Geschäftsführer Taxi, wer haftet?
Hallo!
wenn ich die zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Geschäftsführer) eines Taxiunternehmen bin (Ich bin nicht der Unternehmer, nur der Geschäftsführer!) wer von uns beiden haftet nun?
beispielweise handelt es sich um ein Einzelunternehmen, dessen Unternehmer ein Verwandter ist, der die Prüfung nicht schafft und ich deshalb der Geschäftsführer werde, weil ich die Prüfung geschafft habe.
Wenn der Unternehmer nun steuerlich z.B. etwas hinterzieht, wer haftet dafür?
4 Antworten
Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Buchführung und die Steuererklärung. Es ist aber fraglich, ob es bei einem Einzelunternehmen einen Geschäftsführer geben kann. In der Regel ist man dann Betriebsleiter aber nicht Geschäftsführer.
Danke für den Beitrag!
im Taxengewerbe ist es durchaus so, dass der Einzelunternehmer einen Geschäftsführer einstellen muss, sobald der Einzelunternehmer nicht die für die Führung des Unternehmens abgelegte Fachkundeprüfung abgelegt hat.
Nein, das geht definitiv rechtlich nicht. In einem Einzelunternehmen kann es rechtlich keinen Geschäftsführer geben, schon gar keinen Fremdgeschäftsführer.
In Deutschland nennt sich das gewerberechtlicher Stellvertreter (§35 Gewo). In Österreich gewerberechtlicher geschäftsführer.
Da googlest Du am besten zunächst, und lässt Dich dann, wenn Die Alarmglocken läuten von einem Steuerberater und/oder Anwalt beraten.
Hallo!
Das Personenbeförderungsgesetz ist so aufgebaut, dass derjenige der in der Genehmigungsurkunde eingetragen ist (Geschäftsführer nach dem PBefG) voll haftet.
GESCHÄFTSFÜHRERTÄTIGKEIT gemäß PBefG
Information zur Einsetzung eines Geschäftsführers gem. PBefG bei Antrag- stellern, die als Unternehmer eine Genehmigung im Taxi- und Mietwagenver- kehr beantragen.
Folgende Punkte sollten bei der Antragsstellung beachtet werden, um einen Umgehungstatbestand (§ 6 PBefG) und somit unlauteren Wettbewerb zu vermeiden:
1. Wurde zwischen dem Antragsteller und dem Geschäftsführer ein entsprechender schriftlicher Vertrag abgeschlossen, so sollte eine branchenübliche Vergütung für eine Geschäftsführertätigkeit nachgewiesen werden.
2. Wird die Vergütung monatlich in geeigneter Form nachgewiesen (Lohn- abrechnung)
3. Ist der angestellte Geschäftsführer pflichtversichert und werden die Sozialab- gaben und die Lohnsteuer entrichtet?
4. Ist die ganztägige Geschäftsführung des Geschäftsführers gem. PBefG gewährleistet?
5. Besitzt der Geschäftsführer die alleinige Zeichnungsberechtigung für alle Belange des Taxi- und Mietwagenunternehmens?
6. Verfügt der Geschäftsführer über die alleinige Bankvollmacht für das Geschäfts- konto des Taxiunternehmens?
7. Ist gewährleistet, dass der Geschäftsführer im Rechts- und Geschäftsverkehr des Taxi- und Mietwagenunternehmens auftritt?
8. Werden die Kündigungszeiten oder die befristeten Geschäftsführerzeiten deutlich angesprochen?
Erst nach Erfüllung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen sowie der o. g. Mindestanforderungen kann der Geschäftsführer gem. PBefG die notwendige Genehmigung zur Führung der Geschäfte in einem Taxen- und Mietwagenunternehmen - in Absprache mit den Genehmigungsbehörden - erhalten.
Weitere Infos findest Du unter https://www.ihk-muenchen.de/Neuer-Ordner/20210528-merkblatt-taxi-mietwagenverkehr-2.pdf
Also überlege Dir gut was Du machst. Es muss eindeutig klar sein, dass wenn Du in der Genehmigungsurkunde stehst, Du auch das Sagen hast und sonst niemand!
"Nur der Geschäftsführer"... Aua.
Bitte zuerst einmal die Form der Gesellschaft/Firma erläutern. Das ist so unterschiedlich zu bewerten, dass man hier keine vernünftige Antwort zu der Frage geben kann. Geschäftsführer bedeutet im allgemeinen die verantwortliche Geschäftsführung juristischer Personen (GmbH usw.) Die Begriffe INNENHAFTUNG oder AUßENHAFTUNG sagen dir nichts?
Nur ganz grob hierzu das WIKI:
https://de.wikipedia.org/wiki/GmbH-Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrer-Haftung
Vielleicht erläuterst du die Firma mit 2 Sätzen noch kurz.
Die Form habe ich erläutert: Einzelunternehmen
- Der Unternehmer fährt auch das Taxi
- Eine Konzession für ein Taxi wird nur ausgegeben, wenn der Unternehmer die Fachkundeprüfung bestanden hat, ist dies nicht der Fall, dann kann er einen Geschäftsführer, der diese Prüfung bestanden hat, einstellen um dennoch die Konzession zu erhalten.
Also, ich habe mal nachgeschaut. Eine fremde kann bei einem Einzelunternehmen nicht als Geschäftsführer bestellt werden. Dazu müsste eine UG oder eine GmbH gegründet werde. Bei einem Einzelunternehmen kann eine fremde Person nur Betriebsleiter werden.