Endet die Ausbildung an dem Tag, dessen Datum auf dem Zeugnis steht, oder an dem Tag des tatsächlichen Zeugniserhalts?
Ursprünglich sollte meine Ausbildung mit einer Abschlussfeier inkl. Zeugnisausgabe am 15.07. enden. Nun wurde diese wegen Corona abgesagt und die Zeugnisse werden den Personalabteilungen zugesandt. Das Datum des Zeugnisses soll dann den 15.07. tragen.
Nun habe ich die Mitteilung bekommen, dass die Ergebnisse am Vormittag des 15.07. telefonisch bei der Prüfungsstätte erfragt werden können. Ich interpretiere das so, dass die Zeugnisse dann auch erst am 15.07. verschickt werden und nicht bereits ein paar Tage vorher. Denn wenn sie eh schon am 15. da wären, wäre die telefonische Mitteilung ja obsolet.
Da ich nach meiner Ausbildung mein Arbeitsverhältnis nicht fortsetze bzw. antrete, ist für mich gerade unklar und wichtig, ob ich nun noch bis zum Tag des tatsächlichen Zeugniserhalts weiterarbeiten muss oder ob das Ausbildungsverhältnis nur bis zum 15.07. besteht?
3 Antworten
Das Ausbildungsverhältnis endet nach dem Berufsbildungsgesetz mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Dies bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass das Ausbildungsverhältnis auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt endet.
Der Gesetzgeber hat für verschiedene Fallkonstellationen spezielle Regelungen vorgesehen.
Erfolgreiche Prüfung vor Ende der vereinbarten AusbildungszeitFindet die Gesellen- oder Abschlussprüfung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit statt, dann endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. Am letzten Prüfungstag wird vom Prüfungsausschuss eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt, worin das Bestehen oder Nichtbestehen angekreuzt ist. Mit Datum dieser Bescheinigung ist
-bei Bestehen- das Ausbildungsverhältnis beendet. Der Ausbildungsbetrieb sollte sich diese Bescheinigung sofort vom Auszubildenden vorlegen lassen.
Diese Regelung ist leicht nachzuvollziehen, denn wenn der Auszubildende erfolgreich die Gesellen- oder Abschlussprüfung absolviert hat, hat er nachgewiesen, dass er alle für den Beruf erforderlichen Kompetenzen erworben hat. Das Ausbildungsziel ist erreicht, der Ausbildungsbetrieb hat seine Ausbildungspflicht erfüllt. Es besteht daher keine Notwendigkeit mehr, das Ausbildungsverhältnis bis zum vertraglichen Ende fortzusetzen. Bei einer stillschweigenden Weiterbeschäftigung geht der Betrieb rechtlich gesehen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein. Aus diesem Grunde sollte über eine beabsichtigte Weiterbeschäftigung von beiden Seiten bereits im Vorfeld der Prüfung eine klare Vereinbarung getroffen werden, gerade wenn zunächst nur ein befristetes Anstellungsverhältnis angestrebt wird.
Nichtbestehen der PrüfungBesteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages, es sei denn, der Auszubildende verlangt vom Ausbildenden eine Verlängerung der Ausbildung. Diese Verlängerung erstreckt sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch maximal um ein Jahr (Hinweis: Der Auszubildende hat maximal zwei Wiederholungsversuche!). Das Verlängerungsbegehren ist ein einseitiger Anspruch; der Ausbildungsbetrieb muss dem stattgeben (es ist aber immer sinnvoll, wenn beide Parteien den Antrag unterzeichnen). Wird keine Verlängerung verlangt, kann sich der Auszubildende selbst zur Wiederholungsprüfung anmelden. In diesem Fall müssen die damit verbundenen Kosten vom Azubi selbst getragen werden.
Für den Fall, dass die Prüfung zwar noch vor Vertragsende stattfindet, das Ergebnis aber erst nach Ende der vereinbarten Ausbildungszeit offiziell bekannt gegeben wird (ggf. bei der Lossprechung), hat das Bundesarbeitsgericht hingegen entschieden, dass unter Umständen auf Verlangen des Auszubildenden das Berufsausbildungsverhältnis bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse verlängert werden muss, da die Möglichkeit besteht, dass der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden hat (BAG-Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 427/07). Damit würde dieser Sachverhalt genauso behandelt werden wie eine erfolglose Prüfung.
Hinweis:
Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis.
Quelle: Handwerkskammer
Moin,
die Ausbildung ist mit bestandener Prüfung beendet! Wenn bei dir der 15.07. steht ist das spätestens der 15.07. (Bei nichtbestandener Prüfung kannst du sie für 1/2 Jahr verlängern!) ... Du kannst ab 15.07. eine andere Arbeit annehmen! ...
Die richtigen Zeugnis kommen erst 4 Wochen später! Du erhältst nur eine vorläufige Urkunde, die bestätigt das du bestanden hast!
Grüße
Ausbildung endet mit Bestehen und Bekanntgabe der Abschlussprüfung.
Wann ist die Bekanntgabe denn erfolgt? Mit dem Tag, der auf dem Zeugnis steht, oder mit dem Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich zugeht?
Wenn dir erst mit Zugang des Zeugnisses das Bestehen der Abschlussprüfung bekannt gegeben wird, dann erst dann.
Danke. Mein Ausbildungsverhältnis endet vertragsgemäß erst am 31.08., es sei denn eben, die Prüfung wird vorher bestanden. Ob ich bestanden habe, wird mir erst in dem Zeugnis mitgeteilt, da die Ergebnisfeststellung auch einige Zeit in Anspruch nimmt, also erst kurz vor Zeugnisausstellung möglich ist.