Gesetzliche Garantie bei Privatverkauf?

4 Antworten

Eine Garantie ist stets eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers. Eine „gesetzliche“ Garantie gibt es damit nicht.

Du meinst hingegen die Gewährleistung. Auch beim „Privatverkauf“ gibt es die Gewährleistung. Private Verkäufer haben lediglich die Möglichkeit, diese einfacher auszuschließen. Solange der Ausschluss nicht wirksam ist, bestehen aber auch hier Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer, wenn ein Mangel vorliegt.

Der Unterschied zwischen Garantie & Sachmängelhaftung

Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Händlers. Da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung handelt, kann der Verkäufer auch den Umfang der Garantie-Leistung frei bestimmen.

Gut zu wissen:

Garantien dienen in erster Linie Werbezwecken. Nicht selten beschränkt sich dann die tatsächliche Garantieleistung auf Bauteile, die eher selten den Geist aufgeben.

Ob eine Garantie wirklich sinnvoll ist erfährst du erst, wenn du die die Bestimmungen genau ansiehst.

Was nutzt dir eine 5 Jahre-Garantie beim Kauf einer Waschmaschine, wenn sich die Garantie lediglich auf Kabel und Stecker der Waschmaschine bezieht?

Die Sachmängelhaftung (ehemals Gewährleistung)ist dagegen gesetzlich geregelt.

Die Sachmängelhaftung beträgt grundsätzlich 2 Jahre.

Händler von Gebrauchtwaren können die gesetzliche Sachmängelhaftung auch 1 Jahr reduzieren.

Privat-Verkäufer können die gesetzliche Sachmängel ausschließen.

Gut zu wissen:

Wichtig ist, dass die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wird!

Wer überhaupt keine Angaben zur Sachmängelhaftung macht, hat leider Pech gehabt. Dann gilt auch für private Verkäufer die gesetzliche Sachmängelhaftung von 2 Jahren!!!

Egal ob Privatverkauf oder Gebrauchtware!!

Gut zu wissen:

Der Ausschluss der gesetzlichen Sachmängelhaftung für private Verkäufer ist keine Lizenz zum Schott-Verkauf. Das wird leider viel zu oft angenommen.

Grundsätzlich sind die gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag für jeden Verkäufer gleich!

§ 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Was bedeutet also: "Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung?"

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dem Laien das erforderliche Fachwissen fehlt um zukünftige Schäden im Vorfeld erkennen zu können.

Beispiel: Du verkaufst dein Auto und nach dem Verkauf treten Probleme mit der Kupplung auf. Oder der Käufer fährt nach dem Kauf zum Tüv, der einige Mängel feststellt und die Plakette verweigert.

Vorsicht!

Solltest du vorher selbst beim Tüv oder in der Werkstatt gewesen sein und dir sind die Mängel bekannt, handelt es sich um arglistige Täuschung. In diesem Fall kannst du die Sachmängelhaftung nicht ausschließen.

Beim Gebrauchtwagenhändler setzt der Gesetzgeber allerdings so viel Fachkompetenz voraus, dass dieser bei gebrauchten Fahrzeugen eine Sachmängelhaftung von 12 Monaten hat.

Du fragst:

Was wäre, wenn man ein gebrauchtes Gerät kauft/verkauft und es nach einem Monat kaputt geht?

Gut zu wissen:

Zunächst kommt es darauf an ob du das Gerät von einem privaten oder gewerblichen Verkäufer erworben hast.

In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Geräts an den Käufer vorhanden war.

Danach liegt die Beweislast beim Käufer.

Gut zu wissen:

"Gekauft wie gesehen" oder "Der Käufer verzichtet nach neuem EU-Recht auf seine Gewährleistungsrechte" werden zwar immer wieder genutzt, sind aber Null und nichtig, wenn es um die Rechte des Käufers bei Sachmängeln geht!

Gut zu wissen:

Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, sich vor dem Verkauf über den Zustand der Kaufsache zu informieren!

Bei Übergabe der Sache muss die für den üblichen Gebrauch geeignet sein.

