Fahrschulvertrag gültig, wenn man mit 17 Jahren ohne gesetzlichen Vertreter unterschreibt?

6 Antworten

Das sagt §108 BGB zu dem Ganzen: https://dejure.org/gesetze/BGB/108.html

Nach Abs. 1 ist der Vertrag durch die fehlende Zustimmung der Eltern unwirksam. Da die Zustimmung auch nach Vertragsabschluss erteilt werden kann, spricht man von einem schwebend unwirksamen Vertragsverhältnis, solange die Eltern noch nicht zugestimmt haben. Nach Abs. 3 ist jedoch durch ihre Volljährigkeit eine andere Situation eingetreten. Die Zustimmung der Eltern ist nicht mehr erforderlich. Da sie das Vertragsverhältnis fortgesetzt hat, ist der Vertrag damit wirksam. Sie wird also die Rechnung bezahlen müssen.

Wenn Sie den Vertrag, nachdem sie 18 geworden ist weitergeführt hat, dann ist er gültig.

Ihre Eltern hätten dem Vertrag vor Ihrem 18. Geb. widersprechen müssen.


Hackebeil96  29.09.2019, 15:46

Wenn ein Minderjähriger einen Vertrag, der nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, abschließt, ohne dass die gesetzlichen Vertreter vorher ihre Einwilligung erteilt haben, müssen die gesetzlichen Vertreter dem schwebend unwirksamen Vertrag nicht widersprechen. Im Gegenteil noch gilt Schweigen in diesem Fall als Verweigerung der Genehmigung.

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Nun ist sie ja volljährig und hat den Vertrag weitergeführt. Da braucht Ihr nicht mehr zu überlegen, ob der Vertrag rechtsgültig ist. Er ist es geworden.


smrlng 
Fragesteller
 29.09.2019, 14:11

Sie ist nur bei ihm gefahren, als sie noch 17 Jahre alt war.

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Dyncraff  29.09.2019, 14:35
@smrlng

Da mit 17 der PKW Führerschein erworben werden darf, darf sie auch so einen Vertrag bei der Fahrschule rechtsgültig mir 17 unterschreiben.

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Kommt darauf an. Wenn die Eltern hingehen und sagen "wir geben unsere Zustimmung nicht für den Vertrag", dann ist er komplett nichtig und die Rechnung können sie sich sonst wo hinschieben (300 € für 3 Fahrstunden? Oder + Anmeldegebühr)

Gilt natürlich nur wenn die Eltern nicht mit unterschrieben haben.


smrlng 
Fragesteller
 29.09.2019, 14:08

Ihre eltern haben nicht unterschrieben.
Ja, 300 € für 3 Doppelfahrstunden...ist echt ziemlich teuer.

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LePetitGateau  29.09.2019, 14:10
@smrlng

Analog zum Kommentar von ErsterSchnee : Ich bin nicht davon ausgegangen dass sie inzwischen volljährig ist sorry..Damit ist der Vertrag nachträglich gültig geworden und sie muss das zahlen

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berlina76  29.09.2019, 14:15
@smrlng

Nein, Das sind 50 € Je Fahrstunde. Im Durchschnitt liegt eine Fahrstunde(45 Min) bei ca 40 €. Wenn das also eventuell eine 60 min Einheit war, dann ist der Preis normal. und bei 45 min etwas erhöht.

Aber den Preis wuste sie a- vor Vertragsunterzeichnung b- Erst kommt die Theorie. Also war sie zum Zeitpunkt der Praxis schon ü18 und damit ist Sie für Ihre Verträge selber zuständig.

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DerHans  29.09.2019, 14:16
@smrlng

Grundgebühr und 3 Doppelstunden sind für 300 € sogar preiswert.

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smrlng 
Fragesteller
 29.09.2019, 14:18
@DerHans

Nein, in unserem Umkreis liegt der Preis für eine Fahrstunde bei rund 35 €. Die Preise von ihm sind einfach nur übertrieben.

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Hackebeil96  29.09.2019, 15:55
@LePetitGateau

Dafür müsste die betroffene Person den Vertrag genehmigen. Die bloße Erlangung der Geschäftsfähigkeit hat nichts mit der Wirksamkeit des Vertrages zu tun. Das könnte konkludent geschehen, indem sie die Leistungen in Anspruch genommen hat. Soweit ersichtlich war die betroffene zu diesem Zeitpunkt aber noch beschränkt geschäftsfähig.

