Grad der Behinderung/Feststellungsbescheid?

4 Antworten

Ab der Steuerklärung nächstes Jahr kannst du den Pauschbetrag geltend machen. Ansonsten gibt es bei gdb 20 keine Nachteilsausgleiche.

Hast du denn mal in die Versorgungsmedizinischen Grundsätze geschaut ob die Bewertung so richtig ist?

Wenn du denkst das dir mehr zustehen würde, zb weil nicht alle Einschränkungen berücksichtigt wurden oder die Höhe des gdb nicht "passt", würde ich dir raten einen Widerspruch zu machen.

Denn wenn du arbeitest wäre ab gdb 30 eine Gleichstellung möglich womit du mehr Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben hättest.

Am besten um die Frist zu wahren einen Formlosen Widerspruch nach dem Motto... lege Widerspruch gegen den Bescheid ein und bitte um Akteneinsicht. Begründung des Widerspruch folgt nach Einsicht der Akten.

Oft findet man bei Durchsicht der Akten noch einiges zum begründen. Ärzte die nicht angeschrieben wurden. Arztberichte aus denen gar keine Einschränkungen hervor gehen sondern lediglich Diagnosen stehen usw. Sodass das Amt einige Einschränkungen gar nicht berücksichtigen konnte.

Oder man selbst hatte beim Antrag gar nicht seine Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben so geschildert das ein Arzt der einen nicht kennt diese nachvollziehen kann.

Dann macht ein Widerspruch oft Sinn. Verlieren kannst du in deinem Fall nicht wirklich etwas.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Bastikrone 
Fragesteller
 30.11.2021, 14:27

Ich habe mich mit dem Sozialverband Deutschland in Verbindung gesetzt, bin dort nun Mitglied und die haben den Widerspruch eingelegt. Ich habe weitere Unterlagen abgegeben und hingewiesen das eine weitere Bescheinigung von der Orthopädie nachgereicht wird beim SOVD . die machen jetzt die Korrespondenz mit dem Versorgungsamt, lassen sich alle Unterlagen zuschicken um die Richtigkeit zu prüfen und ggf einen höheren Grad zu fordern. Im Widerspruchsschreiben des SOVD wurde schon entsprechend argumentiert und ein Grad von 50 gefordert, wahrscheinlich um sich bei 30 oder 40 zu treffen.

Ich bin gespannt wie es weiter geht.

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Beim AG hast Du dadurch keinen Nachteilsausgleich. Vielleicht habt ihr aber eine Inklusionsvereinbarung im Betrieb…eventuell gibt s da dann betriebsinterne Regelungen. Gesetzlich ist nur gegeben, dass Du € 380,- (weiß ich grad nicht auswendig, sorry) als Behindertenpausch/Freibetrag bei der Lohnsteuer berechnet bekommst. Du musst es also dem Finanzamt mitteilen (Kopie des Bescheids hinschicken - nicht an AG!) Sehr sinnvoll ist aber auch, wenn Du mit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen bei Euch im Betrieb Kontakt aufnimmst. Der kann Dir, je nach dem, z.B. raten, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und Dir dabei helfen (beides mach ich grundsätzlich).Oder er unterstützt Dich, wenn Deine Erkrankung schlechter geworden ist, bei einem Änderungsantrag des GdB.

Bine1802  14.11.2021, 20:37

Bis dieses jahr bekommt man bei gdb 20 keinen Pauschbetrag. Und bei 30-40gdb nur unter ganz speziellen Voraussetzungen. Ab nächsten Jahr gibt es da neue Regelungen.

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Highner64  14.11.2021, 21:26
@Bine1802

Nein, Bine! Ab Lohnsteuerjahresausgleich 2021 gibt s die Verdoppelung des Freibetrags! Anders ausgedrückt: Schon ab Januar 2021 wird der erhöhte Freibetrag in den Gehaltsabrechnungen eingetragen.

Das mit den speziellen Voraussetzungen bei 30 und 40 kenn ich nicht…Helf mir da bitte mal auf die Sprünge.

