschend ist, dass Kant ausführt, dass „der Privatgebrauch derselben aber darf öfters sehr enge eingeschränkt sein, ohne doch darum den Fortschritt der Aufklärung sonderlich zu hindern.“ Was also versteht er unter „Privatgebrauch der Vernunft“, die ohne Schaden der Aufklärung eingeschränkt werden darf? Er definiert: „Den Privatgebrauch nenne ich denjenigen, den er in einem gewissen ihm anvertrauten bürgerlichen Posten, oder Amte, von seiner Vernunft machen darf.“ Hoppla, das ist nicht das, was wir heute auf Anhieb unter „Privatgebrauch der Vernunft“ verstehen würden. Eingebunden in ein Amt, kann nicht jeder nach Gusto urteilen und denken und handeln, er muss sich arbeitsteilig in seine Aufgabe einfügen. In diesem Sinne von Loyalität also darf auch in einer aufgeklärten Gesellschaft Freiheit im Gebrauch der Vernunft eingeschränkt werden.

Was versteht Kant nun unter öffentlicher Vernunft, die in der Freiheit einzuschränken der Aufklärung schadet? So versteht er „unter dem öffentlichen Gebrauche seiner eigenen Vernunft denjenigen, den jemand als Gelehrter von ihr vor dem ganzen Publikum der Leserwelt macht.“ Man kann wohl sagen, wenn es um das Ringen einer öffentlichen Meinung geht, die sich im Diskurs der Wahrheit nähert, hindert Freiheitsbeschränkung, dass sich Aufklärung verbreitet. Wenn Kant hier das Wort „Gelehrter****“ gebraucht, könnte man besser „Mensch als freier Bürger“ sagen. Denn **es geht um öffentliche Meinungsbildung, die nicht behindert werden darf. Wie das sich für eine Person unterscheidet, führt Kant in mehreren Beispielen aus. Hier eines: „Der Bürger kann sich nicht weigern, die ihm auferlegten Abgaben zu leisten; .... Eben derselbe handelt demohngeachtet der Pflicht eines Bürgers nicht entgegen, wenn er, als Gelehrter, wider die Unschicklichkeit oder auch Ungerechtigkeit solcher Ausschreibungen öffentlich seine Gedanken äußert.“ Seine Bürgerpflichten zum Allgemeinwohl muss er erfüllen, das ist der Privatgebrauch der Vernunft. Hier ist Beschränkung erlaubt, damit das Staatswesen funktioniert, das als Ganzes die Aufklärung trägt. Doch als „Mitgestalter der öffentlichen Meinung“ muss sich der Bürger beim „öffentlichen Gebrauch seiner Vernunft“ ungehindert äußern dürfen.

Versuche es mal mit subjektiver und objektiver Verununft.

Der öffentliche Gebrauch der Vernunft ist derjenige, den jemand als Privatmann (gemeint: nicht als Beamter oder sonstiger Repräsentant des Staates) macht, also z.B. als Gelehrter vor seinem Lesepublikum, als Schriftsteller oder Journalist. Im Gegensatz dazu steht der „Privatgebrauch“ der Vernunft. Dies ist derjenige Gebrauch von der Vernunft, den jemand als Inhaber eines öffentlichen Amtes macht, z.B. als Offizier oder als Beamter. Der öffentliche Gebrauch der Vernunft beinhaltet also die Redefreiheit, das Recht der freien Meinungsäußerung in Rede und Schrift. Er muss, so Kant, „jederzeit frei sein“. Dagegen könne (und müsse auch teilweise) der Privatgebrauch der Vernunft „öfter sehr eingeschränkt sein". Dies sei der Aufklärung nicht weiter hinderlich. Zur Erklärung führt Kant folgendes Beispiel an: Wenn ein Offizier im Kriegsdienst von seinen Vorgesetzten einen Befehl erhalte, dürfe er nicht im Dienst über die Zweckmäßigkeit oder Nützlichkeit dieses Befehls räsonieren, sondern müsse gehorchen. Allerdings könne ihm später nicht verwehrt werden, über die Fehler im Kriegsdienst zu schreiben und dies dann seinem Lesepublikum zur Bewertung vorzulegen. Amtsträger, aber auch die einzelnen Bürger, sind demnach im Bereich ihres Amtes bzw. ihrer staatsbürgerlichen Pflichten, z.B. beim Zahlen von Abgaben, zu Gehorsam verpflichtet, um die Ordnung und die Sicherheit des Staates und seiner Institutionen zu gewährleisten. Dadurch aber, dass sie als Gelehrte oder Journalisten oder Leserbriefschreiber öffentlich von ihrer Vernunft Gebrauch machen können, ergibt sich die Möglichkeit der öffentlichen wissenschaftlichen Diskussion der Verhältnisse im Staat. Auf diesem Weg kann der Monarch (heute der maßgebliche Politiker, z.B. Bundeskanzler) zur Einsicht und zur Änderung der Verhältnisse bewogen werden. So können also nach Kant Reformen erreicht werden (frei nach Wikipedia)

