Hallo!
Das Personenbeförderungsgesetz ist so aufgebaut, dass derjenige der in der Genehmigungsurkunde eingetragen ist (Geschäftsführer nach dem PBefG) voll haftet.
GESCHÄFTSFÜHRERTÄTIGKEIT gemäß PBefG
Information zur Einsetzung eines Geschäftsführers gem. PBefG bei Antrag- stellern, die als Unternehmer eine Genehmigung im Taxi- und Mietwagenver- kehr beantragen.
Folgende Punkte sollten bei der Antragsstellung beachtet werden, um einen Umgehungstatbestand (§ 6 PBefG) und somit unlauteren Wettbewerb zu vermeiden:
1. Wurde zwischen dem Antragsteller und dem Geschäftsführer ein entsprechender schriftlicher Vertrag abgeschlossen, so sollte eine branchenübliche Vergütung für eine Geschäftsführertätigkeit nachgewiesen werden.
2. Wird die Vergütung monatlich in geeigneter Form nachgewiesen (Lohn- abrechnung)
3. Ist der angestellte Geschäftsführer pflichtversichert und werden die Sozialab- gaben und die Lohnsteuer entrichtet?
4. Ist die ganztägige Geschäftsführung des Geschäftsführers gem. PBefG gewährleistet?
5. Besitzt der Geschäftsführer die alleinige Zeichnungsberechtigung für alle Belange des Taxi- und Mietwagenunternehmens?
6. Verfügt der Geschäftsführer über die alleinige Bankvollmacht für das Geschäfts- konto des Taxiunternehmens?
7. Ist gewährleistet, dass der Geschäftsführer im Rechts- und Geschäftsverkehr des Taxi- und Mietwagenunternehmens auftritt?
8. Werden die Kündigungszeiten oder die befristeten Geschäftsführerzeiten deutlich angesprochen?
Erst nach Erfüllung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen sowie der o. g. Mindestanforderungen kann der Geschäftsführer gem. PBefG die notwendige Genehmigung zur Führung der Geschäfte in einem Taxen- und Mietwagenunternehmen - in Absprache mit den Genehmigungsbehörden - erhalten.
Weitere Infos findest Du unter https://www.ihk-muenchen.de/Neuer-Ordner/20210528-merkblatt-taxi-mietwagenverkehr-2.pdf
Also überlege Dir gut was Du machst. Es muss eindeutig klar sein, dass wenn Du in der Genehmigungsurkunde stehst, Du auch das Sagen hast und sonst niemand!