Wenn Du schon einen Widerspruch diktierst, dann bitte richtig. Der Widerspruch muss vor allem fristgerecht und mit dem Aktenzeichen versehen sein. Text:… bitte um Zusendung von Kopien der entscheidungsrelevanten Unterlagen, inklusive des endgültigen Befunds des Amtsarztes.

Erst dann ist natürlich ein Abgleich mit den Versorgungsmed. Grundsätzen möglich…besser, als wenn es der Laie macht, ist jedoch allemal, damit zum Hausarzt zu gehen.

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Bine1802  15.11.2021, 10:57
@Highner64

Vielleicht habe ich mich da unglücklich ausgedrückt. Ich meinte das der neue Pauschbetrag nicht mit der Steuererklärung die man dieses Jahr abgeben musste schon gegolten hatte. Sondern erst ab der die man nächstes Jahr abgibt.

Das in einen Widerspruch Dinge wie Aktenzeichen, Datum Unterschrift usw hinein gehören habe ich jetzt einfach mal voraus gesetzt. Ich habe übrigens keinen Widerspruch diktiert da steht nach dem Motto... Das man das richtig ausformuliert und in Form bringt sollte eigentlich jeden klar sein, hoffe ich.

Ich habe bisher keinen einzigen Arzt kennengelernt der sich mit Schwerbehinderung, dem Antrag und Versorgungsmedizinische Grundsätze ausgekannt hat bzw da auf dem aktuellen Stand war. Ist auch gar nicht deren Aufgabe zu wissen bei welcher Diagnose man welchen gdb bekommt. Im Gegenteil oft sind Aussagen wie "Ihnen steht mind xyz zu" mit Vorsicht zu genießen. Du glaubst nicht was Patienten da schon für völlig übertriebe Dinge von den Ärzten erzählt bekamen. Und die sind dann natürlich völlig enttäuscht wenn der Bescheid nicht so ausfällt wie erhofft. Selbst wenn die Bewertung des Amtes völlig in Ordnung war.

Gerade in Bezug auf Merkzeichen erzählen Ärzte da oft falsche Dinge. Wer da alles ein ag bekommen soll 😉

Es ist oft schon Gold wert wenn Ärzten klar ist das es beim gdb (in fast allen Fällen) es auf die Einschränkungen ankommt und nur die Nennung der Diagnosen nicht ausreichend ist. Sondern das es so wichtig ist das ausführlich auf alle Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben eingegangen wird.

Und da die Ärzte oft gar nicht alle Einschränkungen kennen, bzw deren aktuelle Ausprägungen, macht es wirklich Sinn wenn der Patient mit dem Arzt diese vor dem Antrag noch einmal durchgeht. So erhöht man die Chancen das der Bescheid passend zu den Einschränkungen ausfällt.

Dabei ist es seit 2017 selbst für Rollstuhlfahrer nicht mehr so einfach ein ag zu bekommen.

Wer das mit dem Antrag/Widerspruch nicht alleine schafft sollte sich da dann eher an Beratungsstellen, Sozialverbände Anwalt ect wenden. Die Chancen dort die richtigen Beratung zu bekommen ist höher. Aber um die Fristen zu wahren sollte man trotzdem erst einmal selbst den Widerspruch einlegen. Für die Begründung hat man danach dann ja noch Zeit und somit auch sich Hilfe zu organisieren.

Bis zu Änderung der Voraussetzungen für den Pauschbetrag bekam man unter 50 gdb den Pauschbetrag nur unter diesen Voraussetzungen:

Einem stehen wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zu (damit sind nicht Renten der Rentenversicherung wie z.B. die Erwerbsminderungsrente gemeint).

Oder die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt. Das steht dann so im Bescheid.

Oder die Behinderung war eine Berufskrankheit.

Lagen diese Voraussetzungen nicht vor gab es unter 50gdb keinen Pauschbetrag. Es wurde wirklich Zeit das die Beträge endlich mal angepasst wurden.

Da wir die Einschränkungen in diesen Fall hier nicht kennen und auch nicht wie der Antrag gestellt wurde und wann der Bescheid kam usw ist eine genaue Beratung hier schwierig. Ist ja durchaus möglich das die 20 gdb angemessen sind.

