Für wen gilt das Zölibat in der Kirche und ab wann?

3 Antworten

Betrifft den klerikalen Stand vom Pfarrer bis zum römischen Pontifex. Und die Frauen- und Männerorden.

Eingeführt wurde der Pflichtzölibat in 10. Jhd. n.Chr. Nur wurde der Zölibat weder von Christus noch von den Aposteln verlangt. Die meisten Aposteln waren selber verheiratet. Genauso waren auch die Bischöfe verheiratet.

So weist Paulus in 1. Timotheus 3,1ff. hin, dass Bischöfe verheiratet sein sollen und Kinder haben sollen. D.h. die Ehe war lange Zeit kein Hindernis ein kirchliches Amt auszuüben.

Es wäre deshalb Rechtens, dass die Kirche den Zölibat den Menschen endlich frei stellt und nicht etwas verlangt was weder Jesus noch die Aposteln verlangt haben.

Denn die Entscheidung für den Zölibat wird in der Bibel der persönlichen Entscheidung überlassen und nicht obligatorisch vorgeschrieben. Denn dieses Recht besitzt die Kirche in Wirklichkeit nicht.

Leider beugen sich die Menschen diesem kirchlichen Zölibat statt sich darauf zu berufen, dass es ihrer persönlichen Entscheidung überlassen werden muss, ob sie zölibatär leben oder heiraten wollen.

Sektenforscher  05.06.2021, 23:05

Das Zölibat geht auf das Kirchenrecht zurück. Es wurde deshalb rechtsverbindlich, weil man Angst hatte, das Kirchengut würde in fremde Hände fallen. Im Mittelalter gab es Kirchenmühlen, dessen Gewinne der Kirche zugute kamen. Je nach Gegend waren die katholischen Geistlichen nicht unvermögend, gehörten z. B. dem Adel an und hatten einen gewaltigen Einfluss. Dem wollte die Kirche zuvorkommen und verlangte das Vermögen der Geistlichen für sich. Eine Heirat mit Kinder hätte das Erbrecht ausgelöst, d. h. wesentliche Teile des Kirchenvermögens wären in fremde (nichtkirchliche) Hände gekommen.

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Zunächst einmal muss mit Blick auf die Katholische Kirche zwischen zwei Rechtskreisen unterschieden werden: dem der Lateinischen Kirche und dem der Katholischen Ostkirchen.

Lateinische Kirche:

  • Grundsätzlich unterliegen alle Kleriker von Rechts wegen der Verpflichtung zum Zölibat (vgl. c. 277 § 1 CIC).
  • Kleriker wird jemand durch den Empfang der Diakonenweihe (vgl. c. 266 § 1 CIC), dementsprechend sind Diakone, Priester und Bischöfe zum Zölibat verpflichtet.
  • Wegen der Zölibatpflicht schließen sich Weihesakrament und Ehe sozusagen grundsätzlich gegenseitig aus, deshalb gilt:
  1. Die Ehe ist ein einfaches, also nicht dauerhaftes Weihehindernis (vgl. cc. 1040 u. 1042 n. 1 CIC), d. h. ein verheirateter Mann kann nicht zum Weihesakrament zugelassen werden. Hiervon gibt es eine Ausnahme von Rechts wegen. Kleriker, die bereits vor der Diakonenweihe verheiratet sind, sind durchaus vorgesehen: Verheiratete Kandidaten für den ständigen Diakonat, die somit keine Priester werden, können nämlich zur Diakonenweihe zugelassen werden (vgl. c. 1037). Kandidaten für den ständigen Diakonat sind demnach von der Zölibatpflicht befreit, sofern sie bereits verheiratet sind und solange die bestehende Ehe bestand hat. Stirbt die Ehefrau oder wird die Ehe für nichtig erklärt, tritt für den verwitweten bzw. ledigen Diakon folgendes im Kraft:
  2. Andersherum ist die Weihe ein trennendes Ehehindernis (c. 1087 CIC), d. h, ein Kleriker ist rechtlich unfähig, eine Ehe einzugehen (vgl. c. 1073 CIC). Hiervon gibt es keine Ausnahme von Rechts wegen. Kleriker, die nach der Diakonenweihe heiraten können und dürfen, sind nicht vorgesehen. Durch diese Regelung sind also alle Kleriker ohne Ausnahme zumindest mittelbar von der Zölibatpflicht betroffen. Auch ständige Diakone können nicht erneut heiraten.
  • Von beiden Regelungen kann es außerordentliche (nicht von Rechts wegen) Ausnahmen im Einzelfall geben:
  1. Verheiratete Geistliche anderer Konfessionen, die zum Katholizismus konvertieren und im geistlichen Amt bleiben möchten, können beispielsweise vermittels Dispens von der Zölibatpflicht zur Weihe zugelassen (evangelisch, anglikanisch, altkatholisch) bzw. direkt in den Klerus inkardiniert (orthodox, altorientalisch) werden. Die Zuständigkeit hierfür hat sich der Papst reserviert.
  2. Kleriker, die bereits verheiratet waren und nach Tod der Ehefrau oder Annulierung der Ehe den Wunsch haben, erneut zu heiraten, kann dies vermittels einer Dispens ermöglicht werden. Auch hierfür sieht sich der Papst zuständig.
  • Ordensleute (Frauen wie Männer) nehmen die evangelischen Räte der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams auf sich (vgl. c. 573 § 1 CIC).
  • Von Rechts wegen bringt der Übernahme des evangelischen Rates der Keuschheit für die Ordensleute die Zölibatpflicht mit sich (vgl. c. 599 CIC).
  • Die Übernahme der evangelischen Räte geschieht in der Ordensprofess. Die Unterscheidung zwischen zeitlicher und ewiger Profess ist hierbei irrelevant. Die Ordensprofess besteht formal in öffentlichen Gelübden (vgl. c. 654 CIC). Besteht der Verpflichtungsgrund für den Zölibat bei den Weltklerikern im Gesetz selbst, liegt er bei den Ordensleuten in den Gelübden.

Katholische Ostkirchen

  • Während es in der Lateinischen Kirche (von außerordentlichen Ausnahmen abgesehen) keine verheirateten Priester (und auch Bischöfe) geben kann, gilt dieser Verpflichtungsgrad in den Katholischen Ostkirchen entsprechend ihrer eigenen Tradition nur für Bischöfe (vgl. c. 180 n. 3 CCEO).
  • Dementsprechend können verheiratete Kandidaten für den Presbyterat zur Diakonenweihe zugelassen werden. Priester, die vor der Weihe zum Diakon verheiratet sind, sind demnach von Rechts wegen vorgesehen (vgl. c. 373 CCEO ).
  • Alles andere gilt analog wie zur Lateinischen Kirche: Unverheiratete Kandidaten sind mit der Diakonenweihe ebenso zum Zölibat verpflichtet wie ehemals verheirateten Kleriker.

Vermutlich für die Diener (Offb.17,1-4)

des "Gottes dieser Welt" (2.Kor.11,14; Offb.12,9).

Woher ich das weiß:Recherche