helisua66  26.08.2011, 15:15

Du meinst es natürlich genau umgekehrt: Der öffentliche Gebrauch ist derjenige, den jemand NICHT als Privatmann, sondern eben öffentlich macht.. Im Gegensatz dazu steht der Privatgebrauch, den jemand NICHT als Inhaber eines öffentlichen Amtes macht. Nehmen wir im übrigen an, daß Kant es so gemeint hätte, was aber seinem kategorischen Imperativ widerspräche, der ja ansich den Privatgebrauch in den Dienst des öffentlichen Gebrauches stellt. Mir ist diese Unterscheidung deshalb nicht bekannt, möglicherweise stammte sie aus seiner "vorkritischen" Zeit.

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Haldor  27.08.2011, 11:22
@helisua66

Zu helisua: "öffentlicher Gebrauch der Vernunft" meint: die an die Öffentlichkeit getragene Meinung eines Privatmannes, z.B. eines Gelehrten, Journalisten, Schriftstellers, Leserbriefschreibers. Dieser "öffentliche Gebrauch" muss frei sein. "Privater Gebrauch der Vernunft" meint: die Kundgabe einer Meinung in einem (öffentlichen) Bereich, wo sie "verpönt" ist, weil sie vitale Interessen des Staates verletzt. Siehe das Beispiel von dem Offizier, der einen Befehl unterläuft oder blockiert. Wäre das zugelassen (im Interesse der Meinungsfreiheit), würde der ganze Militärapparat auseinanderfallen. Oder im Bereich des Beamtenwesens: ein Geschichtslehrer lobt im Geschichtsunterricht die Arbeitsmarktpolitik und die Familienpolitik des 3. Reichs. In diesem Zusammenhang könnte auch der Fall "Eva Herman" erwähnt werden. Die Meinungsfreiheit ist in öffentlichen Einrichtungen (Schule, öffentlich-rechtlicher Rundfunk) eingeschränkt, weil hier vitale Interessen des Staates (z.B. deutliche Distanzierung vom 3. Reich) auf dem Spiele stehen. Eva Hermann könnte ihre Ansichten (über die "lobenswerte" Familienpolitik im 3. Reich) in einem Buch oder in einem Leserbrief veröffentlichen; da ist sie frei)´,

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helisua66  28.08.2011, 10:26
@Haldor

Nein, das ist falsch! Es kann und darf sich nicht um die an die Öffentlichkeit getragene Meinung eines Privatmannes handeln! Sondern es muß sich stets um eine solche handeln, die eben nicht als Privatmeinung erkennbar ist. Was wären das sonst für Sitten? Ein Politiker kann sich doch nicht etwa für Kindersex aussprechen und sagen: "Das ist natürlich nur meine Privatmeinung, die ich hier zwar offiziell mache, weil mir das ein persönliches Bedürfnis ist, von der ich aber annehme, daß ihr sonst keiner folgt." Der öffentliche Gebrauch darf eben gerade nicht frei sein! Privater Gebrauch der Vernunft ist dagegen das, was du dir in deinen eigenen vier Wänden denkst. Wenn du das nicht für dich behältst, kann es allerdings offiziell werden und ggf. zu einem Skandal werden, wenn du eine öffentliche Person bist.

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Kannst du zufälligerweise einen Textabschnitt dazu senden ?Habe selbst schon das Thema damals gehabt aber habe es leider nicht mehr im Sinn