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Highner64  16.11.2021, 23:27
@Bine1802

Hallo Bine,

yep, ich geb Dir jetzt eigentlich in allem Recht. Die Ärzte hast Du gut charakterisiert, wobei mir s ja konkret nicht um deren Einschätzung der Höhe des GdBs ging, sondern um die Überprüfung der entscheidungsrelevanten Unterlagen. Beispiel: Sehproblem…Kollege legt Attest bei, 30 GdB. Ich leg den Bescheid und die Unterlagen der Augenklinik vor, diese erkennen sofort, dass 2 Diagnosen nicht in die Entscheidung mit eingeflossen sind. Der Amtsarzt, als nicht Facharzt, hat’s einfach nicht geblickt - keine Böswilligkeit, hab mit dem auch später telefoniert - ich selbst bin wohl schon einigermaßen med. gebrieft (22 Jahre SBV), hab s aber auch nicht erkannt. Nach dem Widerspruch war der Bescheid 70 GdB.

Du schreibst, dass Ärzten nicht klar ist, dass nur die Nennung…Absolut richtig! Aber: Alles weitere ist auch nicht deren Sache! Das ist Sache des Antragstellers! Und der ist gut beraten, sich bei der Antragstellung Hilfe zu holen. (Anwalt ist da aber zu hoch gegriffen , das ist auch nicht seine Thematik). Arbeitnehmer bekommen die beste Unterstützung bei ihrer Vertrauensperson (ich hab bestimmt schon 500 Anträge und Widersprüche, natürlich auch GlstA gestellt…ich muss aber gestehen, nicht immer erfolgreich😏), wer nicht in Arbeit ist, sollte erstmal zur EUTB gehen. MMn ist das Hinzuziehen eines Anwalts, oder von Sozialverbänden (VdK) erst zielführend, wenn auch der Widerspruch negativ beschieden wird und man den steinigen Weg einer Klage vor dem Sozialgericht gehen will. (Sollte man vermeiden, darum den Wspr. Wwrklich fundiert machen).

Danke zu den Erläuterungen zum Pauschbetrag…ist ja peinlich, aber ich wusste das so echt nicht (vielleicht, weil ich mich primär immer mit „ab 50er“ beschäftigt hab…na ja, wieder was dazugelernt. Wobei, lass mich ehrlich sein: Ich kann s irgendwie nicht glauben🤣.

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Keine. Ab GdB50 gibts mehr Urlaub, einen besseren Kündigungsschutz, etc.

Wenn DU einen GdB von 30 hättest, kannst Du versuchen, Dich gleichstellen zu lassen. Dann wirst Du mit einem Menschen, der GdB 50 hat, gleichgesetzt und geniesst die gleichen Rechte.

Das funktioniert aber nur, wenn Dein Arbeitsplatz in Gefahr ist. Diese Gefährdung muss von jemandem im Betrieb bestätigt werden - dem Behindertenbeauftragen, dem Betriebsrat, Deinem Vorgesetzten oder dem Firmen-Chef selbst.

In den aktuellen Zeiten lässt sich solch eine Feststellung recht einfach treffen - wenn das so gewollte ist. Wenn es abgelehnt wird, dann kannst Du nichts mehr tuen.

DerSchopenhauer  14.11.2021, 11:49

Ergänzung

Steuerlich kann man ab diesem Jahr bei 20% einen Behindertenpauschbetrag von 384 € geltend machen - der betrag wird nicht gezwölftet.

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Highner64  14.11.2021, 11:59

Das stimmt so nicht ganz. Kein Behinderter genießt irgendwelche Rechte. Er hat nur Nachteilsausgleiche! Es funktioniert auch, wenn Dir eine Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes dienlich ist. Der Behindertenbeauftragte bestätigt gar nichts…das ist die Vertrauensperson. Ist was anderes.Alle 3…BR, VP und AG bekommen eine Anfrage vom Arbeitsamt. (AG nur, wenn Behinderter dem zustimmt). Deinen vorletzten Satz sehe ich anders…so einfach ist ne Gleichstellung zu bekommen nicht…, Dein letzter Satz ist unrichtig: man kann innerhalb von 4 Wochen auch hier Widerspruch einlegen.

