Grundfreibetrag?

2 Antworten

Beim Bürgergeld muss man vorher kein Erwerbseinkommen erzielt haben, dass ist nur beim ALG - 1 als Versicherungsleistung nach dem SGB - lll von der Agentur für Arbeit eine Voraussetzung.

Das nennt sich erfüllen der Anwartschaftszeit, da muss man innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und dann wird anhand des Einkommens der letzten 12 Monate ein Durchsicht ermittelt.

Ohne Kind mit Anspruch auf Kindergeld würde der Anspruch dann vom durchschnittlichen Nettoeinkommen etwa 60 %, sonst 67 % betragen.

Bei min. 24 Monaten mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung innerhalb von 30 Monaten läge der max. Anspruch unter 50 Jahren bei 12 Monaten.

Ab 50 Jahren und entsprechenden Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung stufenweise bis max. 24 Monate Anspruch.

Beim Bürgergeld bekommt man ohne eigenes Einkommen seinen Grundbedarf nach dem SGB - ll, der beinhaltet derzeit z.B.min.einen Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro, angemessene KDU - Kosten der Unterkunft und ggf.ein zustehender Mehrbedarf.

Eigenes Einkommen würde entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Auf Erwerbseinkommen gelten Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, die dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden und das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen ergeben.

Das wird dann entsprechend mindernd auf den Grundbedarf angerechnet, dass ganze nennt sich dann Aufstockung.

Bürgergeld ist eine Sozialleistung und kein "Grundfreibetrag".

Ob es steuerrechtlich als sog. Lohnersatzleistung gesehen wird, weiß ich auswendig nicht.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.