Erneute Einverständniserklärung für die Haltung eines Hundes?
Hallo in die Runde. Ich habe ein Anliegen zu welchem ich noch keine eindeutige Antwort finden konnte. Bis Oktober letzten Jahres (2020) hatten wir einen Hund. Wir hatten ebenfalls von unserem Vermieter die Zustimmung erhalten. So weit, so gut. Wir wohnen auf dem Land in einem Haus wovon wir das Obergeschoss bewohnen. Das Erdgeschoss wird vom Sohn des Vermieters bewohnt. Dieser ist jedoch nur alle 2-3 Wochen dort anzutreffen. Wir wohnen also quasi alleine dort. Es entstehen keinerlei Störungen für andere, soviel sei schon mal gesagt. Wir haben uns dann im Januar 2021 dazu entschlossen einen neuen Hund anzuschaffen. Dieses haben wir dem Vermieter auch mitgeteilt. Jetzt haben wir eine junge Hündin bekommen sowie die Zustimmung des Vermieters. Die eigentliche Frage: Darf der Vermieter OHNE trifftigen Grund die Haltung dennoch nachträglich verbieten?
Bin gespannt auf eure Antwort/Ende.
7 Antworten
Kleine Hunde (in der größe einer Katze) dürfen ohne Zustimmung gehalten werden, größere bedürfen der Zustimmung. Ist der neue Hund nicht größer wie der alte würde ich persönlich die Zustimmung weiterhin als gegeben ansehen... die Zustimmung erfolgt ja für einen Hunde von größe X und nicht von irgendeinem Hund (zumindest so lange das verhalten auch gleich ist)
da verschiedene Hunde auch versch. Charaktere haben, ist nicht davon auszugehen, dass der neue Hund sich genauso wie der alte verhalten wird.
Das ist ja keine Frage bei der es interessiert, was hier irgendwelche Leute "meinen". Das ist ein ganz klarer Punkt, der entweder im Mietrecht festgelegt ist oder zu dem es schon entsprechende Gesetzesurteile gegeben haben wird.
Ich würde also an Deiner Stelle dazu einen Anwalt für Mietrecht fragen, der kann Dir da (im Gegensatz zu uns) eine rechtssichere Auskunft erteilen.
Dazu gibt es aber etliche Artikel im Internet. Suche mal nach "mietrecht hund nachträglich verbieten"
Da habe ich z.B. diesen Artikel gefunden und da steht:
Hundehaltung in der Mietwohnung nachträglich verbieten
Nur weil Dein Vermieter sich etwa zum Zeitpunkt des Einzugs für eine Hundehaltung ausgesprochen hat, heißt das keinesfalls, dass diese Erlaubnis im Nachhinein nicht wieder zurückgezogen werden kann. Diese Regel hat einen ganz einfachen Grund: Der Hund kann für andere Mieter, also Deine Nachbarn, durchaus zum Störfaktor werden. Durch ständiges Bellen, Schmutz oder andere Unannehmlichkeiten könnten diese sich in ihrer Wohnung gestört fühlen. An dieser Stelle darf der Vermieter einschreiten und die Hundehaltung nachträglich untersagen.
Grundsätzlich kann der Vermieter eine einmal erteilte Einwilligung nicht zurück nehmen.
Das wäre ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben. Die Einwilligung zur Hundehaltung ist trotzdem kein Freipass. Gibt der Hund immer wieder zu Klagen Anlass, kann der Vermieter sein Einverständnis zum Wohl der übrigen Hausbewohner zurücknehmen!
Du wirfst da Kraut und Rüben durcheinander..
zuerst einmal kommt es auf deinen Mietvertrag an.
Hast du beim ersten Hund einfach eine Bewilligung für die Hundehaltung bekommen?
oder:
Hast du die Bewilligung für den einen Hund bekommen, wo vermerkt ist, dass die Erlaubnis nur für diesen einen Hund gilt und für einen neuen Hund eine neue Bewilligung eingeholt werden muss?
Irgendwie verstehe ich deine Frage nicht, wenn du doch deinem Vermieter mitgeteilt hast, dass du einen neuen Hund haben möchtest.
Zunächst einmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten die bis jetzt so eingetrudelt sind. Die Rechtslage ist was das angeht ja nicht wirklich eindeutig, zumal für einen Laien nicht unbedingt immer verständlich. Muss denn die Zustimmung des Vermieters, auch wenn diese bereits "fern"mündlich/telefonisch erfolgte nochmals in schriftlicher Form vorliegen? Oder anders herum gefragt: Langt es, wenn mir der Vermieter bereits mündlich seine Zustimmung erteilt hat? (für die Zustimmung gibt es sogar Zeugen die bei dem Gespräch anwesend waren).
eine mündliche Vereinbarung kann immer wieder bestritten werden, weil nur zwei oder drei Leute davon wissen. Eine schriftliche Vereinbarung ist durch dieses Dokument gesichert.