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Felix968629  14.11.2021, 17:12
@Highner64
Kein Behinderter genießt irgendwelche Rechte. 

So, so ....in der Realität teils heftige Vorteile, nicht nur Nachteilsausgleich....

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Highner64  14.11.2021, 17:53
@Felix968629

Oups…in einem muss ich Dir recht geben… da hab ich s falsch formuliert: Natürlich genießen Behinderte spezielle Rechte!

Nur eben: Sie bilden keinen Vorteil ab, sondern gleichen nur Nachteile aus.

Und jetzt wart ich auf Deine Vorteilsbeispuele…

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Highner64  14.11.2021, 18:07
@Highner64

…, oder sind s eher Vorurteilsbeispiele? Überrasch mich…

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Felix968629  14.11.2021, 20:12
@Highner64
 oder sind s eher Vorurteilsbeispiele?

Ich habe da wohl keine Ahnung von.

Hatte 50 % GdB, danach 100 % und seit einigen Jahren nur noch 70 %.

Bei mir war das zu spät bei Beförderungen.

Aber als Personalpolitischer Sprecher einer Mehrheitsfraktion in einer Großstadt und auch nach 27 Jahren als Stellevertretenden Schulleiter (Zwergschule mit 125 Lehrern), weiß ich wovon ich rede.

Ich werde aber keine Beispiele hier nennen. Beförderungen waren immer im Nichtöffentlichen Teil.

Auch die Zuweisung von Ermäßigungsstunden war bisweilen allerliebst.

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Highner64  14.11.2021, 20:38
@Felix968629

Lieber Felix, Ahnung will ich Dir weiß Gott nicht absprechen. Da hättest Du mich falsch verstanden. Aber ich hab einiges nicht verstanden:…Du bist selbst sb, beilagst aber, dass es Vorteile für sb gibt ( was ja so nicht ist)? Im Schuldienst hattest Du, als Sb, sicherlich eine Deputatskürzung. Dies aber nicht zum Spaß, um Dir ein Geschenk zu machen, sondern, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sb einen erhöhten/ längeren Erholungsbedarf haben.

Bei Beförderungen dürfen Sb auf Grund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Sie werde aber auch nicht bevorzugt…hier wäre allerdings ein Ansatz, dass, z.B. bei einer psychischen Problematik, wenn der direkte Schülerkontakt nicht möglich ist, eine Versetzung, z.B. „Bürotätigkeit/Schulleitung“ angebracht wäre. Relevant ist hier noch, dass eine behinderungsbedingte Versetzung nur auf nen gleich,- oder höherwertigen Arbeitsplatz stattfinden soll. (Wenn dies möglich ist, wenn nicht ist der AG allerdings nicht verpflichtet, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen.)

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Felix968629  14.11.2021, 20:47
@Highner64
Bei Beförderungen dürfen Sb auf Grund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Sie werde aber auch nicht bevorzugt…

Ich habe es mehrfach erlebt, dass wirklich Ungeeignete an Geeigneten ohne irgendwelche Hilfskriterien vorbeizogen, trotz gegenteiliger Beurteilung durch den Schulleiter oder Amtsleiter.

Bist du SB Vertreter oder woher stammen deine Kenntnisse?

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Highner64  14.11.2021, 21:00
@Felix968629

Ja, seit22 Jahren.

Ja, was Du da beschreibst, kommt vor. Es hängt oft von der Überzeugungskraft der SBV ab, Dogma ist halt immer, dass bei gleicher Qualifikation und Befähigung der Sb zu bevorzugen ist. Diese Formulierung eröffnet natürlich einen großen Argumentationsspielraum. Ein Mittentscheidungsrecht hat die SBV jedoch nicht, nur Kontrolle und Beratung. Wenn dann aber ab und an der Eindruck entsteht, oder so vom „Unterlegenen“ vermittelt wird, es wäre Unrecht geschehen, liegt das auch oft daran, dass Außenstehende nicht wirklich den vollen Einblick haben.

