Hausgeld Rückzahlung bei Leerstand?

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Die Hausgeldabrechnung besteht, wie GGImmo scho geschrieben hat, aus einer Gesamtabrechnung und einer Einzelabrechnung für jede Eigentumseinheit / Wohnungseinheit .

Aus deiner Abrechnung geht hervor, daß ein Guthaben für diese Einheit besteht dieses steht Dir und "ggf".den Mieter zu.

Aus deinen Abrechnungsunterlagen müsste hervor gehen, wie viel dein Mieter an Nebenkosten verbraucht hat.

Das kann ein seperates Blatt/Abrechnung . Einmal Vermiter/Einmal Mieter . So war es bei mir früher.

Oder eine Abrechnung aufgeteilt auf beide.

Du nimmst den Betrag der Nebenkosten sageb wir mal 100€ pro Monat. Dann nimmst Du x Monate mal 100€. 8 monate wären 800€. er hat also 800 an Nebenkosten gezahlt.

von diesen 800 ziehst du die Nebenkosten ab. GGf bzw je nach Mietvertrag kannst du auch die Grundsteuer auf den Mieter umlegen. Bei einen Plusbetrag hat er ein Guthaben, bei einen Minusbetrag ergibt sich eine Nachzahlung.

Ergibt sich daraus z.b. ein Guthaben für den mieter von 150€, musst du Ihm/ihr das Guthaben erstatten.

Der mieter hat ein verragsverhältnis mit Dir. Du mit der Hausverwaltung. Das sind meistens 2 Paar Schuhe und von einenader unabhängig

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Die anscheinend vorliegende Abrechnung 2018 besteht normalerweise aus einer Gesamtabrechnung (gesamte WEG) und einer Einzelabrechnung (jede Einheit getrennt). In der Einzelabrechnung sollten alle Daten (Ausgaben etc.) stehen, so dass man leicht nachvollziehen kann, ob es ein Guthaben gibt oder nicht.

Bei 4 Monaten Leerstand = geringere verbrauchsabhängige Kosten sollte zumindest ein kleines Guthaben vorhanden sein.

Also, einfach die Einzelabrechnung prüfen!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Der Mieter steht in keiner mietvertraglichen Rechtsbeziehung zum Verwalter.

Sie alleine zahlen Hausgeld und Ihnen alleine steht folglich der Erattungsanspruch zu.

Wie Sie diese Erstattung anteilig gegnüber dem letzten Mieter über die Jahresabrechnung regeln, ist alleine Ihr Ding.

Vermutlich hat der Verwalter diesen möglichen Mieteranspruch gemeint, der ihn als Verwalter aber in keiner Weisee berührt!

Schon rein zahlungsverkehrstechnisch wäre ein solcher Ausgleich zwischen Verwalter und Mieter kaum möglich, da Kontendaten des Mieters nicht beim Verwalter vorliegen.

Eine Ausnahme wäre hier gegeben, wenn Ihr WEG-Verwalter gleichzeitig auch die Aufgabe der Mietverwaltung für Sie wahrnimmt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ich kann dir erklären, worin der Fehler in deinen Gedanken liegt. Fangen wir von vorne an.

Du bezahlst über das Jahr hinweg Hausgeld, deren Höhe auf dem Wirtschaftsplan der WEG beruht. Einmal im Jahr kommt von der Hausverwaltung die Jahresabrechnung. In deinem Fall hat diese eine Rückerstattung ergeben.

Falls du die Nebenkosten deines Mieters auf Basis des Wirtschaftsplans abrechnest, dann wäre das ein großer Fehler. Du kannst erst auf Basis der Jahresabrechnung deinem Mieter die Nebenkostenabrechnung erstellen, weil in dieser die tatächlichen Kosten enthalten sind. Der Wirtschaftsplan war nur eine Schätzung.

Du siehst nun, dass die Rückerstattung der Hausverwaltung zwangsläufig berücksicgtigt ist, da du auf dieser Abrechnung mit deinem Mieter abrechnest. Wenn du weitere Hilfe dazu brauchst, antworte hier gern.

Wer soll das Geld denn laut Hausverwaltung bekommen?

Du meinst doch die Abrechnung für deine Wohnung? Das es da u einer Erstattung kommst ist ja normal. Du hast ja vorrauszahlungen für Wasser und Heizung weiter gezahlt aber es wurde ja vermutlich nichts verbraucht

Mit deinem Mieter hast du schon abgerechnet?