Nur wenn ausdrücklich auf Mängel hingewiesen wurde, gelten diese als bekannt und vertraglich vereinbarte Beschaffenheit.

Auch Versuche wie: "Das Gerät war lange nicht in Betrieb" oder "Bis jetzt hat alles gut funktioniert" beeindrucken die Rechtsprechung nicht im Geringsten.

Gut zu wissen:

In Deutschland wird Verbraucherschutz groß geschrieben. Die Rechte des Käufers bei Sachmängeln sind umfangreich und in der Regel mit hohen Kosten für den Verkäufer verbunden.

Google-Tipp: § 437 BGB geregelt.

Mein Tipp:

Man muss nicht sehr viel wissen um das Grundprinzip eines Kaufvertrags nachvollziehen zu können.

Wer in der Lage ist, ein Weihnachtsgedicht mit 4 Strophen auswendig zu lernen, wird damit auch auch keine Probleme haben.

Wer zu bequem ist sich mit den rechtlichen Bestimmungen ein wenig zu beschäftigen, wird sehr wahrscheinlich über den Tisch gezogen.

Tipp:

Das eBay-Rechtportal und die eBay-Grundsätze sind wirklich optimale Möglichkeiten um komplexe Zusammenhänge leicht verständlich und einfach nachvollziehbar erklärt zu bekommen!

Viel Erfolg!

Als natürliche Person kannst du Gewährleistungseinsprüche einfach ausschließen.
Als juristische Person an Privat musst du Gewährleistungsansprüche geben, die kannste nicht streichen. Deswegen verkaufen Firmen gebrauchte Autos auch lieber ins Ausland oder an andere juristische Personen.

heurekaforyou  07.12.2018, 10:08

Ganz so einfach ist es nun doch nicht.

Private Verkäufer können zwar die Sachmängelhaftung ausschließen, nicht jedoch die Gewährleistungsansprüche des Käufers.

Gut zu wissen:

"Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Gut zu wissen:

Insbesondere bei Verträgen kommt es nicht zuletzt auf die Formulierung an.

Auch wenn wahrscheinlich jeder weiß, was du meinst, ist deine Formulierung "....musst du Gewährleistungsansprüche geben, die kannste nicht streichen" juristisch unwirksam.

Ob beim Kaufvertrag Ansprüche bestehen, entscheidet nicht der Verkäufer, sondern ob die für den Anspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Ich weiß. Hört sich alles super schlau an. Doch darum geht es absolut nicht.

eBay-Tipp:

Achten Sie auf eine deutliche Formulierung. Allgemeine Hinweise wie "keine Rücknahme" oder "keine Garantie" sind rechtlich riskant, da sie nicht eindeutig sind.

(Quelle: eBay-Rechtsportal)

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AalFred2  07.12.2018, 10:12
@heurekaforyou

Doch das ist ziemlich einfach. Gewährleistung ist nämlich dasselbe wie Sachmängelhaftung. Die kann man als Privatverkäufer ausschliessen. Darüber entscheidet dann auch sehr wohl der Verkäufer.

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AuroraAlpha  07.12.2018, 14:25
@heurekaforyou
Ganz so einfach ist es nun doch nicht.

Doch

Private Verkäufer können zwar die Sachmängelhaftung ausschließen, nicht jedoch die Gewährleistungsansprüche des Käufers.

Ist dasselbe.

"Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Braucht man nur reinschreiben, wenn man den Ausschluss per AGB macht. Individualvertraglich ist ein vollumfänglicher Ausschluss möglich; Ausnahme bei Vorsatz, § 276 III BGB.

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heurekaforyou  07.12.2018, 15:43
@AalFred2

Da hast du vollkommen Recht. Aber das habe ich auch nicht in Frage gestellt - oder?

Es geht um Folgendes:

Du schreibst:

Als natürliche Person kannst du Gewährleistungseinsprüche einfach ausschließen.

Fakt ist:

Gewährleistungsansprüche können nicht ausgeschlossen werden!

Entweder es besteht ein Anspruch oder eben nicht.

Besteht ein Anspruch - kann dieser auch geltend gemacht werden.

Besteht kein Anspruch - brauch dieser auch nicht extra ausgeschlossen werden.