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smrlng 
Fragesteller
 29.09.2019, 22:01
@Hackebeil96

@Hackbeil96 ich versteh gerade nur Bahnhof. Ist der Vertrag denn nun rechtswirksam oder nicht? 😊

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Hackebeil96  29.09.2019, 22:39
@smrlng

Um es einfach zu erklären. Im Grundsatz kann ein beschränkt Geschäftsfähiger keine Verträge rechtswirksam schließen. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen.

  1. Die gesetzlichen Vertreter erteilen vor (!) Vertragsschluss ihre Einwilligung. Ob das geschehen ist, kann ich nicht beurteilen.
  2. Auch ohne Einwilligung ist ein Vertrag, der durch einen beschränkt Geschäftsfähigen geschlossen wird, wirksam, soweit dieser lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Das ist beispielsweise bei Schenkungen der Fall. In dem geschilderten Fall wurde allerdings eine Verpflichtung eingegangen, sodass der Vertragsschluss nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
  3. Als einen Unterfall der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wird der sog. Taschengeldparagraph angesehen. Danach kann der Minderjährige Verträge eingehen, wenn er die geschuldete Leistung mit eigenen Mitteln bewirken kann, die ihm durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Dritten mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung bereitgestellt worden sind. Auf die konkrete Höhe des Preises kommt es gerade nicht an. Hier wurden noch keine Leistungen bewirkt. Im Übrigen ist es bei der Fahrschule in der Regel so, dass die Bezahlung nicht auf einmal erfolgt, sondern in Teilzahlungen. In diesen Fällen wird der Vertrag auch nur insoweit wirksam, vorausgesetzt die Leistungen sind teilbar. Das ist bei Fahrstunden der Fall.
  4. Greift keine der genannten Ausnahmen ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Die gesetzlichen Vertreter haben nunmehr die Möglichkeit, den Vertrag nachträglich zu genehmigen mit der Folge, dass dieser als von Anfang an wirksam geschlossen anzusehen ist. Ob eine Genehmigung erfolgt ist, kann ich nicht beurteilen. Wichtig zu wissen wäre in diesem Fall auch, ob die Fahrschule Kontakt mit den Eltern hatte. Denn werden die gesetzliche aufgefordert, die Genehmigung zu erklären, so kann dies nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Andernfalls ist der Vertrag endgültig unwirksam und kann auch nicht nachträglich geheilt werden, beispielsweise durch einen Minderjährigen, der jetzt volljährig ist und die Geschäftsfähigkeit erlangt hat. Diese ersetzt dann die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Wenn die betroffene Person die Fahrstunden vor Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit in Anspruch genommen hat, scheidet eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten (= Ich will den Vertrag, weil ich weiterhin Fahrstunden wahrnehme) aus.

Meines Erachtens dürfte kein Vertrag zustandegekommen sein. Abschließend beurteilen kann ich das aber nicht. Insbesondere kommt eine vorige Einwilligung durch die Eltern in Betracht: Man spricht ja in der Regel vorher mit den Eltern, wenn man den Führerschein machen will.

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Wann ist sie denn volljährig geworden?


smrlng 
Fragesteller
 29.09.2019, 14:07

am 30.03.2019. spielt doch aber keine rolle oder? ich mein zum zeitpunkt als der vertrag abgeschlossen wurde, war sie 17.

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LePetitGateau  29.09.2019, 14:09
@smrlng

@smring

ErsterSchnee hat da tatsächlich einen treffenden Punkt. Alle Verträge, die minderjährig unterzeichnet wurden werden mit 18 automatisch gültig.

Also kommt ihr da nicht mehr raus

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DerHans  29.09.2019, 14:15
@smrlng

Sie hat doch erst NACH ihrem Geburtstag die Leistungen in Anspruch genommen.

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smrlng 
Fragesteller
 29.09.2019, 14:16
@DerHans

Nein, sie hat nur Leistungen während ihres 17. LJ in Anspruch genommen.

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ErsterSchnee  29.09.2019, 14:41
@smrlng

Sie hat am 19.3. unterschrieben, ist am 30.3. volljährig geworden - und in den elf Tagen schon dreimal gefahren?

Klingt recht unglaubwürdig...

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LePetitGateau  29.09.2019, 14:08

Gutes Argument, sie muss natürlich noch minderjährig sein. Mit 18 ist der Vertrag sonst gültig geworden

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