Frist zur Rückzahlung von Hausgeld nach der Abrechnung?

3 Antworten

die auszahlung des Guthabens hat nichts mit den Nachzahlungen der anderen Eigentümer zu tun. Grundsätzlich ist das Abrechnungsergebnis mit Beschlussfassung fällig. Sollte nicht genug Geld auf den Verwaltungskonto sein wirtschaftet der Verwalter nicht ordnungsgemäß. Ist der neue Wirtschaftsplan zu gering?? Ein weiterer Grund können Eigentümer sein die große Hausgeldrückstände haben. In diesem Fall muss er eine Sonderumlage beschließen. Auch wenn imlaufenden Jahr große reparaturen bezahlt wurden kann das Konto in die Knie gehen. Hier muss er dann auch eine Sonderumlage machen.

Auf jeden Fall ist seine Argumentation für den Popo und wenn kein Geld auf demKonto ist muss er darüber Auskunft geben.

Wie Taba oben schon ausgeführt hat, sind die Abrechnungsergebnisse mit Beschlussfassung fällig, d.h. sofort!

Da Eure Gemeinschaft aber offensichtlich ein Liquiditätsproblem hat (aus welchen Gründen auch immer sei dahingestellt), steht einer sofortigen Auszahlung der aus den Einzelabrechnungsergebnissen resultierenden Guthaben die mangelnde Deckung des Gemeinschaftskontos entgegen.

Das Überziehen eines WEG-Kontos ist zum einen rechtlich nicht gestattet und auch die Banken führen oftmals Geldanweisungen, die ein Überziehen des Gemeinschaftskontos zur Folge hätten, nicht aus.

Eine eigenmächtige Verrechnung des Abrechnungsergebnisses durch den WEer mit künftigen Vorauszahlungen auf den Einzel-WiPlan ist unzulässig, weil die Vorschüsse für jede Wirtschaftsperiode zweckbestimmt sind und für den betreffenden Zeitraum zur Verfügung stehen müssen.

Die Liquidität der Gemeinschaft (die ja bei Euch ohnehin schon –zumindest zeitweise- nicht gegeben ist) würde zusätzlich belastet.

Allerdings obliegt es der Gemeinschaft durch Beschluß darüber zu bestimmen, ob ein Guthaben ausgezahlt wird oder mit den künftigen Vorauszahlungen verrechnet werden soll.

Ich sehe Deine Problematik also in erster Linie in dem (ja meist vom Verwalter vorgegeben) Beschlußtext begründet.

Offenbar fehlt im Beschlußinhalt neben der sofortigen Fälligstellung, daß Guthaben bzw. Fehlbeträge aus den jeweiligen Einzelabrechnungen zum (XX.XX.20XX) mit den Eigentümern verrechnet oder rücküberwiesen werden, sofern Kontodeckung vorliegt.

Also, das nächste mal den Verwalter auffordern, einen ausgereiften Beschlußantrag zur Beschlußfassung vorzulegen.

Also bei meiner Wohnung verrechnet der Verwalter die HG-Erstattung grundsätzlich mit der nächsten Rate. Und wir sind eine Eigentümergemeinschaft von knapp 150 Einheiten - bisher scheint sich noch niemand beschwert zu haben!

geige  31.08.2009, 10:36

Diese Vorgehensweise ist auch grundsätzlich in Ordnung, wenn die Gemeinschaft so hierüber beschlossen hat.