Grundsätzlich gibt es Schadensersatz nur, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Es kommt also darauf an, warum das Vorhaben zu spät fertiggestellt wird. Wenn der Umstand hierfür unvorhersehbar war, liegt kein Verschulden vor, wenn der Schuldner keine Garantie übernommen hat (das ist bei der bloßen Zusage eines Termins nicht der Fall). Hierfür ist der Schuldner aber darlegungs- und beweisbelastet.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der "höheren Gewalt", die das bürgerliche Recht so nicht kennt. Meistens läuft es auf die Störung der Geschäftsgrundlage hinaus. Hierfür müssen sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nachträglich geändert haben und die Parteien müssten den Vertrag, hätten sie diese Änderung vorhergesehen, zumindest anders geschlossen. Rechtsfolge ist grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung, so dass man daran denken könnte, den Fälligkeitstermin nach hinten zu verlegen. Dies steht aber unter dem Vorbehalt, dass es der einen Seite unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung nicht zugemutet werden kann, unverändert am Vertrag festzuhalten.
Die erste Frage ist schon, ob die Geschäftsgrundlage überhaupt gestört ist. Denn in der Tat war Corona und lieferkettenbedingte Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt. Man könnte schon deswegen zweifeln. Jedenfalls müsste man, insoweit möchte ich anderslautenden Kommentaren widersprechen, sagen, dass es zumindest möglich gewesen wäre, coronabedingte Risiken vertraglich zu verteilen. Wenn dies aber unterbleibt, haben die Parteien offenbar eine vertragliche Risikoteilung verabredet, die nicht durch § 313 BGB unterlaufen werden darf. Insoweit bestünde dann auch ein Anspruch auf Verzugsschadensersatz.