Erstausbildung ?

4 Antworten

Begriff der erstmaligen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Der BFH hat mit seinem Urteil v. 15.4.2015 (V R 27/14, Haufe Index 8169450, mehraktige Ausbildung) und dem Urteil v. 3.9.2015 (VR 9/15, Haufe Index 10949879, konsekutives Masterstudium) den Begriff der "erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG so ausgelegt, dass diese erst abgeschlossen ist, wenn das von Eltern und Kind bestimmte endgültige Berufsziel erreicht ist, und wenn die verschiedenen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen (gleiche Berufssparte) und zeitlichen Zusammenhang (nächstmöglicher Zeitpunkt) stehen.

Begriff der Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG

In § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG ist geregelt, dass die Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Stpfl. bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat. Nach Satz 2 dieser Vorschrift liegt eine "Erstausbildung" vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine sogenannte "kurze Ausbildung" in diesem Sinne eröffnet die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs für die Kosten aller weiteren Ausbildungsmaßnahmen.

sieg74 
Fragesteller
 24.09.2019, 22:31

Das verstehe ich nicht

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Elizabeth2  25.09.2019, 09:44
@sieg74

Ich verstehe deine Frage auch nicht, weil es darauf ankommt, warum du das wissen willst. Geht es um Kindergeld, geht es um Unterhaltszahlungen für das Kind, um eine Familienhaftpflichtversicherung usw.

Letzen Endes solltest du den Werdegang deines Sohnen keinesfalls von überhaupt irgendwelchen Zahlungen abhängig machen, da es um die Zukunft deines Kindes geht.

Kindergeld jedenfalls kannst du auf alle Fälle beantragen, das kann immer noch zusammengestrichen werden, wenn was unberechtigt ist und gegebenenfalls kannst du dann Einspruch einlegen, und bei Unterhaltszahlungen solltest du dir überlegen, was dir wichtig ist.

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sieg74 
Fragesteller
 28.09.2019, 02:33
@Elizabeth2

Ja es geht um das Kindergeld. Da er erst nächstes Jahr eine Lehrstelle anfängt möchte er jetzt teilzeit arbeiten gehen und da ich keine lust habe das Kindergeld später zurück zu bezahlen

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Auch schulische Ausbildungen sind Ausbildungen.

Nur gibt es schulische Ausbildungen, die in der Berufswelt nicht allzu viel Wert haben (Wirtschaftsassistent / technischer Assistent) es gibt aber auch welche, mit denen man genauso in den Beruf einsteigen kann wie mit einer dualen Ausbildung (diverse Laborberufe: BTA, CTA usw., Erzieher...)

sieg74 
Fragesteller
 24.09.2019, 22:30

Ja er hat eine ausbildung eigentlich wegen den Schulabschluss gemacht. Der Abschluss ist anerkannte servicekraft

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In Bezug auf was soll dies eine Erstausbildung sei?

sieg74 
Fragesteller
 24.09.2019, 22:17

Es geht darum das er nächstes Jahr erst eine andere Ausbildung anfängt und bis dahin möchte er Teilzeit arbeiten. Es geht da ums Kindergeld

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MenschMitPlan  24.09.2019, 22:40
@sieg74

Ja, das dürfte eine Erstausbildung sein, da ja anerkannte Servicekraft sicher einen Berufsabschluss darstellt, oder? Für den Kindergeldanspruch darf er dann nicht mehr als 20 Std pro Woche arbeiten.

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Ja. Er kann doch mit dem Abschluß arbeiten.