Es geht also weniger darum, dass man etwas schreibt, sondern darum, dass der Gewährleistungsausschluss wirksam ist.

So sieht eine Gewährleistungsausschluss aus, der wasserdicht ist und auch den gesetzlichen Bestimmungen stand hält.

"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

(Quelle: eBay Rechtsportal)

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heurekaforyou  07.12.2018, 16:43
@AuroraAlpha

Braucht man nur reinschreiben........Fertig ist die Laube!

Genau diese Einstellung ist es, die letztendlich zu Halbwahrheiten führt.

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) 1Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. 2Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

HALBWAHRHEITEN:

Du schreibst:

Braucht man nur reinschreiben, wenn man den Ausschluss per AGB macht. Individualvertraglich ist ein vollumfänglicher Ausschluss möglich;

Gut zu wissen:

Wenn ein Gewährleistungsausschluss mehrfach verwendet wird (es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung) handelt es sich um eine sog. Allgemeine Geschäftsbedingung. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie als privater Verkäufer auftreten. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden allgemein definiert als vorformulierte Regelungen, welche für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden (§ 305 BGB).

AGB unterliegen einer besonders strengen Inhaltskontrolle. Bestimmte Regelungen sind in AGB unzulässig. Im Bereich des Gewährleistungsrechts sind dabei die folgenden wichtigen Einschränkungen eines Gewährleistungsausschlusses zu beachten:

  • Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 a) BGB).
  • Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer ein besonders grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 b) BGB).
  • Ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistung für neu hergestellte Sachen ist unwirksam (§ 309 Nr. 8 b) BGB).

Ein in AGB geregelter Gewährleistungsausschluss, der diese Regelungen nicht beachtet ist insgesamt unwirksam, mit der Folge dass dann wieder die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt!

Fakt ist:

Vor dem Hintergrund, dass die Frage in der Rubrik "eBay" gestellt wurde und sich der Inhalt mit der Sachmängelhaftung befasst, kann bestimmt angenommen werden, dass die Antworten sich, wenn nicht auf den regelmäßigen, dann doch auf den gelegentlichen Verkauf beziehen sollten. Einmalige Verkäufer auf eBay bleiben auch sicher weiterhin die große Ausnahme.

Und damit wären wir bei den anfangs erwähnten AGB!

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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AuroraAlpha  07.12.2018, 17:01
@heurekaforyou

Soviel Gesabbel für null Inhalt, wow.

Kleiner Tipp: Es ist völlig unprofessionell und nicht zielführend, sämtliche Paragrapheninhalte hier reinzuklatschen, ohne die wesentlichen Punkte hervorzuheben.

Braucht man nur reinschreiben, wenn man den Ausschluss per AGB macht. Individualvertraglich ist ein vollumfänglicher Ausschluss möglich.

Ist keine Halbwahrheit.

Vor dem Hintergrund, dass die Frage in der Rubrik "eBay" gestellt wurde und sich der Inhalt mit der Sachmängelhaftung befasst, kann bestimmt angenommen werden, dass die Antworten sich, wenn nicht auf den regelmäßigen, dann doch auf den gelegentlichen Verkauf beziehen sollten.

Sachverhaltsquetsche sondergleichen, aber meinetwegen. Wenn aber allgemein gefragt ist - wie hier - gibt es auch allgemeine Antworten.

Noch ein Tipp: Lediglich Passagen aus dem eBay-Handbuch zu kopieren trägt nicht gerade dazu bei, dass man dich als fachlich qualifiziert ansieht.

Ein letzter Tipp für die Zukunft: Entnimm lieber die Gesetzestexte bei https://www.gesetze-im-internet.de; das ist direkt vom BMJV und immer aktuell. Bei dejure kann man auch mal auf die Nase fallen, was die Aktualität betrifft.

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heurekaforyou  08.12.2018, 06:41
@AuroraAlpha

Vielen Dank, doch du gibst keine Tipps, sondern behauptest Dinge, die von vorne bis hinten nicht stimmen!

Als Erstes solltest du dafür sorgen, dass nicht jemand deine Erklärung zu natürlichen und juristischen Personen in Gewährleistuingsfragen verwendet.

