Ich habe eine Rechtsfrage ?

3 Antworten

Der Fall spielt sich in erster Linie auf Seiten des haftungsausfüllenden Tatbestand ab. Der Spieler selbst hat unproblematisch einen Anspruch gegen den Schädiger. Diesem wird es unterdessen regelmäßig an einem Vermögensschaden fehlen, weil der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall den Lohn sechs Wochen weiterhin zu zahlen. Dabei handelt es sich um eine für das Arbeitsrecht geltende Ausnahme vom Wegfall der Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit der Leistung.

Der Arbeitgeber hat zwar einen Schaden, es wird ihm aber regelmäßig an einer Rechtsgutsverletzung fehlen. Deswegen findet sich ebenfalls im Entgeltfortzahlungsgesetz ein gesetzlicher Forderungsübergang des Anspruchs vom Spieler gegen den Schädiger auf den Arbeitgeber. Hiernach kann er für die 6 Wochen, in er den Lohn weiter zahlen muss ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung des Spielers zu erhalten, vom Schädiger Ersatz verlangen.

Nach den sechs Wochen bekommt der Spieler keine Entgeltfortzahlung mehr und kann sich wiederum an den Schädiger halten. Zwar muss sich das Verschulden des Schädigers nicht auf die Schadenshöhe beziehen, dh. es ist unerheblich, ob er mit derartig hohen Schäden - wie es bei Fußballspielern üblich ist - rechnen musste. Dennoch hat der Schädiger selbstverständlich nicht lebenslänglich das mittlere Gehalt des Spielers zu ersetzen. Das ergibt sich bereits aus § 254 BGB, wonach der Geschädigte eine Schadensminderungsobliegenheit hat und demgemäß andere Berufe ausüben muss, um den Ersatzanspruch nicht gekürzt zu bekommen. Weiter dürfte es in dieser Hinsicht ein massives Beweisproblem geben. Denn die Gehaltsentwicklung nachzuweisen ist gerade im Fußballsport nahezu unmöglich und wird regelmäßig von den Saisonleistungen abhängen; man denke etwa an Einsatz - und Torprämien. Der Geschädigte muss nachweisen, dass er dies und jenes verdient hätte. Es ist aber unmöglich einen solchen Beweis für zu erzielende Tore oder Einsätze zu führen. Zwar wird man in jedem Falle das Grundgehalt als Schaden zurechnen können, nach Ablauf des Vertrages wird dies aber bereits gänzlich anders sein.

Einen ähnlichen Fall mit nicht ganz so schlimmen Nebenwirkungen gab es sogar bereits mit Kadlec von Bayer Leverkusen.

Wenn Person A Person B schädigt, so dass dieser seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und ihm finanzieller Schaden entsteht, muss Person A dann dafür aufkommen?

Ja:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html

Für diesen Fall sollte man eine Privathaftpflichtversicherung haben.