ebay kleinamzeige umtausch möglich wenn er privat verkäufer ist?

3 Antworten

Es wird sehr oft das gesetzliche Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht durcheinander geworfen. Das sind aber zwei ganz unterschiedliche Dinge.

Das Verbraucherwiderrufsrecht (man kann die Ware ohne Grund zurückschicken und den Widerruf erklären) gilt nur bei bestimmten Verträgen und insbesondere nur bei Verbraucherverträgen. In deinem Fall gibt es ein solches Recht also nicht, denn es handelt sich (unabhängig davon, was in der Beschreibung steht) nicht um einen Verbrauchervertrag.

Anders ist es beim Gewährleistungsrecht. Das gilt grundsätzlich bei jedem Kaufvertrag. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Gewährleistungsrechte ist jedoch, dass die Kaufsache unter einem Sachmangel (§ 434 BGB) leidet (also z.B. kaputt ist oder der Beschreibung nicht entspricht). Auch hier gibt es Unterschiede zwischen einem Verbrauchervertrag (d.h. einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer) und einem oft als "Privatkauf" bezeichneten Vertrag zwischen zwei Verbrauchern. Hier gilt:

  • Beim Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher (sogenannter Verbrauchsgüterkauf) kann die Gewährleistung nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • Anders beim "Privatkauf": Hier können die Parteien vereinbaren, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist.

Dieser Ausschluss muss allerdings tatsächlich vereinbart werden. Allein die Tatsache, dass es sich um einen "Privatkauf" handet, schließt die Gewährleistung noch nicht aus. Formulierungen wie "Privatkauf - Umtausch/Rücknahme ausgeschlossen" oder "Gekauft wie gesehen" dürften aber einen Gewährleistungsausschluss bedeuten.

Steht nichts dazu in der Beschreibung und wurde auch sonst nichts vereinbart, gibt es auch keinen Gewährleistungsausschluss.

Also: Wenn es dir darum geht, dass dir die Sache einfach nicht gefällt oder du es dir anders überlegt hast, dann hast du Pech gehabt. Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Leidet die Sache hingegen an einem Sachmangel (kaputt, Abweichung von Beschreibung, falsche Menge etc.), dann hast du einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). In diesem Fall kannst du den Verkäufer auffordern, die Sache zu reparieren oder dir eine andere (sachmangelfreie) Sache zu liefern. Kommt der Verkäufer dem trotz einer Fristsetzung deinerseits nicht nach oder ist es ihm unmöglich (das kann gerade bei gebrauchten Sachen der Fall sein), dann kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen (und musst die Sache zurückgeben).

Klar kannst du die zurückschicken. Wer sollte dich daran hindern? Allerdings hast du dann keine Ware und kein Geld. Einen Anspruch auf das Geld hast du nicht.

Ist egal, man muss das nicht schreiben. Das ist generell bei Privatverkäufen so.

uni1234  20.04.2020, 12:00

Was ist generell bei Privatverkäufen so?

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XObelixxxx  20.04.2020, 16:38
@Friedel1848

Das kann jeder behaupten, wenn die Ware wie beschrieben ist, gibt es kein Umtauschrecht.

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Friedel1848  20.04.2020, 17:51
@XObelixxxx

Mit dieser Einschränkung ("wenn die Ware wie beschrieben ist"), ist es wieder richtig. Gewährleistung meint jedoch genau den Fall, dass die Ware eben an einem Sachmangel (§ 434 BGB) leidet. Und das ist auch bei einem Privatkauf nicht automatisch ausgeschlossen.

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