Mein Rat:

Rede in Zukunft einfach von Unternehmer & Verbraucher.

Das ist weniger kompliziert und jeder weiß was du meinst.

Du wirfst mir vor:

Lediglich Passagen aus dem eBay-Handbuch zu kopieren trägt nicht gerade dazu bei, dass man dich als fachlich qualifiziert ansieht.

FAKT IST:

Du scheinst wirklich nicht zu begreifen um was es letztendlich geht. Einmal abgesehen davon, dass dein Vorwurf selbst ein Widerspruch in sich ist.

Was glaubst du eigentlich, wie ich meine Informationen finde?

Du wirfst mir vor:

Es ist völlig unprofessionell und nicht zielführend, sämtliche Paragrapheninhalte hier reinzuklatschen, ohne die wesentlichen Punkte hervorzuheben.

FAKT IST:

Im Gegensatz zu dir, bin ich bemüht, nicht nur einen Paragraphen zu nennen, sondern nach Möglichkeit auch leicht verständlich zu beschrieben um was es geht.

Einen Link oder einen Text zu kopieren macht mir ebenso wenig Arbeit, wie die Quelle zu nennen.

Für den Hilfesuchenden kann aber genau diese „Hilfe zur Selbst-Hilfe“ nützlich sein.

Es geht nämlich in der Tat nicht nur um solche „Was-wäre-wenn-Fragen“, wie in diesem Fall.

Wenn die Leute wüssten, wie und wo sie Tipps und Infos finden und erhalten können, bräuchten sie sich nicht hier darum bemühen.

Niemand muss lesen, was ich schreibe oder sich damit auseinandersetzen – aber er kann wenn er möchte!!

Und genau da unterscheidet sich unsere Sichtweise ganz erheblich.

Ein weiterer Grund, weshalb ich Kompakt-Informationen geeigneter finde als Rand-Notizen, ist die Tatsache, dass nicht nur der Fragende, sondern möglicherweise im Laufe der Zeit auch andere von den Tipps profitieren können.

Das ist denke ich, auch die Idee von GuteFrage – meinst du nicht?

Was für dich inkompetentes Gesabbel und Sachverhaltsquetsche ist, halte ich für nachhaltige Unterstützung bei der Problemlösung.

Es geht hier nicht darum, möglichst überall seinen Senf dazu geben zu müssen.

Im Gegenteil. Aber wenn – dann doch bitte schön auch nachvollziehbar!

KEINE AHNUNG WOHER DU DEIN FACHWISSEN NIMMST

Was du dir da in deinem Kämmerlein allerdings im Bezug auf natürliche und juristische Personen zusammen gebastelt hast – ist einfach GAR NICHTS!

FAZIT:

Weil du dich eben mit Halbwissen zufrieden gibst, verstehst du zunächst die Zusammenhänge und am Ende den Sachverhalt nicht!

DAS IST FAKT!

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AalFred2  08.12.2018, 09:12
@heurekaforyou
Du schreibst:
Als natürliche Person kannst du Gewährleistungseinsprüche einfach ausschließen.

Nein, schreibe ich nicht. Richtig ist es trotzdem.

Gewährleistungsansprüche können nicht ausgeschlossen werden!

Doch.

Entweder es besteht ein Anspruch oder eben nicht.

Genau. Und wenn er ausgeschlossen wurde besteht er eben nicht.

Besteht kein Anspruch - brauch dieser auch nicht extra ausgeschlossen werden.

Im großen und ganzen, quatscht du ziemlichen Käse

Es geht also weniger darum, dass man etwas schreibt, sondern darum, dass der Gewährleistungsausschluss wirksam ist.

Wirksam wird er aber eben abhängig davon, was man schreibt.

Er besteht aber nur dann nicht, wenn er ausgeschlossen wurde.

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Es gibt keine Gesetzliche Garantie!

Garantie ist immer eine freiwillige Leistung vom Hersteller. Was es aber gibt ist die gesetzlich verankerte Gewährleistung von 2 Jahren vom Händler, bzw. 1. Jahr bei Gebrauchtgeräten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung