Elternteil heiratet erneut - Sonderurlaub?

3 Antworten

Das kommt - wie so oft - "darauf an" ...

Ein Anspruch auf Sonderurlaub - also bezahlte Freistellung - kann sich aus zwei Rechtsgründen ergeben:

Erstens wegen Anwendung der Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Die Anwendung dieser Bestimmung darf aber (leider) ausgeschlossen oder durch eigene Regelungen ersetzt werden.

Und damit sind wir beim zweiten Rechtsgrund: Anwendung eigener betrieblicher, vertraglicher Bestimmungen, wann Sonderurlaub zu gewähren ist.

Wurde die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung aber ausgeschlossen und gibt es keine eigenen betrieblichen Regelungen - oder keine, die den Fall (hier also die Heirat der Eltern oder die Wiederheirat eines Elternteils) aufführen -, wann Sonderurlaub zu gewähren ist, dann besteht auch kein Anspruch auf Sonderurlaub im Sinne einer bezahlten Freistellung (so gibt es z.B. nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD keinen Sonderurlaub für die eigene Hochzeit oder die der Eltern, weil dieser Fall nicht aufgeführt wird, wohl kann dafür Freizeit unter Wegfall des Entgelts gewährt werden).

Du hast also nur Anspruch, wenn die oben genannte gesetzliche Bestimmung anzuwenden ist oder in einer betrieblichen Regelung dieser Fall aufgeführt wird.

Ohne diese Voraussetzung musst Du entweder Urlaub nehmen oder Dich unbezahlt von der Arbeit befreien lassen.

Wird hier vom Tag der standesamtlichen oder kirchlichen Hochzeit ausgegangen?

Für einen Sonderurlaubsanspruch ist die standesamtliche Trauung maßgeblich (es sei denn, eine betriebliche Regelung ist weitergehend und führt auch die kirchliche Trauung auf).

Hier wird die Trauung der Eltern beschrieben, gilt das nun auch für die Trauung eines Elternteils?

Sonderurlaub - sofern ein Anspruch denn besteht - ist auch für die Wiederverheiratung eines Elternteils zu gewähren.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Beruf/Ehrenamt, lange private Beschäftigung mit Arbeitsrecht

Laut Arbeitsrecht gilt, für die eigene Hochzeit gibt es einen Tag bezahlten Sonderurlaub. Dasselbe gilt für die Trauung der Eltern oder der Kinder, für die goldene Hochzeitsfeier der Eltern, für die Konfirmation oder Kommunion eines Kindes oder gleichrangige Feste anderer anerkannter Religionsgemeinschaften.

robinog1337 
Fragesteller
 11.04.2022, 13:03

Hier wird die Trauung der Eltern beschrieben, gilt das nun auch für dei Trauung eines Elternteils?

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Familiengerd  11.04.2022, 17:34

Das setzt aber voraus, dass die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1 anzuwenden ist (was vertraglich leider aber ausgeschlossen werden darf) oder dass in betrieblichen Regelungen dieser Fall für den Anspruch auf Sonderurlaub aufgeführt wird.

Ohne diese Voraussetzung besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, also bezahlte Freistellung von der Arbeit.

Siehe dazu meine eigene Antwort.

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Es gibt überhaupt keinen Sonderurlaub für eine Hochzeit, bei der du nicht vorn stehst - oder deine Erzeuger.

Familiengerd  11.04.2022, 17:06

Das ist falsch.

Anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" besteht auch bei der Hochzeit der eigenen Kinder, bei der Goldenen Hochzeit der Eltern und bei der Wiederverheiratung eines Elternteils.

Voraussetzung ist aber generell, dass die Anwendung dieses Paragraphen nicht vertraglich ausgeschlossen wurde (was leider erlaubt ist) oder durch eigene (betriebliche) Regelungen ohne diesen Fall ersetzt wurde

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