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Felix968629  14.11.2021, 21:02
@Highner64

Um es ganz ehrlich zu sagen ist für mich der SB-Vertreter die Steigerung des Personalrates.

Besser geht nimmer.

Das ist so wie mit den H4 Beratern.

Ich habe mehr Mißbrauch erlebt als notwendige Beratung.

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Highner64  14.11.2021, 21:32
@Felix968629

Kommt halt immer auf die Perspektive an und…in welchem Maß man mit seinem Selbstmitleid umgehen kann…Schuld sind immer die Anderen,,,

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Felix968629  14.11.2021, 22:02
@Highner64

Wieso wechselst du jetzt auf Selbstmitleid?

Ein Schulleiter des Nachbargymnasiums hatte zwei A 15 Stellen zu vergeben, 3 Bewerber gab es.

Der wirklich Schwächste davon war SB, Er bekam eine der Stellen. Dafür wartete ein geeigneter Kollege halt weitere 5 Jahre oder so, zumal solche Stellen an ein Aufgabengebiet gebunden sein sollen.

An meiner Schule hatte ich 3 nette Hauptschullehrerinnen A12, die auch miteinander befreundet gewesen waren. Alle 3 machten gute Arbeit als Klassenlehrerinnen.

Nun kamen auch A13 Stellen. Meine Organisationsmitarbeiterin hätte eigentlich die 1. davon haben müssen für diese Zusatzaufgabe, die sie hervorragend bewältigte.

Natürlich bekam diese Stelle die Schwerbehinderte, die auch stellvertretende SB Vertreterin war. Natürlich gab es dann dafür auch irgendeine Stellenbeschreibung.

Erst als später eine zweite A 13 Stelle kam, konnte ich meine herausragende Mitarbeiterin durchdrücken, die teils den Laden selbst geworfen hatte.

Bei der Stadt haben wir (nein, ich nicht) einen SB Vertreter, dem man die Schuhe beim Laufen hätten besohlen können und bei dem der Amtsleiter eine Beurteilung verweigerte, als Angestellten höhergruppiert.

Meine Enthaltung kam gar nicht gut an.

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Highner64  14.11.2021, 23:36
@Felix968629

Deine Wahrnehmung kann ich nachvollziehen. Sie ist so sicherlich auch real und Du bist nachvollziehbar stinkig, enttäuscht und empfindest das Geschehene als ungerecht. Doch, wie soll ich mich dazu stellen? Ich kenne die Fälle nicht persönlich, habe nur Deine Sicht. Wenn die Gesetzgebung eingehalten und umgesetzt wurde, Euer SBV seine ihm obliegende Arbeit gemacht hat, dann ist das Ergebnis nun mal so…Gerechtigkeit, nach der Du verlangst, findest Du in der Umsetzung unserer Gesetze nicht. Das weißt Du.

Daraus jedoch eine grundsätzliche Anti-SBVHaltung einzunehmen mag ich nicht akzeptieren, negiert sie doch meine langjährige ehrenamtliche Arbeiten, in welcher ich unzähligen Menschen helfen konnte.

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Felix968629  15.11.2021, 10:47
@Highner64

Ich bin nicht grundsätzlich gegen Personalvertretungen und deren Vertreter.

Dies gilt so auf für die Schwerbehindertenvertreter. Sie sind notwendig und nützlich.

Leider bieten beide Plattformen die besten Möglichkeiten zum Missbrauch.

  • Beide Arten gewählter Vertreter haben einen besonderen Kündigungsschutz (was grundsätzlich je richtig ist)
  • Bei beiden gilt das Benachteiligungsverbot

Und nun kommen wir zur Realität, denn da sitzen ja Menschen, die bisweilen eben nicht nur ehrenamtlich nach dem Motto sei edel, hilfreich und gut agieren.

Wer weiß, wie es geht, kann jahrelang als "Freigestellter" keiner Arbeit nachgehen "nur" der durchaus wichtigen Tätigkeit als Vertreter der Arbeitnehmer.

