eBay Zuebhör ungetestet -> Defekt?
Hallo, ich habe auf eBay Kleinanzeigen einen Artikel eingestellt. Es handelt sich um eine Kamera mit einem Zubehörteil. Die Kamera habe ich getestet und sie funktioniert einwandfrei. Das Zubehörobjekt konnte ich nicht testen, aus Mangel an Batterien und Kenntnissen.
Ich habe ich das Set auf Kleinanzeigen als "Gebraucht" eingestellt und in der Beschreibung deutlich geschrieben, das das Zubehör ungetestet ist. Nun mault mich ein Käufer an, dass ich das gesamte Set als "Defekt" einstellen müsste. Hat er da recht?
Einzelverkauf lohnt sich hierbei nicht, denn die Kamera hat natürlich einen deutlich höheren Wert als das Zubehör. Zudem will ich beides einfach loswerden. Ich sehe es nicht ein, das gesamte Set als "Defekt" zu betiteln, wenn das Hauptobjekt (Die Kamera) voll funktionsfähig ist.
Gegoogelt habe ich schon, finde aber nicht diesen spezifischen Fall.
Danke für eure Hilfe.
4 Antworten
Ich formulier das dann so, das ich das Hauptgerät verkaufe und der Preis sich darauf bezieht. Das Zubehör ist eine Dreingabe und eben nicht im Kaufpreis inbegriffen.
Hatte ich letztens wieder bei einer Alten Kamera, bei der ich den extra Blitz nicht testen konnte.
es darf eben nicht irreführend sein, danach klingt es hier nicht. Ungetestetes Zubehör als Dreingabe zu einem funktionsfähigen, teuren Hauptartikel finde ich ok.
Ungetestetes Zubehör als Dreingabe zu einem funktionsfähigen, teuren Hauptartikel finde ich ok.
Das wäre auch völlig ok gewesen. Das muss jedoch auch als Beschaffenheit vereinbart werden.
Hinweise wie: "Ware nicht getestet" oder "Gekauft wie gesehen" sind zwar weit verbreitet, ich im Bezug auf die gesetzliche Sachmängelhaftung völlig wirkungslos.
Die gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag sind klar und unmissverständlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Wenn Käufer & Verkäufer es schaffen würden, lediglich folgende Pflichten zu erfüllen, wäre die Welt eine andere.
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2 Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Das Heißt: Du bist verpflichtet, vor dem Verkauf zu prüfen, ob das Teil funktioniert und zur üblichen Verwendung geeignet ist.
§ 434 Sachmangel(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Das heißt: "Nicht getestet" ist keine vereinbarte Beschaffenheit.
Das Zubehörobjekt konnte ich nicht testen, aus Mangel an Batterien und Kenntnissen.
Warum hast du dir keine Batterie besorgt und die Sachen einen Tag später verkauft?
Klar dürfte auch sein, dass das Zubehör nicht durch das Liegen im Schrank kaputt geht.
Um welche Art von Mangel handelt es sich überhaupt?
Warum hast du nicht nur die Kamera verkauft und das Zubehör einfach dazu gelegt.
Über welche Werte reden wir denn hier - welchen Betrag hat der Käufer dir gezahlt?
Einzelverkauf lohnt sich hierbei nicht, denn die Kamera hat natürlich einen deutlich höheren Wert als das Zubehör.
Zudem will ich beides einfach loswerden.
Klartext: Was du willst und ob sich was für dich lohnt, ist völlig uninteressant.
Nicht der Käufer hat mit Falschgeld bezahlt, sondern du hast dem Käufer etwas verkauft, was offensichtlich Schrott ist.
Ich sehe es nicht ein, das gesamte Set als "Defekt" zu betiteln, wenn das Hauptobjekt (Die Kamera) voll funktionsfähig ist.
Hast du vielleicht doch geahnt, dass mit dem Zubehör nicht ganz in Ordnung sein könnte?
§ 437 Rechte des Käufers bei MängelnUm nicht mehr Verwirrung als Information zu stiften, erspare ich mir jetzt den Text. Du kannst mir jedoch glauben, dass die Rechte des Käufer sehr umfangreich sind.
Und als ob das noch nicht genug wäre, kommt am Ende noch mal Pech.
Ich gehe einfach mal davon aus, dass die Sachmängelhaftung als privater Verkäufer nicht wirksam ausgeschlossen hast - richtig?
Wenn dem so ist, beträgt die Sachmängelhaftung für dich jetzt 2 Jahre - genauso wie bei einem gewerblichen Händler!
Und zwar in diesem Fall auch für gebrauchte Ware!
Hier geht es schon lange nicht mehr darum, was sich für dich lohnt, sondern wie die Geschichte beenden kannst, ohne das dir schlecht wird.
Und das könnte durchaus passieren, wenn der Käufer seine Rechte kennen und wahrnehmen würde.
Lass das Ganze erst mal sacken und wenn du dich entschlossen hast, dich mit dem Käufer einvernehmlich zu einigen, mache ich dir diesbezüglich gerne noch ein paar Vorschläge.
Die Gewährleistung habe ich mit einem Satz aus dem Internet ausgeschlossen. Ich hoffe der passt wenigstens so. Ist auch nicht mein erster Verkauf, bisher ist alles gut gelaufen und jeder meiner "Käufer" war zufrieden. Das spiegelt sich auch in den Bewertungen wieder.
Ich habe nicht vor irgendjemand zu verarschen. Ich hab nur Angst, dass ich ausversehen etwas rechtlich falsch mache :D
An der Situation selbst kann ich ja nichts ändern. Ich habe den Käufer darüber informiert, dass ich die Beschreibnug als auch den Titel geändert habe. Er hat mir ein Angebot gemacht, welches ich abgelehnt habe. Jedoch wollte ich mich für die Zukunft absicher, denn ich möchte hier nicht ausversehen einen Betrug o.Ä. begehen.
Oh, ich glaube hier ist es zu einem Missverständnis gekommen!
Du hast den Artikel bisher nur angeboten, aber noch nicht verkauft?
Ich habe mir die Frage noch einmal angesehen. Da hier von Käufer die rede ist, ging ich davon aus, dass die Ware bereits verkauft und bezahlt wurde. Dem ist aber offensichtlich nicht so?
Genau, hätte ich vielleicht als "Interessent" betiteln sollen. Das Set ist noch nicht verkauft. Es geht nur darum, wie ich das Inserat korrekt beschreibe/angebe.
Wenn die Artikel ausreichend beschrieben sind, ist das in Ordnung.
Danke für die ausfürliche Antwort. Ich habe das jetzt folgendermaßen "gelöst":
Der Artikeltitel ist nun nur noch die Bezeichnung der Kamera. Im Beschreibungstext wird das Zubehör lediglich als "Beigabe" bezeichnet die ich nicht getestet habe. Es ist ein Zubehörteil, bei dem ich die Funktionsweise nicht ganz verstehe und ich 10 Batterien bräuchte.
Ich habe auf missverständliche Formulierungen verzichtet. Es steht zu diesem Zubehör nur ein Satz direkt nach der Beschreibung der Kamera: Und zwar, dass das nicht getestet wurde und ich keine Auskunft zur Funktion habe.