Folgende Situation?

4 Antworten

Was soll das bringen? Nichts.

Zudem ist es verboten.

Als Einsatzkraft kann man auf dem Weg zur Wache Sonderrechte in Anspruch nehmen, Blaulicht und Sondersignal ist dennoch Einsatzfahrzeugen, die nach § 38 der StVO definiert sind, vorbehalten.

Der Einsatzerfolg hängt auch nicht von einer einzelnen Person ab.

Wenn noch jemand auf dem Fahrzeug fehlt, wartet dieses eben. Da ist diese unglaubliche Hektik, unbedingt als erster am GH zu sein, vollkommen unbegründet.

Nein.

Auf dem Weg zum Feuerwehrhaus unterliegen die Feuerwehrleute der Straßenverkehrsordnung. An privaten Fahrzeugen sind Blaulicht und Martinshorn nicht zugelassen.

Bsbsbs446 
Fragesteller
 24.10.2021, 22:26

Weil ich Mal bei einer App Bewertungen gelesen hab das ein Feuerwehrmann das gemacht hat

0
Altersweise  24.10.2021, 22:31
@Bsbsbs446

Da ich gegenüber einem Feuerwehrgerätehaus arbeite, erlebe ich leider auch des öfteren, dass bei Alarm übereifrige Feuerwehrleute mit stark überhöhter Geschwindigkeit und hupend dorthin unterwegs sind.

0
14905403  24.10.2021, 23:03
Auf dem Weg zum Feuerwehrhaus unterliegen die Feuerwehrleute der Straßenverkehrsordnung.

Das ist falsch, sie mögen zwar der Straßenverkehrszulassungsordnung unterliegen, weshalb Blaulicht und Martinhorn wegfällt, aber der Straßenverkehrsordnung unterliegen sie nicht.

0
Nomex64  24.10.2021, 23:33
@14905403

Natürlich unterliegen sie der StVO, sie nutzen nur den § 35 StVO.

1
14905403  25.10.2021, 16:05
@Nomex64

§ 35 StVO befreien sie der Verordnung. Formuliers wie du willst.

0
Nomex64  24.10.2021, 23:28

und im § 35 StVO steht:

1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Und ja Feuerwehrleute sind sobald sie alarmiert sind die Feuerwehr.

http://www.svr.nomos.de/fileadmin/svr/doc/Aufsatz_SVR_11_09.pdf

1

Nein weil in § 38 steht das Blaues Blinklicht und Einsatzhorn nur von damit ausgerüsteten Fahrzeugen genutzt werden darf. Welche Fahrzeuge ausgerüstet werden dürfen steht wiederum in der StVZO. Und das sind bis auf ganz wenige Ausnahmen keine Privatfahrzeuge und schon gar nicht Fahrräder. Spätestens wenn du jemanden über den Haufen fährst weil der deine Handyapp nicht vernünftig zuordnen konnte ist richtig Alarm angesagt.

Vielleicht könnte jemand ihn wegen Ruhestörung oder so anzeigen, aber das würde nicht passieren, also: wo kein Kläger, da kein Richter.

Außerdem würde das glaube ich nichts bringen. Erstens ist das Handy viel zu leise, zweitens würde das niemand ernst nehmen.