Nun zum "Nachteilsausgleich" bei beiden Gruppen PR und SB:

  • Wenn jemand gewählt wurde und eine freigestellte Funktion erhält, dann wird er sich tunlichst auf die nächste Beförderungs- oder Höhergruppierungsstelle bewerben.
  • Hierbei wird er vermerken, dass er nicht gewillt sei, seine Tätigkeit als PR oder SB Beauftragter aufzugeben.
  • Mithin wird die ausgeschriebene Stelle vom Personalamt (ab A 11 vom Personal- und Sonderausschuss des Rates) mit einer anderen Person besetzt.
  • Hat der neue Stelleninhaber seine Urkunde in der Tasche, geht der "Freigestellte" hin und verlangt einen Nachteilsausgleich.
  • Nun wird er ebenfalls auf eine (fiktive?) Stelle der gleichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppe angehoben.
  • Wer dies richtig beherrscht und lange wiedergewählt wird, schafft es von ganz unten bis zum Amtsleiter.

Was macht man also mit solch einem, der nach über 20 Jahren ohne eigene Berufstätigkeit vor Ort nicht wiedergewählt wurde und mittlerweile A15 hat?

Okay, der wird Amtsleiter des Rechnungsprüfungsamtes (wo er bis zur Rente wenig falsch machen kann) und stellengerecht nach A16 befördert.

Nur Beispiele für Leser hier, die das bisher noch nicht wussten. Du selbst wirst es ja kennen.

Geht übrigens auch bei Landtagsabgeordneten so, die kurz vor der Wahl ihr Mandat niederlegen und sich wieder bei ihrer Verwaltung oder Schulbehörde melden.

Nun werden sie im Schnelldurchgang als Nachteilsausgleich befördert.

Da sie neu kandidieren, werden sei wieder freigestellt, sofern sie in den Landtag einrücken sollten.

So konnte z. B. ein einstimmig gewählter Bewerber auf die Stelle als Oberstudiendirektor nur ein langes Gesicht machen, weil eine CDU Bewerberin diese Stelle durch Ukas von oben bekam und nach 2 Jahren Ministerin wurde.

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Highner64  18.11.2021, 22:05
@Felix968629

Es gibt in der Tat solche schwarzen Schafe, nur am Eigenwohl interessiert, in den betriebl. Interessengruppen. Ich behaupte mal, je höher dotiert, je eher tendiert man dazu. Und: Bei Beamten ist sowas möglich…in der freien Wirtschaft definitiv nicht. Da wird auf Grund des Behinderungsverbotes niemandem eine Stelle geschaffen. Das ist aber und jetzt kommen wir zum Anfang des Themas, ja auch kein Nachteilsausgleich. Den gibt ja nur bei Sb und die SBV selbst muss gar nicht sb sein. NAG ist z.B., wenn die langjährige Putzfrau sich die Schulter vom Schaffen kaputt geschrubbt hat, nen Ausweis bekommt…und die hat dann das Vorrecht auf die vakante Stelle in der Telefonzentrale.

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Felix968629  18.11.2021, 22:22
@Highner64
NAG ist z.B., wenn die langjährige Putzfrau sich die Schulter vom Schaffen kaputt geschrubbt hat, nen Ausweis bekommt…und die hat dann das Vorrecht auf die vakante Stelle in der Telefonzentrale.

Völlig richtig.

Ich habe leider beruflich, als auch als Ratsmitglied heftigem Missbrauch erlebt.

In der freien Wirtschaft werden Personalratsmitglieder teils fürstlich verwöhnt.

Und auch das kenne ich nicht nur aus den Medien.

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Highner64  18.11.2021, 23:12
@Felix968629

Ja, bei Daimler, etc. In einer Freistellung, die übrigens meist nur bei den Vorsitzenden 100% ist, bezieht man das gleiche Gehalt, wie im originären Job. Mehr ist nicht drin, außer es ist kriminell…Bestechung, Korruption, aber das ist bei den Tausenden Firmen/Betrieben echt ganz, ganz selten…nur bei den Großen. Im Personalrat, od. B.rat arbeitet man im Gremium…da gibt s immer Querelen. Die SBV ist Einzelkämpfer und hat viel zu wenig Macht, um bestochen werden zu müssen.

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